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Nach dem Tod Mietverhältniss beendet?

gefragt von engelchen210779 am 14.09.2009 um 13:28 Uhr

Hallo...

mein Opa ist vor kurzem verstorben und jetzt möchte ich wissen,ob damit auch das bis dahin bestehende Mietverhältniss beendet ist,oder aber ob meine Eltern jetzt noch weiter seine Miete übernehnem müssen?

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recht x 35.225 tod x 1.543 mietverhaeltnis x 53

Malkia
beantwortet von Malkia am 14. September 2009 13:28
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Der Vertrag geht auf die Erben über, das Mietverhältnis muss gekündigt werden. (3 monatige Kündigungsfrist)

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 14. September 2009 13:32

... ich denke da kann man von seinem sonderkündigungsrecht gebrauch machen. der vertrag kann ja nicht mehr erfüllt werden, oder sehe ich das falsch!?

Kommentar von 324277694cbbb21d163ffa1ec7171dafsmallKalleZabel am 14. September 2009 13:34

Das siehst du falsch! Die Erben müssen eintreten, müssen aber bloß 3 Monate gesetzliche Frist einhalten!

Kommentar von Gingryu am 14. September 2009 13:34

NEIN. Tod des Mieters ist Grund für eine Ausserordentliche Kündigung! Kündigung innerhalb eines Monats sowohl durch die Erben alsauch durch den Vermieter möglich

Kommentar von schleudermaxe am 15. September 2009 08:36

Nein, natürlich nicht. Schaue in das Gesetz oder in die Literatur. Vermeide solche Antworten, wenn Du von der Frage keine Ahnung hast. Es ist für alle besser.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:34

Hier mal die rechtliche Seite: Stirbt der Mieter, ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet (Ausnahme: Mietvertrag auf Lebenszeit eines alleinstehenden Mieters; BayOLG RE WM 93, 523).
Entweder treten andere Familienmitglieder in das Mietverhältnis ein, oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt.


tachyonbaby
beantwortet von tachyonbaby am 14. September 2009 13:32
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Sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird, werden auch die Verpflichtungen mit übernommen. D.h., wenn ein Mietvertrag mit z.B. 3 Monaten Kündigungszeit besteht, muß dieser erfüllt werden. Selbst die Schönheitsreparaturen müssen wie im Mietvertrag vereinbart, ausgeführt werden.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:40

Sehr richtig!


primusvonquack
beantwortet von primusvonquack am 14. September 2009 13:30
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Das steht im Mietvertrag. Wenn nichts darüber drinsteht, gilt die gesetzliche Regelung, siehe Malkia.

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 14. September 2009 13:32

.. stimmt das sollte auch mal gesagt werden, tolle frage!


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 14. September 2009 13:29
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Kommentar von Ad11500420dbb7bded5604ebb0cd9480smallziuwari am 14. September 2009 13:32

Gemäß § 564 BGB ist der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) zu kündigen, wenn nicht ein Eintritt von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin gelebt haben, erfolgen kann (wenn dies der Fall ist besteht aber ein entsprechendes „Aufhebungsrecht“ nach § 563 Abs. 3 BGB, s.u.).

Kommentar von Simple_avatar2smalltachyonbaby am 14. September 2009 13:35

Tolle Seite - vielen Dank!

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:38

Na, sag ich doch!!


tenacious
beantwortet von tenacious am 14. September 2009 13:29
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Ich musste nach dem Tod meines Opas noch 3 Monate Mieten zahlen, die normale Kündigungsfrist.

