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Muss/sollte man gesundheitliche Einschränkungen im Vorstellungsgespräch angeben?

gefragt von KatzentatzeKatzentatze am 27.05.2008 um 11:38 Uhr

Einer meiner Schützlinge hat von der ARGE einen Vermittlungsvorschlag für eine Leasingfirma bekommen und sich beworben. Beim Vorstellungsgespräch hat er angegeben, dass er wegen Asthma und einer Nickelallergie nicht alle Tätigkeiten machen darf. Da er dadurch für eine Leasingirma nicht überall einsetzbar ist, wurde er abgelehnt. Die Erkrankungen sind der ARGE bekannt und vom Kontollarzt bestätigt worden. Nun soll er eine Sperrzeit bekommen, weil er einer Arbeitsaufnahme entgegengewirkt hätte. Er hätte das nicht sagen dürfen. Die Leasingfirma sagt, es war richtig, weil er sonst ja unter falschen Voraussetzungen eingestellt worden und der Vertrag damit ungültig gewesen wär.

Wer hat recht?


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anonym
beantwortet von FreiheitNummer7 am 27. Mai 2008 11:46
3x
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Krankheiten, die das berufliche Tätigkeitsfeld berühren, müssen schon angegeben werden. Tatsächlich scheint das ja der Fall gewesen zu sein. Also war seine ehrliche Reaktion richtig.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:51

Hast du evtl. einen Gesetzestext dafür?


tradaix
beantwortet von tradaix am 27. Mai 2008 11:55
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"Die Erkrankungen sind der ARGE bekannt und vom Kontollarzt bestätigt worden. Nun soll er eine Sperrzeit bekommen,". Wende Dich auch an die Medien.

> Willkürliche Schikanen - Wie Behörden HartzIV-Empfänger um ihre Ansprüche bringen

http://kuerzer.de/6fOKQnyAK | SWR.de

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 12:07

Ich halte nicht viel davon, alles in den Medien breitzutreten. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass alles was in den Medien gezeigt wird, sehr schnell, sehr viel Nachahmer findet. Und ich finde, es gibt schon genügend Leute mit genügend fauler Ausreden, warum sie nicht arbeiten müssen. Da muss man ihnen nicht noch über die Medien neue Wege zeigen. Am Ende leiden nur die darunter, die dann so wie mein Schützling wirklich was haben. Das wäre also wenn nur eine Alternative, falls gar nichts anderes mehr geht. Erst mal legen wir Widerspruch ein.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 27. Mai 2008 12:30

Mir geht es nicht ums Breittreten. Meine Arbeitsweise ist, zuerst mit den Betroffenen eine für alle Beteiligten gütliche Lösung zu finden. Wenn ich jedoch Taktieren, Tricksen und Täuschen feststelle, drohe ich erstmal mit der Öffentlichkeit. In bisher einem Fall habe ich mich an bekannte Journalisten gewandt, als ich ein Vertuschen von gravierenden Mängel durch ein Unternehmen und der Aufsichtsbehörde erkannte.

Zu Deinem Fall (Link > mehr zur Sendung): O-Ton, Monika Ordowsky, MALZ e. V.: »Es wird also damit geworben und es ist im Sozialausschuss gesagt worden, dass diese Quote also gut zu erreichen ist und dass sie die letztes Jahr überschritten haben, das war der Hit im Sozialausschuss.«

Unberechtigte Sanktionen, verschleppte Anträge, Quotendruck: Systematisches Geldsparen auf Kosten der Arbeitslosen.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 13:15

OK. Da hast du recht. Im absoluten Notfall würde ich das dann auch machen. Aber erst mal schauen, wie sie auf den Widerspruch reagieren.


Pestopappa
beantwortet von Pestopappa am 27. Mai 2008 11:39
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Ich würde erwarten und es auch immer so praktizieren.... Spielt mit offenen Karten... Hinterher ist sonst das Vertrauen weg.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:43

Das beantwortet aber leider nicht, wer da nun recht hat. Ich denke auch, dass in diesem Fall die Angabe der Einschränkung richtig war.

Kommentar von Fb044b587ba8fcf786b4d7d5f239f3afsmallPestopappa am 27. Mai 2008 11:47

OK.... SO gesehen, denke ich es auch.


anonym
beantwortet von KinderKinder am 27. Mai 2008 11:41
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Wurde in dem Fragebogen der Leasingfirma oder beim Gespräch nach Erkrankungen oder Einschränkungen gefragt?

Wichtig dabei, Asthma und Allergie ist kein Behinderung.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:47

Ja, danach wurde gefragt. Asthma und Allergien sind keine Behinderung aber eine gesundheitliche Einschränkung. Er darf nun mal nicht lackieren oder schleifen. Und auch nicht mit nickelhaltigen Sachen arbeiten. Sogar auf den Internetseiten der ARGE sind diese Einschränkungen aufgezählt.

Kommentar von KinderKinder am 27. Mai 2008 11:51

OK, den Fragebogen muss er ja wahrheitsgemäß beantworten, da er auch mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Fristgerecht Einspruch einlegen, nötigenfalls einen Beratungsschein beim Amtsgericht besorgen und einen Fachanwalt einschalten.


anonym
beantwortet von lisamois am 27. Mai 2008 11:42
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Wenn man nichts über Krankheiten sagt und es nachher rauskommt, das man eingeschränkt einsatzfähig ist, dann befindet man sich in einer unangenehmen Situation, egal wer rechtlich richtig liegt. Die Kollegen, die vielleicht die Arbeit übernehmen müssen, und der Chef, der das organisieren muss, werden sich freuen.


Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:49

Die Leasingfirma sagt, der evtl. geschlossene Vertrag sei dann ungültig, wenn er es nicht angegeben hätte und es hinterher rausgekommen wäre. Er wäre fristlos entlassen worden.


Ostrichfan
beantwortet von Ostrichfan am 27. Mai 2008 11:45
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Ich kann nicht jemanden einstellen der durch die gestellten Aufgaben seine Gesundheit gefährdet. Daher muß er schon die Wahrheit sagen.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:50

Denke ich auch, aber was sagt das Recht dazu?

Kommentar von 9826c70f7ce13524a46961c0254936b5smallOstrichfan am 27. Mai 2008 12:02

Ich habe keinen Gesetzestext für dich weil das alles sehr schwammig ist. Wenn es Krankheiten sind die unmittelbar mit dem Beruf zusammenhängen muß er Auskunft geben. Krankheiten die mit dem Beruf nichts zu tun haben kann er verschweigen. "Auskunft vom Rechtsverdreher unserer Innung". Aber du kennst doch den Spruch: vor Gericht und auf hoher See.....

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 12:18

Wohl wahr.


linuxopa
beantwortet von linuxopa am 27. Mai 2008 11:50
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Widerspruch gegen die Sperrzeit einlegen.

Der ARGE-Sachbearbeiter ist hier wohl etwas über das Ziel hinausgeschossen, wohl mangels Wissen.

Asthma und Nickelallergie sind zwar keine Behinderungen, aber durchaus Einschränkungen bei der Arbeit. Die Missachtung dieser Einschränkungen kann zu gravierenden Gesundheitsschäden führen.

Wenn die ARGE meint, man müsse seine Gesundheit riskieren, um der Arbeitsaufnahme nicht entgegenzuwirken ... das ist schon einen Widerspruch wert und dürfte auch vor dem Sozialgericht gute Aussichten haben.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 11:55

Sind gerade dabei, einen Widerspruch einzulegen, aber damit es nicht noch zig Diskussionen gibt, hätte ich gerne einen Paragraphen, der was darüber sagt.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 27. Mai 2008 12:02
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Hier hat eindeutig die Leasingfirma recht, bzw. Dein Schützling richtig gehandelt!
Ich würde das auch öffentlich machen! Hier soll jemand dazu genötigt werden, sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine Arbeitsstelle zu erschleichen!

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 12:22

Mal schauen, was die ARGE zum Widerspruch sagt. Sollen ja eine Chance bekommen, die Sperrzeit zurückzunehmen. Kann ja sein, dass sich der, der die Sperrzeit veranlaßt hat, sich damit nicht auskennt, was ja meistens bei solchen Dingen der Fall ist. Öffentlichkeit wird wohl das letzte mittel sein, wenn wirklich nichts mehr geht.


Tippse
beantwortet von Tippse am 27. Mai 2008 12:03
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Ich finde auch, dass es richtig war, ehrlich zu sein, sonst wäre er ja eh innerhalb kürzester Zeit wieder gekündigt worden...

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 12:23

Ob man einen Job evtl. sofort wieder verliert interessiert die ARGE reichlich wenig. Hauptsache raus aus der Statistik und wenn es nur für ein paar Wochen ist.


bommel65
beantwortet von bommel65 am 27. Mai 2008 12:30
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Ich denke, der Schützling ist im Recht, aber das Amt probiert eben auf diese Art Geld "zu sparen"... und wer sich nicht wehrt hat schon verloren. - :-(

Also auf jeden Fall energisch Einspruch einlegen...!

Entsprechende Paragrafen müssten im BGB ab §§611 ff. (Arbeitsvertrag...) zu finden sein.

Wenn der potentielle AN die Einschränkungen nicht von vorneherein angibt, kann der AG den Vertrag für nichtig erklären lassen, da falsche Angaben gemacht, bzw. wichtige Angaben zur Einsatztätigkeit verschwiegen wurden...

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 27. Mai 2008 12:47

Sparen wollen sie, und das nicht zu knapp. Und da versuchen sie ja alles. Ich schau mir das mal an, ob ich davon was für den Widerspruch gebrauchen kann. Danke.

Kommentar von 95c4a024bd262f242db42665ed8842dcsmallbommel65 am 28. Mai 2008 11:08

Viel Glück und ganz genau lesen - manche Argumente findet man erst beim zweiten oder dritten Mal durchlesen, bzw. man muss noch andere Paragrafen hinzuziehen...


dwarf
beantwortet von dwarf am 27. Mai 2008 13:37
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Er hat richtig gehandelt. Bitte in jeden Fall Widerspruch einlegen. Ein Anwalt für Verwaltungsrecht wäre auch sehr nützlich. Beratungskostenbeihilfe und Gerichtskostenbeihilfe wird dein Schützling sicherlich auch bekommen.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 28. Mai 2008 09:14

Der Widerspruch ist unterwegs. Mal schauen, was kommt.

Kommentar von Simple_avatar4smalldwarf am 29. Mai 2008 09:46

Ich drücke die Daumen.


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