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Muss Urlaub beim Arbeitgeber eingereicht werde, wenn ich vom Gericht als Schöffe eingestetzt werde?

gefragt von gundula46 am 14.07.2009 um 12:58 Uhr

Wie sieht es da mit rechtlichen Seite aus? Bin ich verpflichtet Urlaub zu nehmen, wenn ich vom Gericht als Schöffe eingesetzt werd? Welche Gesetzte gibt bezüglich dieses Problems?

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Urlaub x 9.151 Gericht x 886 Arbeitgeber x 517 Schöffe x 15

MikeFFM
beantwortet von MikeFFM am 14. Juli 2009 13:00
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Der Arbeitgeber muss Dich ohne Anrechnung von Urlaubstagen dafür freistellen!


MikeMolto
beantwortet von MikeMolto am 14. Juli 2009 13:00
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Nein, der Arbeitgeber muß dich freistellen, wenn du zum Schöffen bestimmt wirst.


Bubumann66
beantwortet von Bubumann66 am 14. Juli 2009 13:02
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Nein, musst keinen Urlaub beantragen. Es darf Dir durch die Schöffentätigkeit kein Nachteil in irgendeiner Beziehung entstehen.


almmichel
beantwortet von almmichel am 14. Juli 2009 13:01
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Du brauchst keinen Urlaub nehmen. Der AG muß dich für die Zeit wo du als Schöffe eingesetzt wirst von der Arbeit befreien.


anonym
beantwortet von Lissa am 14. Juli 2009 13:01
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Muss der Arbeitgeber den Schöffen für die Gerichtstermine freistellen? Wie kann sich der Schöffe vor Nachteilen schützen?

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schöffen für seine Sitzungstätigkeit freizustellen, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen einem Einsatz entgegen. Wird ein Schöffe von seinem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten an der Ausübung seines Amtes behindert oder werden ihm Nachteile zugefügt, so macht sich der Handelnde gegebenenfalls strafbar. Auch die Arbeitsgerichte kann der Schöffe wegen beruflich erlittener Nachteile um Schutz anrufen. Kündigungen wegen der Schöffentätigkeit oder Abmahnungen sind auf alle Fälle rechtswidrig und werden von den Arbeitsgerichten aufgehoben. Das schützt den Schöffen allerdings nicht davor, dass auch vorgeschobene Gründe geltend gemacht werden. In Brandenburg gibt es daher noch den erweiterten Kündigungsschutz nach Art. 110 der dortigen Landesverfassung für alle ehrenamtlichen Richter.

Befürchtet der Schöffe Nachteile, kann er konkret Folgendes tun:

  • Zunächst sollte er das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm die Tätigkeit des Schöffen erläutern.

  • Wenn dies nichts fruchtet, sollte der Schöffe mit seinem Vorsitzenden darüber sprechen, damit dieser oder der Gerichtspräsident bei dem Arbeitgeber das nötige Verständnis einwirbt.

  • In letzter Konsequenz muss er den Schutz der Arbeitsgerichte oder der Strafverfolgungsbehörden in Anspruch nehmen, wenn er in seiner Tätigkeit konkret behindert oder benachteiligt wird.

http://www.schoeffen.de/index.php?option=faq&task=viewfaq&artid=11

Ich frage mich, ob das nicht alles in den Schreiben steht, die man bei einer Auswahl als Schöffe bekommt.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 14. Juli 2009 13:02

Doch, es steht drin...


Masoud53
beantwortet von Masoud53 am 14. Juli 2009 13:10
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wenn du dort so sprichst,wie du schreibst,schickt man dich hoffentlich wieder heim,armes Deutschland!!


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