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Nebenkostenabrechnung für drei Jahre rückwirkend, darf man das?

gefragt von TaraaTaraa am 17.01.2008 um 12:44 Uhr

Meine Freundin hat am Montag eine Nebenkostenabrechnung für 2005 = Nachzahlung 400 Euro; 2006 Nachzahlung 600 Euro und 2007 Nachzahlung 800 Euro bekommen. Öl bestellen sie aber selber und zahlen auch direkt an den Lieferant. Bleibt also noch die Versicherungsumlagen, Strom, Wasser und Müll. Nun will ich wissen: darf der Vermieter drei Jahre rückwirkend die Abrechnung präsentieren und ist diese, doch glatte Staffelung von 200 Euro Rrechtens?

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Miete x 3.309 Nebenkosten x 850 Nachzahlung x 166

anonym
beantwortet von anjanni am 17. Januar 2008 12:45
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Nein. Lediglich seine Forderungen für 2007 kann er noch geltend machen (bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr).

Kommentar von anjanni am 17. Januar 2008 12:48

Auch für 2007 würde ich Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen und überprüfen, ob die Zahlen plausibel sind. Eine exakte Staffelung von je 200 Euro würde mich richtiggehend stutzig machen.

Sind denn auch alle aufgeführten Posten abrechenbar?

Es gibt Links (weiß jetzt gerade nicht mehr, wo ich das gefunden habe, mußt Du mal googlen), bei denen man außerdem nachlesen kann, wie hoch Nebenkosten im Durchschnitt sind. Ein Vermieter ist nämlich auch gehalten, beispielsweise bei Versicherungen u.ä. günstige Anbieter zu wählen. Sonst hat man u.U. als Mieter das Recht, Beträge zu kürzen.

Kommentar von amiria71 am 17. Januar 2008 13:05

anjanni war da, ich brauch gar nix mehr sagen :-) DH

Kommentar von anjanni am 17. Januar 2008 13:44

:-)

Beim nächsten Mal lasse ich Dir den Vortritt ;-)


tradaix
beantwortet von tradaix am 17. Januar 2008 12:58
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Wann muss abgerechnet werden?

Der Vermieter muss die Abrechnung spätetestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.

Der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen. Meistens entspricht er dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann aber auch andere Abrechnungsperioden wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni. Ein längerer Zeitraum ist nicht zulässig. Die Abrechnung ist unwirksam. Aber auch eine kürzere Frist, zum Beispiel sieben Monate, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Nach Ablauf der zwölf Monate kann er keine Nachforderungen mehr stellen und bleibt möglicherweise auf einen Teil der Kosten sitzen, die er bereits gezahlt hat.

Andererseits ist der Vermieter auch nach Fristablauf keinesfalls von Pflicht befreit, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Mieter hat auch nach Ablauf der Frist ein Recht auf eine korrekte Abrechnung. Hat der Mieter zuviel vorausgezahlt, kann er sein Guthaben einklagen und verlangen, dass die Vorauszahlungen angepasst werden.

http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/99/26073


komaberl18m
beantwortet von komaberl18m am 18. Januar 2008 11:22
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Die Abrechnung für 2007 ist wirklich die Einzige, die rechtmäßig gefordert werden kann. Aber wie will er bitte die Daten jetzt schon haben??? Die würde ich genau prüfen, denn viele Jahresabrechnungen von Versorgern für 2007 kommen erst im März...


anonym
beantwortet von michael1968 am 30. Dezember 2008 15:59
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Hallo zusammen, ich habe heute eine Nebenkostenabrechnung von dem Jahr 01/2006 bis 12/2006 und für das Jahr 01/2007 bis 6/2007 bekommen. Ich wohne seit 06/2007 nicht mehr in dieser Mietwohnung und hatte auch die Jahre zuvor 03/1998 bis 06/2007 nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Wie soll bzw. kann ich mich verhalten? und ist das überhaupt rechtlich? in meinen Mietvertag stand Warmiete, und nicht Kaltmiete!!! Würde mich über Antworten freuen. Gruss Michael


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 17. Januar 2008 12:46
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Diese Frage ist vor 5 Minuten beantwortet worden. Hier ist der Link: http://www.gutefrage.net/frage/nebenkosten-verjaehrt

Kommentar von anjanni am 17. Januar 2008 12:54

Na ja - es gibt doch abweichende Details ;-)

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 17. Januar 2008 12:59

Interpretieren wird doch wohl drin sein, oder? ;-)


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