Hallo, in unserer Abrechnung für 2006 wurden uns erstmalig Kosten der Gartenpflege berechnet. 10 Stunden im Monat für 100,00€ und das für eine Vierfamilienhaus. Außerdem werden uns die für den Rentner enstehenden Knappschaft-Kosten auferlegt. Kann man da gegen an gehen? Zusätzlich wurde uns die Nachzahlung der Wassergebühren für 2005 in Rechnung gestellt. Ist das in Ordnung? Die Abrechnung der Gemeinde für 2005 wurde vor der Nebenkostenabrechung 2005 erstellt! Danke schon mal!
Kosten für die Gartenpflege dürfen auf Eigentümer UND Mieter umgelegt werden. Zahlungen von Nebenkostenabrechnungen dürfen drei Jahre rückwirkend verlangt werden, von Nutzer und Abrechner.

Gartenpflege darf mit berechnet werden. Ob die Höhe korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, lasst euch ggf. Belege vorlegen.
Knappschaftskosten sind nicht umlagefähig - es sei denn das sind Hausmeisterkosten. Der Begriff ist mir nicht ganz klar. Was ist das genau? Nebenkosten vom Minijob?
2005 kann jetzt nicht mehr verlangt werden.
Eigentlich ist es auch für 2006 schon zu spät, wenn nicht besondere <Umstände dazu geführt haben, dass die Abrechnung erst jetzt vorliegt
doch, drei Jahre rückwirkend, ab Datum der Rechnung. Musste meinem Mieter auch erst kürzlich was von 2006 erstatten
Dem Mieter erstatten mußt Du drei Jahre rückwirkend - das ist korrekt. Der Vermieter hat aber nur eine Frist von einem Jahr.
Zahlungen an die Knappschaft sind Beiträge aus dem Minijob!

Die Nebenkostenabrechnung für 2006 müßt ihr bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Danach hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachforderung, die höher ist, als die bereits gezahlte Pauschale.Die Kosten für den Gärtner kann er auf euch umlegen. Er darf die Posten aber nicht doppelt berechnen. Z.B: Gartenpflege: Betrag XY und Gärtner: Betrag : XY
Solltet ihr die Abrechnung für 2006 jetzt erst erhalten haben, dann gilt folgendes:
Der Vermieter darf ausschließlich die Nebenkosten abrechnen, die in dem vertraglich festgelegten Abrechnungszeitraum von 12 Monaten, üblicherweise vom 1.1. eines Jahres bis zum 31.12., angefallen sind. Spätestens 12 Monate nach Ende einer solchen Abrechnungsperiode muss die Abrechnung vom Vermieter erstellt sein und dem Mieter vorliegen. Für eine fristgerechte Zustellung ist der Vermieter beweispflichtig (Landgericht Dresden, Az. 4 S 403/03). Verspätete Nebenkostenforderungen muss der Mieter nicht begleichen. Aber auch der Mieter soll möglichst zügig handeln. So kann er Beanstandungen gegen die Abrechnung nur innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt vorbringen.
Wer auf eine verspätet erstellte Betriebskostenabrechnung hin eine Nachzahlung an den Vermieter leistet, in dem irrigen Glauben, dazu verpflichtet zu sein, muss sein Geld zurückbekommen. So die aktuelle Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 94/05). Dies gilt nur dann nicht, wenn den Vermieter an der Verspätung keine Schuld trifft. So z. B., wenn die Hausverwaltung die Wohnungsabrechnungen lange hinausgezögert hat und es dem Vermieter nicht möglich war, seine Nebenkostenabrechnung fristgerecht zu erstellen. Solche Umstände sind aber dann vom Vermieter zu beweisen. Quelle: Anwalt.de
Vermieter sollten also, um den Verlust einer Nachzahlungsforderung zu vermeiden, immer die Jahresfrist im Auge behalten. Mieter sollten nach der Entscheidung des BGH nun prüfen, ob sie möglicherweise in den letzten Jahren Nachzahlungen geleistet haben, zu denen sie wegen verspäteter Abrechnung überhaupt nicht verpflichtet waren.
Aber Vorsicht: Der Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt bereits nach 3 Jahren. Quelle: https://www.123recht.net/article.asp?a=15765
Für 2005 kann jetzt niemand mehr eine Nachzahlung einfordern.
Ob die Gartenpflege abgerechnet werden kann, hängt davon ab, ob im Mietvertrag dieser Posten unter den Nebenkosten vereinbart wurde.
Wenn Gartenpflege mit vereinbart wurde, kann das natürlich abgerechnet werden - und zwar im vollen Umfang. Wie der Vermieter die Gartenpflege organisiert, ist allein seine Sache. Und natürlich gehört dazu auch das Gießwasser, für das es sicherlich einen eigenen Zähler gibt.