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Nebenjob zum arbeitslosengeld

gefragt von agentin84 am 17.06.2009 um 15:28 Uhr

Beziehe seit anfang März Arbeitslosengeld 1 bekomme ca 550 € habe die möglichkeit einen 400 € job im verkauf zu bekommen wieviel geld bleibt mir übrig und wieviele std kann ich arbeiten soll 4 std täglich arbeiten!! Bekomme ich schwierigkeiten mit dem arbeitsamt????

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job x 3.814 nebenjob-400 x 1

anonym
beantwortet von agentin84 am 17. Juni 2009 16:02
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danke für die anwort hab ich die möglichkeit eigentlich fahrkosten zu bekomen wenn ich den 400 € job an nehme auch wenn mir nur 165€ über bleiben??


pueppi1007
beantwortet von pueppi1007 am 17. Juni 2009 15:32
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ich habe auch mal für kurze zeit alg bekommen. man darf bis maximal 15std in der woche arbeiten und von den 400€ nur 165@. jedoch werden diese 165€ mit deinem alg irgendwie verrechnet und es lohnt sich nicht für jeden das zu machen, denn diese 165€ darf man sich nicht einfach so in die tasche stecken. so ist es bei mir zumindest gewesen. erkundige dich am besten mal selbst bei deinem arbeitsamt.

Kommentar von C92440f5e563d502fce5684ac86d5a85smallPanikgirl am 17. Juni 2009 15:34

Aber doch wohl nicht, wenn derjenige nur 550 Euro STempelgeld bekommt und kein Wohnungsgeld oder sonstiges?


anonym
beantwortet von tergenna am 17. Juni 2009 15:30
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Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden. Sonderfälle beim Nebeneinkommen

Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung neben einem Versicherungspflichtverhältnis

  • eine geringfügige Beschäftigung oder
  • eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von wöchentlich weniger als 15 Stunden mindestens 12 Monate ausgeübt haben.

In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei, es sei denn, der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro wäre höher.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25648/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/...


anonym
beantwortet von Gezill am 17. Juni 2009 15:30
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du musst das auf jedenfall der AfA mitteilen. du kannst bis zu 14, 9 std/Woche arbeiten. 165 € kannst du "behalten", der rest vom verdienst wird aufs alg angerechnet.


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