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Nächliche Ruhestörung

gefragt von namschup am 29.07.2008 um 9:31 Uhr

Mein Nachbar betreibt seit über 1. Jahr eine Klimagerät auf dem Dach seines Flachdachs. Bis Heute hat mich das auch nicht sehr Gestört Seit einiger Zeit werden die Geräusche aber immer Lauter und das Gerät wird nun schon um 4,30 Uhr am Morgen eingeschaltet. Eine Reinigung der Anlage würde bestimmt die Lautstärke reduzieren. Eine Aussprache mit Ihm hat keine Änderung ergeben. Darf die Anlage so überhaupt vor 6,oo Uhr laufen


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anonym
beantwortet von halloirgendwas am 29. Juli 2008 09:33
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Du musst eine Messung machen lassen und wenn sie über eine gewissen db bereich drüber ist muss der die anlage abschalten


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 29. Juli 2008 09:40
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Ab wann das Ding laufen darf, regelt sich u.a. durch die gemeindliche Ruheordnung, in der Regel aber nicht vor 6 Uhr, es sei denn, ihr wohnt im Gewerbegebiet


maiki01
beantwortet von maiki01 am 29. Juli 2008 09:43
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wenn er sich nicht darum kümmert, würde ich das Ordnungsamt einschalten. Dort kannst Du vorab auch fragen, wann das Gerät eingeschaltet werden darf


anonym
beantwortet von Mcruay am 29. Juli 2008 13:20
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Die Nachtruhe geht von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, sind nach dem Landesimmissionsschutzgesetz verboten und können durch die zuständige Ordnungsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden.

Soviel zu NRW. Befindest du dich also in NRW, dann ab zum nächsten Ordnungsamt und formell Anzeige erstatten.

Wohnst du nicht in NRW? Trotzdem zum O-Amt. Die können die weiterhelfen.

Aber bedenke: Eine Anzeige beim Amt verbessert die nachbarschaftliche Beziehung nicht unbedingt (wir hatten schon eingeschlagene Fensterscheiben und zerstochene Autoreifen wegen ähnlichen Sachen...).


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 29. Juli 2008 14:35
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Häufig kümmern sich die Ämter nur schleppend oder gar nicht um entsprechende Anzeigen. Man kann aber auch selbst etwas tun. Wird nämlich das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt (z.B. durch Lärm), so kann der Eigentümer von dem Störer, die Beseitigung der Beeintächtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassen klagen (§ 1004 I BGB). D.h. der Nachbar wird schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, den Lärm sein zu lassen oder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Reagiert er nicht, wird er beim Zivilgericht verklagt. In manchen Bundesländern muß man vor der Klage mit solchen Nachbarschaftsstreitigkeiten erst zu einem Schiedsmann.


antoniusg
beantwortet von antoniusg am 30. Juli 2008 07:42
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Hallo!

Der liebe Nachbar.... Ich bin der Meinung man sollte einiges Ertragen und eben nicht einen Dritten bemühen.

Vielleicht hilft reden mit dem Nachbarn und vielleicht vorher mal informieren, wie so eine Klimaanlage leiser gemacht werden kann. Vielleicht kann man eine Haube drüber setzten oder eine kleine Wand/Blende setzen, ohne die Leistung der Anlage zu verringern. Also unbedingt eine Lösung mit dem Nachbarn finden.

"Also hör mal Ernst....."


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