Mwst bei Abschlagszahlung und Schlußrechung

5 Antworten

Wenn ihr 19% auf die Gesamtsumme bezahlt habt, ist das ok. ruf an und erkär den Sachverhalt. Natürlich müßt ihr nicht 2x MwSt. zahlen.

andys1986 
Fragesteller
 14.10.2014, 14:06

Bist du dir sicher? :-/

Dake aber für deine Antwort.

Bitterkraut  14.10.2014, 14:26
@andys1986

ja, klar, du mu0t nicht zweimal MwSt auf denselben Betrag zhalen. die sollen nochmal nachrechnen.

Abschlagszahlungen rechnet man niemals aufs netto an. Führt einfach zu Fehlern. Wie man ja auch sieht. Es sei denn, dass jemand trotzdem die korrekte Bemessungsgrundlage verwendet. Das ist aber häufig schlecht darstellbar.

Ob der Dienstleistung nun eine Firma ist oder nicht, dass ist auch egal. In der Regel sind Dienstleister das nicht.

Das Unternehmen ist dazu verpflichtet die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Nur wenn sie auf einen Teilbetrag der Rechnung wirksam verzichten würde, dann bräuchte sie das nicht.

Auch wenn man als Privatperson meint, dass man erst einmal den Lieferanten bezahlt - durch Überweisung des Netto-Betrages, das ist nicht so. Einige Unternehmen müssen die Umsatzsteuer abführen, auch wenn der Kunde gar nicht zahlt. Andere Unternehmen haben aus dem Überweisungsbetrag anteilig die Umsatzsteuer abzuführen.

Also auch von der Warte: Ihr habt keinen Netto-Abschlag gezahlt, sondern einen Brutto-Abschlag. Und auch die fehlenden 570 Euro haben ein Netto und einen USt-Anteil.

Detail: Nettosumme: 9.233,95 € Abzüglich 1 Abschlag -3.000 € Zwischensumme: 6.233,95 € Umsatzsteuer: 1.754,45 € Rechnungsbetrag: 7.988,40 €

Richtig. Und zuzüglich der Bruttoabschlagszahlung (die ihr noch schuldig wart) ergibt das genau € 10988,40.

Da wir den 1.Abschlag ja vergessen hatten zu zahlen, haben wir nun 10.988,40 € bezahlt (9.233,95 € + 19 % Mwst) .

Richtig.

NUn aber meint die Firma wir müssten noch die 570,00 € Mwst. aus der ersten Abschlagsrechnug nachzahlen. Ist das korrekt?

Natürlich nicht. Wer sitzt denn da in der Rechnungsprüfung? Die anzurechnende MWSt aus der Anzahlung ist natürlich in der Bruttosumme inkl. Anzahlung bereits enthalten. Zurück an die Firma mit Verweis auf die geleistete Bruttozahlungssumme.

Warum sollte das korrekt sein? In Deutschland wird nichts zwei mal besteuert. Natürlich müsst ihr den Betrag nicht nochmal zahlen.

andys1986 
Fragesteller
 14.10.2014, 14:05

Bist du dir sicher? :-/

Dake aber für deine Antwort.

Da in ihrem Fall die Abschlagszahlung (Abschlagrechnung) nicht geleistet wurde, ist auch nur die Schlußrechnung ohne berücksichtigung der auf den Abschlag entfallenden USt zu zahlen. Der Rechungsausteller hat den Fehler begangen, dass er die USt mehrfach ausgewiesen hat. Eine Abschlagrechnung ist keine Rechnung im rechtlichen Sinne. Sie stellt lediglich eine Zahlungsaufforderung dar, im Rahmen vertraglicher Regelung. Maßgeblich ist der Nettobetrag der Gesamtrechnung zuzüglich der darauf entfallenden USt. Abschläge müssen erst dann versteuert werden, wenn der Unternehmer sie tatsächlich auch erhalten hat. Da hier bekanntlich keine Zahlung erfolgt ist, ist auch keine USt auf den Abschlag angefallen. Vertraggegenstand ist die Gesamtleistung netto zuzüglich der darauf entfallenden USt. Der Rechungsaussteller muss seine Schlußrechnung korrigieren und um den fehlenden Abschlag netto erhöhen. Tut er dies nicht, haftet er für den unberechtigten Ausweis der USt. Das ist tagtägliches Alltagsgeschäft bei Bauunternehmen, die Großprojekte abrechnen. Die sogenannte Abschlagsrechnung ist damit gegenstandslos, als hätte sie nie existiert und muss vom Rechnungsausteller für nichtig erklärt werden.