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Nebenkosten für 2 Personen zahlen, obwohl ich Alleinmieterin war??? Mein Freund war nur zu Besuch!

gefragt von Ente1981Ente1981 am 17.07.2009 um 21:15 Uhr

Hallo,

ich hoffe Ihr könnt mir einen Tipp geben, denn ich habe seit nem 3/4 Jahr nur Ärger mit meiner ehemaligen Vermieterin!

Ich gehe jetzt mal nur auf das aktuellste Problem ein, weil ich hoffe, dass mir jemand da aus der Misere helfen kann! Ich habe im Juni 2009 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 bekommen. Der 1. Fehler darin ist die Wohndauer, die berechnet wird!Ich bin Ende September ausgezogen ( mußte zwar noch die Kaltmiete für Oktober zahlen, weil Nachmieter doch nicht eingezogen war) aber der Anrechnungszeitraum läuft bis Ende Oktober!

1.MUSS MAN FÜR EINE LEERSTEHENDE WOHNUNG ALLE NEBENKOSTEN ZAHLEN????

Der 2. Punkt ist, dass meine Vermieterin 2 Personen anrechnet, obwohl ich als Alleinmieterin im Vertrag stand und auch immer alleine darin gewohnt habe. Ist ja klar, dass man in einer Beziehung auch mal bei dem anderen übernachtet, aber dass er gleich als Mieter mit angerechnet wird, ist doch nicht richtig! Mein Freund hatte eine eigene Wohnung und nie Möbel bei mir in der Wohnung! Da wir auch erst am 01.01.2008 zusammen gekommen sind, kann Sie doch nicht von mir verlangen im kompletten Zeitraum von 01.01.- 31.10.2008 die Nebenkosten für 2 Personen zu zahlen oder????

Ich wäre sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte!

LG und ein schönes Wochenende! Nadine


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albatros
beantwortet von albatros am 18. Juli 2009 09:29
2x
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Ich kann nicht erkennen, zu welchem Termin du gekündigt hast (fristgerecht!). Danach richtet sich, bis wann du Miete zu zahlen hast, incl. Nebenkosten. Des weiteren vermisse ich, was denn im Mietvertrag zum Umlageschlüssel steht (Personen, Wohnfläche bzw. nach Verbrauch, insofern messbar). Sollte die Verteilung nach Personen mietvertraglich tatsächlich vereinbart sein, darf Besuch nicht angerechnet werden, zumal jede Mietpartei mal Besuch hat. Damit relativiert sich das Problem. Auch bei den andren Schlüsseln spielt Besuch keine Rolle. Gibt es keine Vorgabe, ist immer nach Wohnfläche abzurechnen lt. BGB.

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 18. Juli 2009 11:03

Ich hatte zu Ende September gekündigt! Hatte auch einen Nachmieter gefunden, weil ich eigentlich erst nach einem Jahr( also zu Dezember 2008) hätte kündigen können, laut mietvertrag! Da die Vermieterin dann zu ungedulig war hat Sie meinen genannten nachmieter eie Absage erteilt und sich selbst Mieter für die Wohnung gesucht! Da diese dann erst zum 01. November 2009 eingezogen sind, möchte Sie die Miete für die leerstehende Wohnung inkl. aller Nebenkosten für Oktober von mir!

Die Nebenkosten werden nach Personen aufgeschlüsselt, nicht nach Wohnfläche!

Kommentar von Simple_avatar6smallOrchidee1 am 11. Oktober 2009 16:32

Wenn Du zu Ende September gekündigt hast und zusätzlich auch Ende September den Schlüssel abgegeben hast, dann kann sie keine Miete mehr verlangen. Auch keine Nebenkosten.

Wenn sie noch keinen Nachmieter hat bis dahin geht das eigentlich auf ihre Kappe.

Wenn man bedenkt, dass es im schlimmsten Fall jahrelang keine Nachmieter gibt, dann müsste (nach ihrem Denken) ja auch jahrelang von dem Vormieter gezahlt werden. Das ist nicht rechtens.

Geh zum Mieterverein oder zum Anwalt.


anonym
beantwortet von Martin1111 am 17. Juli 2009 21:22
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Der Abrechnungszeitraum dauert in diesem Fall bis Ende Oktober. Aber die Berechnung für zwei Personen ist unwirksam. Wende dich an den Mieterverein oder einen Anwalt.

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 17. Juli 2009 21:26

Auch wenn ich garnicht mehr den Schlüssel zu dieser Wohnung hatte und somit der komplette Verbrauch auf Null ist???

Kommentar von Martin1111 am 17. Juli 2009 21:34

bei den nebenkosten gibt es ja auch eine reihe fester posten, nicht nur heizkosten, sondern auch versicherung, strassenreinigung usw.

