Hallo...
mein Opa ist vor kurzem verstorben und jetzt möchte ich wissen,ob damit auch das bis dahin bestehende Mietverhältniss beendet ist,oder aber ob meine Eltern jetzt noch weiter seine Miete übernehnem müssen?

Der Vertrag geht auf die Erben über, das Mietverhältnis muss gekündigt werden. (3 monatige Kündigungsfrist)
Sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird, werden auch die Verpflichtungen mit übernommen. D.h., wenn ein Mietvertrag mit z.B. 3 Monaten Kündigungszeit besteht, muß dieser erfüllt werden. Selbst die Schönheitsreparaturen müssen wie im Mietvertrag vereinbart, ausgeführt werden.
Malkia am 14. September 2009 13:40 Sehr richtig!

Das steht im Mietvertrag. Wenn nichts darüber drinsteht, gilt die gesetzliche Regelung, siehe Malkia.
akademikus am 14. September 2009 13:32 .. stimmt das sollte auch mal gesagt werden, tolle frage!

http://kurzlink.seniorentreff.de/SviR7WTUj
gut beschrieben
ziuwari am 14. September 2009 13:32 Gemäß § 564 BGB ist der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) zu kündigen, wenn nicht ein Eintritt von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin gelebt haben, erfolgen kann (wenn dies der Fall ist besteht aber ein entsprechendes „Aufhebungsrecht“ nach § 563 Abs. 3 BGB, s.u.).
Tolle Seite - vielen Dank!
Malkia am 14. September 2009 13:38 Na, sag ich doch!!

Ich musste nach dem Tod meines Opas noch 3 Monate Mieten zahlen, die normale Kündigungsfrist.
A) Nein, natürlich nicht. B) Die Angehörigen, wenn es welche gibt, setzen das Vertragsverhältnis fort. C) Diese und die Erben können mit gesetzlicher Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Viel Glück.
Es kommt darauf an wie es im Vertrag geregelt ist. Stirbt der Unterzeichner,erlischt auch der Vertrag,lebt aber noch jemand in der Wohnung des Unterzeichners kann der Vertrag auf ihn Übergehen dann wird ein neuer Mietvertrag geschlossen.Deine Eltern sollen sich mit dem Vermieter schnellmöglichst in Verbindung setzen und besprechen bis wann die Wohnung geräumt und Besenrein übergeben werden kann.
Malkia am 14. September 2009 13:49 Total falsch. Erst einmal geht der Vertrag auf die Erben über (s.o.) und wenn jemand von den Erben in den Vertrag einsteigt und die Wohnung übernimmt, muss kein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Grund für ausserordentliche Kündigung nach §580 BGB

normal kannst du 1 monat -post mortem- aus dem vertrag raus.
KalleZabel am 14. September 2009 13:36 Nein, kannst Du nicht (zumindest nicht ohne Nachmieter!)

Dein Opa ist Vertragspartner im Mietvertrag - nicht deine Eltern.
Wenn der Opa nun gestorben ist, dann ist auch das Mietverhältnis normalerweise am nächsten Monatsersten (die Miete wird ja im Voraus gezahlt) beendet.
Keiner kann von deinen Eltern verlangen die Miete weiter zu zahlen, da sie ja wohl nicht im Mietvertrag stehen.
KalleZabel am 14. September 2009 13:35 Quatsch, was du erzählst! Schau mal ins Miet- und Erbrecht!

nun der vertrag den dein opa gemacht hat, also den mietvertrag, der kann nun nicht mehr erfüllt werden. (so nennt man das im amtsdeutsch) damit haben die erben, ein sonderkündigungsrecht. jeder vermieter hat dafür aber auch verständnis. das räumen der wohnung und die übergabe der selben ist dann aber aufgabe deiner eltern.
schaut mal im mietvertrag nach, normalerweise ist es nicht beendet. evtl kommen sie füher aus dem vertrag raus, einfach mal nachlesen

Deine Eltern haben doch keinen Mietvertrag unterschrieben, sondern der Opa, Oder? Also ich denke ( weiß es aber nicht juristisch) das das Mietverhältniss beendet ist.
KalleZabel am 14. September 2009 13:34 Falsch! Es gilt das Erbrecht!
Guppy194 am 15. September 2009 07:55 @kalle: so nicht richtig; es gilt nicht Erb- sondern Mietrecht, siehe 563 und 564 BGB;
den vermiter anrufen u das ausmachen normal gehd das :) mein beileid

Ist beendet.
tenacious am 14. September 2009 13:29 Nein ist er nicht.
Malkia am 14. September 2009 13:29 Falsch!
primusvonquack am 14. September 2009 13:32 Nur, wenn es vertraglich so geregelt ist, ansonsten sind Mietverträge vererbbar.
... ich denke da kann man von seinem sonderkündigungsrecht gebrauch machen. der vertrag kann ja nicht mehr erfüllt werden, oder sehe ich das falsch!?
Das siehst du falsch! Die Erben müssen eintreten, müssen aber bloß 3 Monate gesetzliche Frist einhalten!
NEIN. Tod des Mieters ist Grund für eine Ausserordentliche Kündigung! Kündigung innerhalb eines Monats sowohl durch die Erben alsauch durch den Vermieter möglich
Nein, natürlich nicht. Schaue in das Gesetz oder in die Literatur. Vermeide solche Antworten, wenn Du von der Frage keine Ahnung hast. Es ist für alle besser.
Hier mal die rechtliche Seite: Stirbt der Mieter, ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet (Ausnahme: Mietvertrag auf Lebenszeit eines alleinstehenden Mieters; BayOLG RE WM 93, 523).
Entweder treten andere Familienmitglieder in das Mietverhältnis ein, oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt.