Drapodie am 04.12.2008 um 18:14 Uhr
Heute haben wir in der Schule mal in das BGB reingeschaut. Wir haben uns dort etwas zum Erbrecht durchgelsen und da fiel von einem meiner Mitschüler die Frage, ob das Erbrecht auch für Adoptierte gilt, d.h. wenn die leiblichen Eltern verscheiden sollten. Da gibt es ja diesen Pflichtteil. Leider kamen wir zu keiner Antwort. Deshalb frage ich jetzt euch: Bekommt man als Adoptivkind etwas vom Pflichtteil seiner leiblichen Eltern und wie groß ist ein Pflichtteil, also wieviel Prozent?
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Schon einmal vielen Dank.^^

Bei einer Adoption gehen alle Rechte und Pflichten auf die Adoptiveltern übern, d.h. auch : die leiblichen Eltern verlieren somit alle Rechten und Pflichten, also kein Erbanspruch.

In der Frage steht: "...wenn die leiblichen Eltern verscheiden sollten...".
Ein adoptiertes Kind gilt nur noch als Kind der Adoptiveltern. Wenn die leiblichen Eltern, die Erzeuger, sterben, gibt es nichts zu erben, es sei denn, die leiblichen Eltern haben das Kind im Testament bedacht.
Drapodie am 4. Dezember 2008 18:23 Achso, das wusste ich nicht. Ich dachte immer, dass man dann trotzdem vielleicht noch zu den leiblichen Eltern gehört. Danke für die Antwort.^^

Ja, adoptierte Kinder erben nichts von ihren leiblichen Eltern.
Nach einer Adoption sind Deine leibichen Eltern "Fremde". Du hast rechtlich nichts mehr mit ihnen zu tun. Auch keinen Erbanspruch.

Nein er ist von allen Rechten und Pflichten der leiblichen-Eltern entbunden !
SquadStein am 4. Dezember 2008 20:10 Aber nur bei der Annahme Minderjähriger.

Ich glaube ja die leiblichen Eltern immer noch die Eltern sind auch wenn sie Ihre Rechte abgegeben haben.
Guppy194 am 4. Dezember 2008 19:19 nein, die leiblichen Eltern haben die Stellung als leibliche Eltern verloren.

natürlich, denn mit der Adaption sind die Kinder den Eigenen völlig gleichgestellt..
Guppy194 am 4. Dezember 2008 19:19 und wer bitte ist der Adapter/in :-)

Das adoptierte Kind ist dem leiblichen völlig gleichgestellt

yes yes... hat die gleichen rechte und pflichten wie leibliche...
Ja Kind ist Kind. Und der Pflichtteil ist abhängig von der Anzahl der Kinder. 50% geht üblicherweise an den Ehepartner und die Kinder teilen sich den Rest.
Achso, dankeschön.
Adoption und Erbrecht nach §§ 1741 ff BGB Bei Adoptionen seit dem 01.01.1977 wird zwischen Voll- und Minderjährigen unterschieden. Adoption Minderjähriger: Seit dem 01.01.1977 wird durch die Adoption Minderjähriger die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten.
http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/adoptionunderbrecht.html
Hinweis:
Altadoptionen vor dem 01.01.1977: hier gibt es keine Unterscheidung zwischen Adoption von Voll- und Minderjährigen. Grundsätzlich bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten fortbestehen, so dass das altadoptierte Kind unter Umständen nach beiden Elternpaaren (leibliche- und Adoptiv-Eltern) erben kann, es besteht jedoch kein Erbrecht nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern.
DDR - Adoptionen sind allerdings immer Vollrechtsadoptionen.