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Muss man vor gericht als zeuge aussagen, wenn die verhandlung aus ÖFFENTLICHEM INTERESSE BESTEHT

gefragt von bohne111 am 13.11.2008 um 22:25 Uhr

gute tag ich habe folgende frage:

eine person X hat eine andere person Y geschlagen, worauf person anzeige erstattet hat. diese anzeige hat person y später jedoch zurückgezogen, da person x sich entschuldigt hat und da die sache nicht so schlimm die sache geregelt wurde.

die staatsanwaltschaft möchte das verfahren jedoch aus öffentlichem interesse, d.h. obwohl die anzeige zurückgezogen wurde, weiterführen.

dies geschieht jedoch gegen den wilen von person y, welche auch keine aussage vor gericht machen möchte.

IST PERSON Y VERPFLICHTET; VOR GERICHT ZU DIESEM SACHVERHALT EINE AUSSAGE ZU MACHEN; OBWOHL ER SELBST KEINE ANZEIGE MEHR MACHEN MÖCHTE?

VIELEN DANK FÜR HILFE


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manonymous
beantwortet von manonymous am 13. November 2008 22:28
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wenn er von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorgeladen wird muss er dort erscheinen und eine aussage machen.

Er kann dann höchstens die Aussage verweigern wenn er sich selbst anklagen würde.


Guiseppe1960
beantwortet von Guiseppe1960 am 13. November 2008 22:31
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In der Regel bekommt man ja eine Vorladung vom Gericht, dafür gilt Erscheinungspflicht. Egal, ob das jetzt öffentliches Interesse ist oder nicht. Person Y kann nur die Aussage verweigern, wenn sie mit Person X verwandt oder verschwägert ist. Andernfalls kann der Richter bei Aussageverweigerung ein Bußgeld oder sogar Beugehaft anordnen.


Qetan
beantwortet von Qetan am 13. November 2008 22:28
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Es muß ausgesagt werden und zwar wahrheitsgemäß.


anonym
beantwortet von hochglanz am 13. November 2008 22:29
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Muss erscheinen - müssen Aussagen gemacht werden - klare Sache

Ladung ist Vorladung und muss eingehalten werden, sonst STRAFE!


carolinkoeln
beantwortet von carolinkoeln am 13. November 2008 22:29
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ja das mußt du bzw du mußt dort erscheinen aussage kannst du verwigern es wirft aber eher ein böses licht auf dich .so ein hin und her mag die Statsanwaltschaft nicht


thebrain
beantwortet von thebrain am 13. November 2008 22:32
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selbst wenn er seinen strafantrag zurückzieht kann die staatsanwaltschaft das öffentliche interesse bejahen und die verhandlung anberaumen. ein geschädigter ist wie ein zeuge und muss aussagen. er hat kein zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, er ist verwandt oder verschwägert.

gerichtstermine sind wahrzunehmen. bestenfalls droht sonst ordnungsgeld oder ordnungshaft oder ein grün weißes taxi mit chauffeur frei haus.


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 13. November 2008 22:54
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Es geht vermutlich um Körperverletzung; das ist zwar ein Antragsdelikt, aber auch das öffentliche Interesse kann bejaht werden; wenn also die Staatsanwaltschaft sagt, diese Straftat ist so schwerwiegend, dass sie angeklagt wird; dann hilft es auch nichts, dass der Strafantrag zurückgenommen wurde; Peson Y muss wahrheitsgemäß aussagen, ausser er belastet sich selber; das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht weiterhin nach den ges. Bestimmungen


alcasar
beantwortet von alcasar am 13. November 2008 23:05
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Ich denke, da Person Y der Geschädigte ist, muss er vor Gericht keine Aussage machen. Das Gericht geht dann davon aus, das Person Y an einer Strafvervolgung von Person X kein Interesse hat. Wäre jetzt eine Person Z anwesend gewesen, und hätte das Ganze gesehen, der wäre dann ein Zeuge und müßte wahrheitsgemäß aussagen, auch wenn er ein guter Freund von Person X ist. Vielleicht solltest Du den Richter fragen, ob Du hier als Zeuge bist, oder als Geschädigter. Du bist doch der/die Geschlagene, also kannst Du kein Zeuge sein. Oder habe ich vielleicht was falsch gelesen?


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