mama9704 am 23.06.2009 um 15:07 Uhr
Wir haben unsere alte Whg zum 30.05.2009 gekündigt. Bis wann muß ich die Nebenkostenabrechnung vorliegen haben und wann wäre diese eventuell Verjährt ? Haben von August 07 - Mai 09 dort gewohnt und seither noch keine Abrechnung erhalten ?! Geschweige denn konnte ich auch nichts ablesen,da sich sämtliche Zähler beim VM in der Whg befanden...konnten somit auch nichts auf Richtigkeit überpüfen :-( Und was machen wir wenn er uns dann übers Ohr haut,er kann ja x-beliebige Beträge angeben...HILFE Vielen Dank für Eure Antworten
Grundsätzlich legt der Gesetzgeber fest, dass der Vermieter binnen 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode eine Nebenkostenabrechnung vorzulegen hat, sonst tritt für seine Ansprüche aus noch unbezahlten Kosten Verjährung ein. Je nachdem, welcher Abrechnungszeitraum für Eure Wohnung gilt/galt, hätte er, gesetzt den Fall, der Abrechnungszeitraum begann mit dem Einzug, bis Ende Juli 2009 Zeit (weil Rechnungszeitraum Aug. 07 - Juli 08). Und er muss eine Abrechnung vorlegen, sofern die mietvertraglichen Regelungen eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten inkludieren.
Anders sieht es hingegen mit Eurem eventuellen Nebenkostenguthaben aus; hier gilt § 195 BGB, und der legt die allgemeine Verjährungsfrist auf 3 Jahre fest.
verjährt genau nach 2 jahren ab nachzahlung oder guthaben wenn de rechnungsaufstellung nicht in 2 jahren da ist ist es vorbei also schell anmahnen viel erfolg
sky ob nachzahlung oder
NEIN. Falsch.
stimmt wohl ansprüche müssen innerhalb 2 jahre gestellt werden
Hast Du eher das Gefühl, daß Du was nachzahlen müßtest? - Dann warte mal ab...
Wenn das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr ist, hättet Ihr bis Ende 08 eine Abrechnung für 07 bekommen müssen. Die Abrechnung für 09 hat dann bis Ende 10 Zeit. Die Abrechnung muß immer 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr stellen.
Für den Mieter ist die Frist aber länger. D.h., wenn Du Geld zurück erwartest, laß seine Frist verstreichen und fordere dann eine Abrechnung.
Und was die Zählerstände angeht: Habt Ihr denn bei den Wohnungsübergaben am Anfang und am Ende nichts abgelesen??? Für so was macht man doch Protokolle. - Kann sein, daß Du sämtliche Nebenkosten zurückverlangen kannst, wenn die Abrechnung nicht richtig oder nicht plausibel ist. Frag mal beim Mieterverein nach.
mama9704 am 23. Juni 2009 15:15 Es wurde nichts abgelesen im Mietvertrag stand nur 50% anteilig für Heizung und Wasser hab den aber noch behalten.Gesamt waren es kalt 475,- und die NK waren 125,-
Für Heizung und Wasser muß es ja eine Abrechnung des Anbieters geben.
Eine Nebenkostenabrechnung muß übrigens verständlich und nachvollziehbar sein! Wenn Du also noch eine bekommst, die Du nicht verstehst oder nicht nachvollziehen kannst, laß sie prüfen. Könnte bares Geld wert sein.
Vorsicht: Entscheidend für den Fristenbeginn ist der Abrechnungszeitraum, der meistens nicht das Kalenderjahr abbildet, sondern (gerade in großen Einheiten) auch unterjährig z.B. mit Mietbeginn anfangen kann.
Das sag ich doch immer, genau das, betone es jedesmal auf's Neue - warum mußt Du das jetzt noch mal extra dazuschreiben?

Der Vermieter hat Zeit mit der Zustellung der NK-Abrechnung bis Ende Dezemer 2010. Später kann er kein Geld von dir verlangen.
Da kann er aber nur für 2009 abrechnen - und so lange auch nur, wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist.

Die bekommst Du erst im nächsten Jahr - möglich ist sie bis zum 31.12.10

6 Monate hat der Vermieter in der Regel Zeit
Panikgirl am 23. Juni 2009 15:08 Das stimmt nicht! Er hat bis Ende kommenden Jahres für 2009 Zeit!
mama9704 am 23. Juni 2009 15:09 Und was ist mit der Abrechnung 07 und 08 ?
verjährungsfrist 2 jahre
Alles nicht oder nur halb richtig:
Verjährungsfrist ist 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
stimmt nicht verjährt nach 2 jahre
Panikgirl am 23. Juni 2009 15:22 Eine Nebenkostenabrechnung für 2007 z. B. hätte nur bis 31.12.2008 seine Gültigkeit gehabt - danach war diese dann verfallen! Die Nebenkostenabrechnung für das jetzige laufende Jahr - hierfür hat der Vermieter Zeit bis max. 31.12.2010
Das ist falsch. Die Verjährung beträgt schon seit 1.1.2002 3 Jahre nach BGB (§195 BGB).
sag ich doch das sind nach ablesetermin 2 jahre
Ja, wenn Du ab Ablesetermin rechnest. Das ist aber irrelevant, weil entscheidend für den Fristbeginn das Ende des Abrechnungszeitraumes ist. Es ist z.B. - gerade bei Auszug einer Mietpartei - üblich, den Ablesetermin gemeinsam vorzunehmen und die Zählerstände zu notieren. Das heisst aber noch lange nicht, dass das der Tag ist, an dem die Abrechnungsperiode endet. Angenommen, der Mieter zieht zum 31.5.07 aus, aber die Abrechnungsperiode sagt August bis Juli, dann endet der Abrechnungszeitraum ja erst zum 30.7.07 - und ab dann läuft die 3-Jahres-Frist der Verjährung bzw. die 12 Monate, binnen deren der Vermieter die Abrechnung erstellt und zugestellt haben muss.
Volker13 am 23. Juni 2009 15:10 @koni24!
Hör endlich auf, hier solchen Mist zu erzählen. Der Vermieter hat für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2010 Zeit, die Abrechnung zuzustellen.
stimmt
mama9704 am 23. Juni 2009 15:17 Das würde dann theoretisch heißen das für 07 schon vorbei ist ?
neh kommt drauf an wann der termin war aber hinne machen wenn du anspruch hast wenn der vermieter anspruch hat hat er pech gehabt
mama9704 am 23. Juni 2009 15:21 Aug.07 - Aug.08 keine erhalten
einfordern wenn du glaubst du bekommst was wieder dieses thema kamm erst beim ratgeber im tv deswegen weiß ich das auch genau
Falsch.
sag ich ja
ratgeber im tv hatte das thema vor einigen wochen und sagt 2 jahre verjährungsfrist
Nur wenn der Mietvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen worden wäre (dann galt noch altes Recht). Das ist hier aber definitiv nicht der Fall, ergo 3 Jahre.
das sind ja nach ablesetermin nich 2 jahre