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 17. Juli 2009 21:39

Ich würde ja verstehen, wenn Sie nur diese Posten berechnet, aber dann halt auch nur für eine Person! Außerdem gibt es aber auch Posten, die ich nicht bezahlen muß, weil kein Verbrauch entstanden ist, oder? z.B. Schmutzwasser, Frischwasser, Müllabfuhr etc.

Kommentar von Martin1111 am 17. Juli 2009 21:50

wie gesagt, ist es unzulässig, die nebenkosten für zwei personen zu berechnen, weil du alleinige mieterin warst. dagegen würde ich angehen!!! aber der vermieter ist nach meiner ansicht nicht verpflichtet, dir für diesen einen monat eine reduzierte nebenkostenabrechnung zu erstellen. mein tipp: mieterverein oder anwalt.

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 17. Juli 2009 22:16

Ok vielen Dank für deinen Tipp!


Malkia
beantwortet von Malkia am 18. Juli 2009 06:03
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Die Nebenkosten müssen solange gezahlt werden, wie der Mietvertrag dauert, ob du darin wohnst oder nicht, spielt keine Rolle.
Dass die Vermieterin für zwei Personen abrechnet, ist nicht rechtens. Besuch kannst du bis zur Dauer durchgehend 6 Wochen beherbergen, ohne das daraus gleich ein Wohnverhältnis wird. In diesem Punkt würde ich der Abrechnung widersprechen.

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 18. Juli 2009 11:05

Ich habe der Betriebskostenabrechnung widersprochen, aber die Dame besteht darauf Zeugen( Überwachung wie bei der Stasi, scheint mir) zu haben, dass mein Freund dort mit gewohnt hätte! Das stimmt natürlich nicht! Ich werde dagegen angehen, wollte nur mal hören, welche Möglichkeiten ich habe und ob ich i Recht bin oder nicht!

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 18. Juli 2009 13:38

In erste Linie zählt das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Sie kann jetzt nicht eigenmächtig eine Änderung vornehmen. Da bist du immer im Recht.


anonym
beantwortet von peuteneuer am 18. Juli 2009 09:36
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Für die nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten, also Versicherung, Grundsteuer etc. ist der Mietzeitraum maßgebend, also inkl. Oktober. Für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (soweit diese nicht sowieso über einen Zähler gemessen werden) kann nur der Zeitraum maßgebend sein, in dem man tatsächlich dort wohnte. Problem: Ist nachweisbar, dass der Auszug Ende September erfolgte? Zur Frage der Anzahl der Personen war es früher einmal so, dass für die Nebenkostenberechnung die Anzahl der gemeldeten Personen ausschlaggebend war. Im Regulierungswahn hat der Gesetzgeber/ die Jusitz dann gemeint, nun sollten doch die Leute berücksichtigt werden, die sich tatsächlich in der Wohnung aufhalten. Problem: Ab wann ist man "Bewohner" und wie ist dieses wiederum nachweisbar? Allgemein gilt, dass man dann Bewohner ist, wenn sich der Lebensmittelpunkt an dem Ort befindet, an dem man sich aufhält. Dieses kann, wie oben schon erwähnt, auch zeitweise der Fall sein und könnte mit einer 6-Wochen-Frist einhergehen. Wenn sich der Freund tatsächlich nur gelegentlich über's Wochenende in der Wohnung aufhielt, ist dieses also nicht der Fall. Hier wäre dem Vermieter mitzuteilen, dass der Berücksichtigung einer zweiten Person widersprochen wird, da diese sich halt's nicht über längere Dauer in der Wohnung aufhielt. Man sollte dem Vermieter mitteilen, dass die Abrechnung insoweit zu korrigieren ist und Zahlungen nicht erfolgen (oder man selsbt folgendes Guthaben errechnet hat, welches man beansprucht). Dann liegt es am Vermieter, wie er vorgeht: Ggf. wird er eine gerichtliche Zahlungsklage erheben oder sich sonst irgendwie melden. Bedenke: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gotteshand!

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 18. Juli 2009 11:10

Ich habe mir auch gedacht, dass ich für die fixen nebenkosten zu zahlen habe, aber die Vermieterin verlangt alles auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten! Das Problem ist auch, dass Sie sich von einer Hausverwaltung die Abrechnungen machen läßt und diese ja immer auf Seiten der Vermieter steht!(Von Ihr bekommt die Hausverwaltung ja auch das Honorar/Beitrag!

Wie oben beschrieben, hatte mein Freund immer eine eigene Wohnung und nie seine Möbel oder s bei mir gelagert!

