Muss ein Schuldner seinen Gläubigern (nach Gerichtsurteil und mehrjähriger Haft) immer seine aktuelle Adresse mitteilen oder muss diese zumindest irgendwo (zB Gericht) hinterlegt sein?

Der Schuldner war ja sicher nicht wegen der Schulden in Haft, also muss er seinen Gläubigern auch keine Anschriftenänderung mitteilen.

Ist das wieder Dein Bekannter? Man ist doch bei irgendeinem Einwohnermeldeamt registriert. An dieses werden sich die Gläubiger wenden, wenn deren Post zurückkommt. Dort gibt es ja die Ab-/Ummeldung.

Diese Frage solltest Du einem Rechtsanwalt Deines Vertrauens stellen. (Damit kenne ich mich glücklicherweise nicht aus...)
mein logischer verstand sagt mir " ja ".
zumindest bei gericht muss deine aktuelle anschrift bekannt sein, damit du bei zahlungsverzug erreichbar bist.
nix mit absetzen :o))
Kenn mich da auch nicht so aus. Wenn es das Gericht verfügt hat, muss er das wohl. Aber normalerweise meldet man sich ja bei den Einwohnermeldeämtern an; das genügt in der Regel; normalerweise muss man Gläubigern weder Umzug noch Arbeitgeberwechsel melden.

Generell besteht für alle, also auch unbescholtene Bürger, Meldepflicht.
Durch die vielen englischen/amerikanischen Krimiserien kommen wir schon manchmal etwas durcheinander, welche Regelungen nun in Deutschland gelten.
Es gab aus traurigem Anlass (Wiederholungsfall von unter Bewährung entlassenen Sexualstraftätern) immer mal wieder Diskussionen in der Presse, ob bei diesem Personenkreis nicht wenigstens nach US-amerikanischem Vorbild die Behörden sich gegenseitig Adressänderungen per Datenabgleich melden sollten.
Selbst das ist in Deutschland bis heute nicht zugelassen, sofern es keinen "Anlass" dazu gibt, das heißt, der Haftentlassene sich an seine Bewährungsauflagen hält. Also auch nicht für Deinen hypothetischen Schuldner.
Also: seinen Wohnsitz ummelden muss im Prinzip jeder bei Wohnungs- bzw. Ortswechsel oder Bezug eines Zweitwohnsitzes - aber ob sich jeder daran hält???
jbinfo am 4. September 2007 19:28 Beim Einwohnermeldeamt ummelden JA, den Schuldner das mitteilen NEIN.

Es kann im Fall einer vorzeitigen Entlassung zur Auflage gemacht werden, daß der unter Bewährung Stehende dem GERICHT Wohnungs- und/oder Arbeitsplatzwechsel mitzutelen hat. Sofern Schuldentilgung Teil der Auflagen ist, kann sich der Gläubiger an das Gericht oder falls ein Bewährungshelfer zugeordnet oder Führungsaufsicht bestellt ist, an diese Stellen wenden. i.Ü. könnte auch der Arbeitgeber als Drittschuldner herangezogen werden.
Danke für eure Antworten.
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Verena vom gutefrage.net-Support