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Nach Trennung - ab wann gilt nicht mehr die gegenseitige Haftung?

gefragt von JustinJustin am 20.02.2008 um 15:17 Uhr

Ein Ehepaar (Gütergemeinschaft) trennt sich - Scheidung wahrscheinlich. Ehemann möchte nach eigener Aussage eine "Auszeit" nehmen und lebt momentan in Saus und Braus. Ab wann (Scheidungsantrag?) muss die Ehefrau nicht mehr für die Schulden aufkommen, die der Noch-Ehemann zur Zeit evtl. verursacht?

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Recht x 35.050 Scheidung x 1.270 Haftung x 324

tradaix
beantwortet von tradaix am 20. Februar 2008 16:17
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Beide Ehepartner haften gesamtschuldnerisch bis zur Trennung für gemeinsame Bankkonten. Ab der Einreichung der Scheidung beim Familiengericht besteht eine Ausgleichsverpflichtung durch den Abhebenden (Barabhebung und Transfer) in den meisten Fällen.

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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 20. Februar 2008 15:19
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musste eine frau das überhaupt bisher, wenn sie an den schulden nicht beteiligt war?

ich meine, nein.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 20. Februar 2008 15:21

Wenn in einer Ehe eine Gütergemeinschaft vereinbart war, war sie immer an den Schulden beteiligt, auch wenn er sie ganz alleine gemacht hat. Dieser eheliche Zugewinn bezieht sich nicht nur auf Erträge!

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 15:23

Es ist m.E. nicht geschlechtsabhängig, oder? Wenn der Ehemann Schulden macht - bei Gütergemeinschaft - betrifft es die Ehefrau ebenso.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 20. Februar 2008 15:25

Ne, natürlich nicht. Gehören immer beide zusammen. Ich habe nur die Richtung aus der Fragestellung beibehalten!

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 15:36

Meine Zusatzbemerkung betraf die Antwort von @ Xy ‹^^› ///(•¿•)\\ ‹^^› . Danke für Deine Antwort!

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 20. Februar 2008 17:01

@hildemarie: zu deiner zusatzbemerkung:

ich habe m.E. ebenfalls nur die richtung deiner frage beibehalten.

du fragtest doch ob die "ehefrau" für evtl. schulden aufkommen muss, nicht wahr?

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 17:28

@ Xy ‹^^› ///(•¿•)\\ ‹^^› ! Entschuldige, ich sollte gründlicher (in Ruhe) lesen!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 20. Februar 2008 15:27
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Ab der Einreichung der Scheidung bzw. ab dem Auszug, kann sich der brave Ehepartner i.d.R. juristisch schadlos halten, obwohl er bis zum Inkrafttreten des Scheidungsurteils praktisch mit im Boot ist.

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 15:31

Hallo @Indy72: Rein juristisch - die Ehefrau haftet bis zum Inkrafttreten des Scheidungsurteils? Bis jetzt war ich jedenfalls auch dieser Meinung.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 20. Februar 2008 15:35

Die richter sind durchaus nicht weltfremd. Die Mithaftung gibt es zwar bis zum letzten Federstrich. Aber mit einem guten rechtsvertreter kann man sich u.U. schadlos handeln. Inbesondere, wenn einem der andere absichtlich schaden möchte und man dies nachweisen kann. Daher müßte man beim Auftauchen irgendwelcher Forderungen unverzüglich widersprechen und die Lage prüfen. Das wäre u.U. auch ein Grund, eine Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr zu fordern. Kernproblem: Bweweislage.

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 15:38

Danke Dir!


barmbek07
beantwortet von barmbek07 am 20. Februar 2008 16:14
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Ich denke ab Zustellung des Scheidungsantrages, d.h. theoretischer Eingang beim noch Ehemann ist er allein verantwortlich, dies gilt für gesetzliche (wenn man nichts vereinbart hat) und vereinbarter Gütergemeinschaft. Am besten schnell zu einem Rechtsanwalt gehen und ihm schreiben, dass man ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht mehr für seine Schulden aufkommt.


wj2000
beantwortet von wj2000 am 20. Februar 2008 15:21
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Da kommt er allein nur für auf!

Kommentar von Simple_avatar4smallJustin am 20. Februar 2008 15:28

Hallo @Wolfgang Joost! Auch bei Gütergemeinschaft? War bisher der gleichen Meinung wie @RBMannheim.


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 18. April 2008 14:41
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Machen wir den Irrtümern ein Ende: Nach § 1357 I BGB werden Ehegatten durch Geschäfte des/der anderen zur angemessenen Deckung des familiären Lebensbedarfes mit berechtigt und auch verpflichtet. Die Couchgarnitur für das Wohnzimmer muß also mit bezahlt werden. Die Ehe dauert, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. In Absatz II der gennanten Vorschrift heißt es aber, daß ein Ehegatte die Berechtigung des anderen, für ihn Geschäfte mit ab zu schließen, beschränken oder ausschließen kann. Wenn man sich trennt muß man also selber aktiv werden. So hat es schon Ehefrauen gegeben, die haben in den Tageszeitungen veröffentlicht: Von nun an hafte ich nicht mehr für die Geschäfte meines Mannes. Der hatte nämlich die Trennung immer wieder kräftig gefeiert und die Rechnungen an die Familie schicken lassen. Da er dabei ständig die Lokale wechselte, kam die Frau nicht mehr hinterher und machte es daher öffentlich bekannt. In der Stadt hatte der Mann keinen Kredit mehr. Was die Schulden anbetrifft, die nicht zum täglichen Leben, sondern zum Vermögen gehören, so werden diese im Rahmen des sog. Zugewinnausgleiches abgehandelt. Hier wird zum Stichtag Eheschließung das Anfangsvermögen beider festgestellt (§ 1374 BGB) und zum Stichtag Stellung des Scheidungsantrages bei Gericht, das Endvermögen (§ 1375 BGB). Der Differenzbertrag zwischen beiden Vermögen wird dann gerecht geteilt. Wenn also bis zur Antragsstellung auf Scheidung noch erhebliche Schulden gemacht wurden. Dann haften in der Zugewinngemeinschaft beide. Selbst wenn im Rahmen des Zugewinnausgleiches einer von beiden alle Schulden übernimmt, müssen immer noch die Gläubiger (z.B. Bank) mit machen und den anderen aus der Haftung entlassen. sonst könnte doch der mittelölose Teil alle Schulden übernehmen, fröhlich in die Privatinsolvenz gehen, der andere lacht sich ins Fäustchen und die Gläubiger wischen sich die Nase.


curator
beantwortet von curator am 18. April 2008 12:13
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denke auch hier kommt es auf den konkreten praktischen fall an.

generell muss eine durchgriffshaftung auf den anderen partner sich praktisch durch einen erkennbaren mithaftungsgrund darlegen lassen.

entscheidend ist in soweit auch, ob der gläubiger einen gutglaubensschutz geltend machen kann, oder nicht. im erkennbaren fall der böswilligkeit auf der einen und der bösgläubigkeit auf der anderen seite wird ein haftungszugriff stets abwehrbar sein.


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