Nachweisen, dass ich keinen Zutritt zu der Wohnung im Oktober hatte, kann ich auch weil die Schlüsselübergabe am 29.09.2008 stattfand!


anonym
beantwortet von exodia am 17. Juli 2009 21:18
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man muss eigentlich garnichts von beiden machen rede mit ihm wenn nichts klappt droh ihm mit der polizei

Kommentar von Simple_avatar2smallEnte1981 am 17. Juli 2009 21:27

Ich glaube die Polizei ist der falsche Ansprechpartner, meinst wohl nen Anwalt??

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 18. Juli 2009 13:11

allerdigs, kein guter rat


anonym
beantwortet von guterwolf am 18. Juli 2009 11:53
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Wenn deine Vermieterin mit der Kündigung per 30.09. einverstanden war und du für Oktober nur noch die KALTmiete gezahlt hast, darf sie die NK-Abrechnung trotzdem bis Oktober machen, da m.E. das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt bestand.

Für 2 Personen kann sie jedoch nicht abrechnen, denn dein Freund war , nehme ich an, hin und wieder zu Besuch, wodurch z.B. ein höherer Wasserverbrauch entstand, den sie ja über dich abrechnen kann.

Was ich jetzt nicht verstehe: du schreibst, alle Nebenkosten werden über Personen abgerechnet, nicht nach Wohnfläche?

Sind z.B. Wasseruhren vorhanden, wie wird der Verbrauch der Heizung abgerechnet?

Da muss unterschieden werden nach Grundkosten (nach qm) und Verbrauch (Einheiten o. bei Wasser nach Personen).

Mit einer Rechtsberatung bist du auf der sicheren Seite.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 18. Juli 2009 12:17
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du hast mietpflicht bis 31.10.. damit musst du auch nebekosten bis zu diesem zeitpunkt tragen. grundsteuer, versicherungen, straßenreinigung und viele andere fallen auch an wenn keiner in der wohnung ist. dafür wäre dann auch die personenzahl ein ungewöhnlicher umlageschlüssel. bei wasser und kanal fällt bei einer leerstehenden wohnung praktisch nichts an.

der freund durfte bis zu 6 wochen am stück zu besuch kommen. da er beweisbar auch eine eigene haushaltsführung hatte ist das wasserdicht. die 6 wochen dürfen sich auch innerhalb eines jahres wiederholen.

wenn du jetzt die abrechnung bezüglich der personenzahl korrigierst und begleichst, soll sie mal versuchen sich mehr von dir zu holen...

Kommentar von Eb6517fad7cf776ec9aeb960bf2b03bbsmallHaesilein1951 am 19. Juli 2009 10:03

die Antwort von Obelhicks möchte ich hier berichtigen. Das mit dem Wasser/Kanal stimmt so nicht. Alle NK sind bis zum Ende des MV zu tragen. Verbrauchsabhängig wird nur abgerechnet wenn Zähler vorhanden sind. Ansonsten gilt der allgemeine Verteilerschlüssel. Nur so zur Info Auch bei leerstehender Wohnung muss mindestens 1Pers. angerechnet werden. (ist vorallem auch wichtig, wenn derVermieter eine Wohnung frei stehen hat.

Kommentar von Obelhicks am 19. Juli 2009 12:33

die antwort von haesilein möchte ich hier berichtigen. H. weiß sehr viel, aber nicht unbedingt über mietrecht. die von ihm angesprochene regelung kommt aus dem WEG (eigentumswohnungen) und trifft weder auf § 27 II.BVO noch übliche praxis zu.


Haesilein1951
beantwortet von Haesilein1951 am 19. Juli 2009 10:04
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die Antwort von Obelhicks möchte ich hier berichtigen. Das mit dem Wasser/Kanal stimmt so nicht. Alle NK sind bis zum Ende des MV zu tragen. Verbrauchsabhängig wird nur abgerechnet wenn Zähler vorhanden sind. Ansonsten gilt der allgemeine Verteilerschlüssel. Also wenn bei dir nach Personen steht Wasser/Kanal nur 1 Person. wie bereits mehrmals erwähnt. ""Nur so zur Info an alle"" Auch bei leerstehender Wohnung muss mindestens 1Pers. angerechnet werden. (ist vorallem auch wichtig, wenn der Vermieter eine Wohnung frei stehen hat.

Kommentar von Obelhicks am 19. Juli 2009 12:24

du weißt sehr viel, aber deine antwort sagt mir daß du enorm praxisfern bist und nicht richtig liest ehe du kritisierst


anonym
beantwortet von schleudermaxe am 20. Juli 2009 08:49
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Also, abgerechnet wird die Mietzeit. Ein Nachmieter hat Dich nicht zu interessieren.

Somit dürfte der Zeitraum stimmen.