Kommentar von Gingryu am 14. September 2009 13:34

Du wurdest reingelegt

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:38

Nix reingelegt, das war rechtens!!!


anonym
beantwortet von schleudermaxe am 15. September 2009 08:34
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A) Nein, natürlich nicht. B) Die Angehörigen, wenn es welche gibt, setzen das Vertragsverhältnis fort. C) Diese und die Erben können mit gesetzlicher Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Viel Glück.


anonym
beantwortet von angel1671 am 14. September 2009 13:40
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Es kommt darauf an wie es im Vertrag geregelt ist. Stirbt der Unterzeichner,erlischt auch der Vertrag,lebt aber noch jemand in der Wohnung des Unterzeichners kann der Vertrag auf ihn Übergehen dann wird ein neuer Mietvertrag geschlossen.Deine Eltern sollen sich mit dem Vermieter schnellmöglichst in Verbindung setzen und besprechen bis wann die Wohnung geräumt und Besenrein übergeben werden kann.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:49

Total falsch. Erst einmal geht der Vertrag auf die Erben über (s.o.) und wenn jemand von den Erben in den Vertrag einsteigt und die Wohnung übernimmt, muss kein neuer Vertrag abgeschlossen werden.


anonym
beantwortet von Gingryu am 14. September 2009 13:33
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Grund für ausserordentliche Kündigung nach §580 BGB


Rico77
beantwortet von Rico77 am 14. September 2009 13:33
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normal kannst du 1 monat -post mortem- aus dem vertrag raus.

Kommentar von 324277694cbbb21d163ffa1ec7171dafsmallKalleZabel am 14. September 2009 13:36

Nein, kannst Du nicht (zumindest nicht ohne Nachmieter!)


Wenne
beantwortet von Wenne am 14. September 2009 13:31
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Dein Opa ist Vertragspartner im Mietvertrag - nicht deine Eltern.

Wenn der Opa nun gestorben ist, dann ist auch das Mietverhältnis normalerweise am nächsten Monatsersten (die Miete wird ja im Voraus gezahlt) beendet.

Keiner kann von deinen Eltern verlangen die Miete weiter zu zahlen, da sie ja wohl nicht im Mietvertrag stehen.

Kommentar von 324277694cbbb21d163ffa1ec7171dafsmallKalleZabel am 14. September 2009 13:35

Quatsch, was du erzählst! Schau mal ins Miet- und Erbrecht!


akademikus
beantwortet von akademikus am 14. September 2009 13:30
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nun der vertrag den dein opa gemacht hat, also den mietvertrag, der kann nun nicht mehr erfüllt werden. (so nennt man das im amtsdeutsch) damit haben die erben, ein sonderkündigungsrecht. jeder vermieter hat dafür aber auch verständnis. das räumen der wohnung und die übergabe der selben ist dann aber aufgabe deiner eltern.


anonym
beantwortet von tini1082 am 14. September 2009 13:29
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schaut mal im mietvertrag nach, normalerweise ist es nicht beendet. evtl kommen sie füher aus dem vertrag raus, einfach mal nachlesen


stef1601
beantwortet von stef1601 am 14. September 2009 13:29
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Deine Eltern haben doch keinen Mietvertrag unterschrieben, sondern der Opa, Oder? Also ich denke ( weiß es aber nicht juristisch) das das Mietverhältniss beendet ist.

Kommentar von 324277694cbbb21d163ffa1ec7171dafsmallKalleZabel am 14. September 2009 13:34

Falsch! Es gilt das Erbrecht!

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 15. September 2009 07:55

@kalle: so nicht richtig; es gilt nicht Erb- sondern Mietrecht, siehe 563 und 564 BGB;


anonym
beantwortet von junkie14 am 14. September 2009 13:29
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den vermiter anrufen u das ausmachen normal gehd das :) mein beileid


stinakind
beantwortet von stinakind am 14. September 2009 13:28
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Ist beendet.

Kommentar von 560c14f8339a5ff1b13a8c79ecf482c3smalltenacious am 14. September 2009 13:29

Nein ist er nicht.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 14. September 2009 13:29

Falsch!

Kommentar von 1f4983d3575f79b2d585ab9af9158b36smallprimusvonquack am 14. September 2009 13:32

Nur, wenn es vertraglich so geregelt ist, ansonsten sind Mietverträge vererbbar.


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