Nachbar hält Nachtruhe nicht ein und trampelt, was tun?

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Wenn Sie sich durch "Trampeln" gestört fühlen, kann das am Haus liegen. Kommt der Lärm erst nach Einzug eines Nachbarn vor, dieser vorher nicht aufgefallen ist, dann war der vorige Mieter vielleicht besonders rücksichtsvoll. Ein Gebäude, das in den 50er Jahren gebaut wurde, ist deutlich hellhöriger, als ein Haus, das in den 90ern gebaut wurde. Geräusche, auch Musik aus der Nachbarwohnung, könnten im direkten Zusammenhang mit dem Alter und der Bauweise eines Hauses stehen.
Wenn der Nachbar mehr Störungen verursacht, als er dürfte, dann kommt es darauf an, ob das Verhalten als noch zumutbar oder als unzumutbar einzuordnen ist. Ein Lärmprotokoll ist natürlich nützlich, um wiederholte Störungen zu dokumentieren. Zeugen sollte man besser auch haben.

Aber es gibt immer das gleiche Problem: Im Streitfall muss bewiesen werden, dass der Lärm, die Störungen nicht hinzunehmen sind, die Nutzung Ihrer Wohnung eingeschränkt ist, eine Mietminderung durchsetzen könnten.

Um dem Vermieter Druck zu machen, sollten Sie dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung der Störung setzen, mitteilen, dass Sie die Miete mindern, wenn die Störung nicht aufhört, eine direkte Mietminderung aber nicht durchführen, sondern die Miete künftig unter Vorbehalt zahlen.

Stellt sich später heraus, dass eine Mietminderung berechtigt ist, so können Sie zu diesem späteren Zeitpunkt die Mietminderung rückwirkend geltend machen.

Lautstärken, die in einer Nachbarwohnung über einem Wert von ca. 40 Phon  tagsüber und 30 Phon nachts liegen, gelten wohl stets als Überschreitung der Zimmerlautstärke, eine Ruhestörung liegt dann vor. Aber wie beweisen? Das kostet Geld, denn das geht nicht ohne Gutachten.

Möglich wäre ein Privatgutachten, die Störung damit nachweisen,dann damit den Vermieter konfrontieren. Passiert dann nichts, dann muss man wohl vor Gericht.

Auch die Durchführung eines gerichtlichen Beweisverfahrens, in dem dann ein vom Gericht bestellter Gutachter die Feststellungen trifft, wäre möglich.

Das alles kann eine teure Angelegenheit werden, wenn sich eventuell herausstellen sollte, dass es sich nur um eine subjektiv empfundene Störung handelt. Oder wenn der Lärm hinzunehmen ist, weil das Haus gemäß des Baualters besonders hellhörig ist. Der Vermieter schuldet nur den technischen Standard, Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung üblich war.

Lärmbelästigung ist immer eine Frage des Einzelfalles, der Beweisbarkeit. Lassen Sie sich rechtlich zu Ihrem Fall beraten.