Prüfe, ob die AR überhaupt ordnungsgemäß ist. Die Gesamtkosten des Grundstücks müssen abgegeben werden und der Anteil, den der Mieter nicht zu bezahlen hat (Kleinreparaturen durch Hausmeister, Verwaltungsarbeit durch Hausmeister, Glühbirnen austauschen im Treppenhaus, Wohnungsabnahmen, etc.), müssen für diesen erkennbar herausgerechnet werden.

Personenzahle.

Schaue bitte in den Mietvertrag, ob dieser, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Schlüssel überhaupt vereinbart wurde.

Wenn denn die Verm. es so will, hat sie auch regelmäßig, also rd. alle vierzehn Tage, die Wohnungen auf die Bewohner hin zu überprüfen.

Lasse Dir die Nachweise zeigen, hat sie keine, ist die Abrechnung inhaltlich falsch und somit nicht fällig. Sie kann innerhalb der Abrechnunsfrist nachgebessert werden. Danach nicht mehr. Glück für den Mieter, keine Nachforderung!.

Viel Glück.


albatros
beantwortet von albatros am 3. August 2009 11:05
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In den Antworten gibt es eine Reihe von Mißverständnissen. Aber gehen wir der Reihe nach. Wenn eine BK-Abrechnung auf formelle und inhaltliche Richtigkeit (das sind zwei verschiedene Sachverhalte!) geprüft werden soll, ist zunächst der erste Blick in den Mietvertrag um zu sehen, was ist überhaupt vereinbart. Hier speziell welche Betriebskosten umgelegt werden und mit welchem Schlüssel. Oft kann damit, insofern der Vertragstext nicht mit den Angaben der Abrechnung übereinstimmt, davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung formell ungültig und deshalb nicht wirksam ist. Wenn es denn Übereinstimmung gibt, ist zu schaun, ob auch alle Angaben enthalten sind, die wiederum formell erforderlich sind: Gesamtkosten lt. Originalrechnung, Umlageschlüssel, Gesamtwohnfläche bzw. Gesamtpersonenzahl und der entsprechende daraus errechnete Anteil des Mieters sowie in Summe die Gegenrechnung der Vorauszahlungen zur Gesamtsumme der Nachforderung bzw. Gutschrift. Formelle Unrichtigkeit führt wieder zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt und könnte nur bei Erstellung einer neuen Abrechnung innerhalb der Jahresfrist nach Ende des Abrechnungszeitraumes geheilt werden. Inhaltliche Mängel (z.B. Rechenfehler) können korrigiert werden und die Abrechnung bleibt ansonsten wirksam. Abrechnugszeitraum ist immer der Verlauf von 12 Monaten, in der Regel das Kalenderjahr. Wenn zwischenzeitlich das Mietverhältnis beendet wird, bleibt es bei dem Abrechnungszeitraum aber der Nutzungszeitraum ist demgegenüber kürzer und ist so auch mit Datum darzustellen. Dementsprechend sind auch die nach Wohnfläche oder Personen abgerechneten Kosten geringer bemessen als für 12 Monate. In diesem Falle sind es 10 Monate. Für diese waren auch als Vorschuss alle Kosten zunächst zu zahlen. Solche, die nach Verbrauch (z. B. Frischwasser und analog Abwasser) bei Vorhandensein von entsprechenden Meßeinrichtungen in allen Wohnungen der Wirtschaftseinheit berechnet werden, verringern sich im erst Zuge der Abrechnung dann automatisch und zuviel gezahltes wird erstattet. Fazit:Grundsätzlich sind bis zum Ende des Vertrages alle Betriebskosten wie mietvertraglich vereinbart als Vorschuss zu zahlen. Besucher spielen bei der Berechnung nach Personen keine Rolle, die praktische Umsetzung wäre ja auch unmöglich. Bei z. B. 10 Mietparteien, die im Jahr zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach Besuch haben, ist das sicher so nachvollziehbar. Dementsprechend ist bei den Kosten, für welche der Personenschlüssel vereinbart wurde, nur eine Person zu veranschlagen. H Heizungskosten dürfen niemals nach Personen berechnet werden. Dafür sieht die Heizkostenverordnung eine Splittung in Grundkosten (nach Wohnfläche) und Verbrauch (mittels Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler ermittelt) vor. Der Anteil des Verbrauchsanteiles muss mindestens 30, höchstens 70 % der Gesamtheizungskosten betragen. Nach der neuen HKV sind es generell bei Altbauten, die nicht fernbeheizt werden, 70 % (ab kommender Abrechnungsperiode). Wird das vermieterseitig nicht beachtet, führt das zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnug. Details dazu selbst über Google einsehbar.


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