Nach einer Telefonüberwachung, die erfolglos beendet wurde, wird man als Betroffener (eigenes Handy/Anschluss) informiert?

3 Antworten

Nein.

Warum schreibst du nein, wenn das Gesetz etwas anderes sagt?

Gemäß § 101 Absatz IV Nr. 3 der Strafprozessordnung werden grundsätzlich alle Beteiligten einer Telefonüberwachung nach Abschluss der Maßnahme informiert. Also sowohl derjenige dessen Anschluss überwacht wurde als auch derjenige, der diesen überwachten Anschluss nur anrief. Hiervon kann es Ausnahmen geben. Und zwar, wenn
1. schutzwürdige Belange anderer Betroffener vorliegen,
2. sie nur geringfügig betroffen sind,
3. oder ihre Identifizierung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

Neue Untersuchungen (z. B. von Prof.Backes und Prof. Gusy aus Bielefeld) belegen, dass die dabei vorgesehenerichterliche Kontrolle in der Praxis häufig nicht funktioniert. Demnach sollenauch nur ca. 3 % der Betroffenen nach Beendigung der Telefonüberwachunginformiert worden sein. Auch die Antwort auf die Kleine Anfrage„’Lauschangriff’ in Berlin“ (Drs 15/10 290) hat diesbezüglich keine Antwortengegeben. Aus diesen Gründen bedarf es einer bundesgesetzlichen Einschränkungund Konkretisierung in Bezug auf die Telefonüberwachungen und einer besserenKontrolle durch einen Richter.

 

Kann man nicht einen Anwalt konsultieren, der es in Erfahrung bringen kann ?

@Sahbiene32

Sicher kannst du einen Anwalt konsultieren. Ob er aber die angeforderten Infos erhaelt ist fraglich. Ich habe es selbst schon erlebt, wie sich die StA gewunden hat und mit immer neuen Gruenden die Aktenherausgabe verweigert hat.

Du solltest darauf hinweisen, dass deine Antwort die woertliche Wiedergabe einer FDP Bundesratsinitiative von 2003 ist.

Nun, es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, eine TKÜ durchzuführen. Wurde sie aufgrund des G10-Gesetzes als strategische Überwachung durchgeführt, gibt es weder einen Gerichtsbeschluss noch eine Benachrichtigung wegen dieser Maßnahme. Die Überwachung erfolgt durch eine Kommission, nicht durch Richter. Der Rechtsschutz dagegen existiert demzufolge auch nur auf dem Papier. 

Eine 100a-Maßnahme muss nach den Vorschriften des 101 StPO offengelegt werden. Allerdings kann auch davon abgewichen werden, wenn Gründe dagegen sprechen. Und das ist eine Ermessensentscheidung der StA. Sie kann durchaus verhidnern (wollen), dass jemand etwas davon erfährt. Ich kenne aus eigenem Erleben zumindest zwei Fälle, bei dem die TKÜ nur durch durch Zufall rausgekommen ist und -meiner und etlicher Juristen Rechtsauffassung nach - eine Benachrichtigung unbedingt hätte erfolgen müssen aber nicht erfolgte.


Zusammengefasst: Es sollt benachrichtigt werden, wird aber häufig nicht gemacht.