Muss mein Vermieter die Wasseruhr tauschen? Wasseruhr nicht mehr geeicht.

6 Antworten

Für KWZ beträgt die Eichfrist 6 Jahre, für WWZ 5 Jahre. Die Frist wird nicht mehr nach exaktem Datum bemessen sondern nach ganzen Kalenderjahren. Für den Hauptwasserzähler ist der Versorger verantwortlich und der macht das zuverlässig und rechtzeitig. Für die Unterzähler in den Mietwohnung ist der Vermieter verantwortlich. Kommt er der Pflicht nicht nach, verstößt er gegen das Eichgesetz und macht sich damit strafbar. Du hast nun das Recht, gegen die Abrechnung Einspruch einzulegen. Näheres entnimm bitte dem folgenden Link: http://www.erwin-ruff.de/eichung.html

Hallo,

das Messverhalten eines Wasserzählers ändert sich natürlich nicht schlagartig, sobald die Beglaubigung abgelaufen ist.

Ob die Messung auch nach 10 Jahren noch ausreichend genau ist, hängt wesentlich von der Qualität des Wassers (und der Rohre) ab.

Natürlich gibt es hinreichend untersuchte Fälle, wie sich ein Wasserzähler nach langer Einsatzdauer verhält. Dazu muss man zunächst wissen, dass der frisch produzierte Zähler vor seinem ersten Einsatz in der Praxis, auf dem Prüfstand maximal 5 % Fehler haben darf (bei dieser Prüfung fließen ca. 20-80 l hindurch, die Sie beim Einbau als Anfangszählerstand sehen). Dann erhält er die Beglaubigung.

Wird der Zähler nun bei Ihnen eingebaut (das nennt man in Verkehr bringen), muss er "nur noch" die daher sogenannte Verkehrsfehlergrenze von 10 % einhalten.

Bis auf wenige seltene Ausnahmen hielten alle ausgebauten und untersuchten Zähler auch nach weit mehr als 10 Jahren Einsatz diese Grenze ein.

Sie können dem Zähler also noch "trauen".

Auf einem ganz anderen Blatt steht, dass der Zähler nach Ablauf der Eichfrist aufgrund der Vorgaben des Eichgesetzes ausgetauscht werden muss. Das wurde ja schon beantwortet. Allerdings unterliegen Wohnungswasserzähler nicht der staatlichen Überwachung, also: wo kein Kläger - da kein Richter.

Mich würde sehr interessieren, was genau Ihr Vermieter da jährlich von Ihnen für den Zähler verlangt. Das müssten sie nochmal erläutern. Derartige Umlagen sind nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zulässig. Die könnten Sie sogar für die letzten Jahre zurück fordern.

Gruß Dekron

Er ist verpflichtet, die Eich-Intervalle einzuhalten. Wenn er das tut, könnten Dir allerdings auch Nachteile entstehen, wenn Dein tatsächlicher Verbrauch höher ist als der Zähler angibt.

Nicht unbedingt, da Messabweichungen sowohl in die Minus- als auch in die Plusrichtung bekannt sind.

Ein bekanntes Thema: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserzaehler.htm.

Der Vermieter muss bzw. kann nachweisen, dass beim "abgelaufenen" Wasserzähler die Messung noch innerhalb der zulässigen Toleranz ist (BGH, Urt. v. 17.11.2010, AZ: VIII ZR 112/10).

Richtig,

das gilt aber nur für die zurückliegende Abrechnung. Ausgetauscht werden muss der Zähler so oder so. Genaugenommen wird er das ja auch in dem Moment, wo der Mieter den Nachweis gemäß BGH fordert. Und für den Vermieter wird es richtig teuer, da die Befundung des alten Zählers mehrere hundert Euro kostet. Da hätte er doch besser gleich die Fristen eingehalten.

bin auch der meinung, dem regionalen wasseranbieter die verantwortung zuzuweisen.

anfrage dorthin unbedingt stellen. können evtl. weiterführende infos geben.