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Nachversicherungspflicht der KK bei Arbeitslosigkeit

gefragt von Nine25 am 19.01.2009 um 14:51 Uhr

Hatte vor 22 min ne Frage gestellt, früher wurden die auch mal beantwortet!!!

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Krankenkasse x 1.548 Arbeitslosigkeit x 401 Nachversicherungspflicht x 2

Anell
beantwortet von Anell am 19. Januar 2009 14:53
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Die drei Ausrufezeichen wirken wie Ohrfeigen... vielleicht wusste es niemand. Und eine Antwortgarantie gibt es hier auch nicht. Anell


Anell
beantwortet von Anell am 19. Januar 2009 14:57
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Und jetzt noch eine (vermutlich unbefriedigende) Antwort: Wenn er arbeitslos wurde, dann müsste er sich doch auch arbeitslos gemeldet haben? In dem Fall würde er über die Arbeitsagentur versichert sein. Hat er das nicht getan, müssten sich die Freundin oder deren Sohn mal bei der KK erkundigen, warum der hohe Betrag gefordert wird. Es hilft manchmal auch, eine andere Kasse telefonisch zum Thema um Auskunft zu bitten. Oder einen Anwalt. Anell


anonym
beantwortet von PeterVog am 19. Januar 2009 15:04
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Bei der AfA arbeitslos melden ... Leistungen beziehen (?!) ... warscheinlich eine Sperrzeit von x Wochen ...

Dann beginnt deine Krankenversicherung mit dem Beginn des 2ten Monats nachdem die Sperrzeit begonnen hat. Und sie kann auch rückwirkend hergestellt werden. Und für den einen Monat greift der nachgehende Leistungsanspruch --> somit keine Kosten für dich!

Ein Problem gibt es, wenn du keinen Anspruch auf Leistungen der AfA hast........


Jardinieri81
beantwortet von Jardinieri81 am 19. Januar 2009 15:03
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Nach Kündigung (auslauf deiner KV) bist Du automatisch noch 1 Monat kostenlos versichert. Danach solltest Du dich unbedingt freiwillig versichern, oder dich beim Arbeitsamt melden, damit diese die Beiträge weiterhin für Dich bezahlen!

Kommentar von PeterVog am 19. Januar 2009 15:05

Das mit dem einen Monat greift nur, wenn man innerhalb des Monats wieder versicherungspflichtig ist ... (max. 1 Monat also ohne Versicherung) ^^

UNd freiwillige KV beginnt immer nach dem Ende der Pflichmitgliedschaft : D


Aemmie
beantwortet von Aemmie am 19. Januar 2009 14:59
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Hör mal, Geh zu Deiner Krankenkasse und stelle einen Antrag auf KV, es gibt eine gesetzliche Regelung, da wirst Du vom Zeitpunkt an versichert. Die sogenannte rückwirkende KV.

Stell hier solche Fragen nicht,weil die wenigsten es wissen. Also Du bist nicht ausgesteuert bei den gesetzlichen Krankenversicherungen.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 19. Januar 2009 14:56
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was will uns diese Aussage sagen?

Früher ist früher ist vorbei - oder was ?


anonym
beantwortet von Mietnormade am 19. Januar 2009 14:55
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Weils eine Versicherungspflicht gibt kommt Nachversicherung ja wohl nicht in Frage.


Olly206
beantwortet von Olly206 am 19. Januar 2009 14:53
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Konnte wohk keiner was zu sagen! Glaub ich mal


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