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es gibt keine Wartezeit, die Leistung beginnt um 00.00 Uhr des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes

Wie meinen??? Wenn du eine Haftpflicht abschließt, bist du eigentlich gleich versichert...kann aber auch sein das du 3 Monate warten musst...(so wars früher)Kommt glaube ich auf die Versicherung an...Bei meiner ist man gleich ab Abschluss versichert!
meinst du die wartezeit?
das muss in deinem vertrag stehen, oder im angebot.
meistens sind es 3 monate, kann aber unterschiedlich sein bei den versicherungen.
Bandido am 28. April 2008 19:34 Es gibt keine Wartezeit in der Haftpflicht; lediglich das Schadensereignis darf nicht vor Vertragsbeginn eingetreten sein. Eigentlich logisch. Ansonsten greift die Versicherung mit dokumentiertem Vertragsbeginn.
ok. wundert mich grad, da mach ich heute was kaputt und schließ morgen schnell eine ab... dann kündige ich die wieder, weil ja ein schadensereignis war....
Wie andreas48 schon sagte, es gibt bei der Haftpflichtversicherung KEINE Wartezeit! Ab im Versicherungsschein eingetragenem Datum leistet Sie im Falle der Leistungspflicht!

Bei der Haftpflicht-Versicherung gibt es keine Wartezeit.
Wir reichen die Anträge an die Versicherungen ein (Online, per Email oder per Fax) und sofort ab Antragseinang besteht i.d. Regel Versicherungsschutz (wenn Versicherungsschutz ab sofort gewünscht wird). Wird Versicherungsschutz ab einem späteren Termin gewünscht, besteht ab diesem Termin volle Deckung.
Gruß justii
Hier auch eine kleine Korrektur:
Die alte Regelung sah vor das zunächst nach Zahlung der Prämie Deckung bestand, AUSSER der Kunde hat EInzugsermächtigung erzahlt. Hier sah der Gesetgeber das so das es Sache der Versicherung ist wenn sie halt nicht rechtzeitig (zum Vertragsbeginn) einziehen können. Ergo bestand bei Einzug UNMITTELBAR Deckung.
Nach der neuen Regel im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist Deckung auch vorhanden wenn keine Einzugsermächtigung besteht.
und wenn die Erstprämie gezahlt ist.
o. das ist der technische Beginn, der formelle Beginn ist das Vertragsdatum
Die Prämienzahlung wird vorausgesetzt bzw. kann sie auch von der Entschädigung einbehalten werden. Versicherungsschutz besteht ab Datum im Antrag bzw auf der Police.