gute tag ich habe folgende frage:
eine person X hat eine andere person Y geschlagen, worauf person anzeige erstattet hat. diese anzeige hat person y später jedoch zurückgezogen, da person x sich entschuldigt hat und da die sache nicht so schlimm die sache geregelt wurde.
die staatsanwaltschaft möchte das verfahren jedoch aus öffentlichem interesse, d.h. obwohl die anzeige zurückgezogen wurde, weiterführen.
dies geschieht jedoch gegen den wilen von person y, welche auch keine aussage vor gericht machen möchte.
IST PERSON Y VERPFLICHTET; VOR GERICHT ZU DIESEM SACHVERHALT EINE AUSSAGE ZU MACHEN; OBWOHL ER SELBST KEINE ANZEIGE MEHR MACHEN MÖCHTE?
VIELEN DANK FÜR HILFE
wenn er von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorgeladen wird muss er dort erscheinen und eine aussage machen.
Er kann dann höchstens die Aussage verweigern wenn er sich selbst anklagen würde.

In der Regel bekommt man ja eine Vorladung vom Gericht, dafür gilt Erscheinungspflicht. Egal, ob das jetzt öffentliches Interesse ist oder nicht. Person Y kann nur die Aussage verweigern, wenn sie mit Person X verwandt oder verschwägert ist. Andernfalls kann der Richter bei Aussageverweigerung ein Bußgeld oder sogar Beugehaft anordnen.
Muss erscheinen - müssen Aussagen gemacht werden - klare Sache
Ladung ist Vorladung und muss eingehalten werden, sonst STRAFE!

ja das mußt du bzw du mußt dort erscheinen aussage kannst du verwigern es wirft aber eher ein böses licht auf dich .so ein hin und her mag die Statsanwaltschaft nicht

selbst wenn er seinen strafantrag zurückzieht kann die staatsanwaltschaft das öffentliche interesse bejahen und die verhandlung anberaumen. ein geschädigter ist wie ein zeuge und muss aussagen. er hat kein zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, er ist verwandt oder verschwägert.
gerichtstermine sind wahrzunehmen. bestenfalls droht sonst ordnungsgeld oder ordnungshaft oder ein grün weißes taxi mit chauffeur frei haus.

Es geht vermutlich um Körperverletzung; das ist zwar ein Antragsdelikt, aber auch das öffentliche Interesse kann bejaht werden; wenn also die Staatsanwaltschaft sagt, diese Straftat ist so schwerwiegend, dass sie angeklagt wird; dann hilft es auch nichts, dass der Strafantrag zurückgenommen wurde; Peson Y muss wahrheitsgemäß aussagen, ausser er belastet sich selber; das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht weiterhin nach den ges. Bestimmungen
Ich denke, da Person Y der Geschädigte ist, muss er vor Gericht keine Aussage machen. Das Gericht geht dann davon aus, das Person Y an einer Strafvervolgung von Person X kein Interesse hat. Wäre jetzt eine Person Z anwesend gewesen, und hätte das Ganze gesehen, der wäre dann ein Zeuge und müßte wahrheitsgemäß aussagen, auch wenn er ein guter Freund von Person X ist. Vielleicht solltest Du den Richter fragen, ob Du hier als Zeuge bist, oder als Geschädigter. Du bist doch der/die Geschlagene, also kannst Du kein Zeuge sein. Oder habe ich vielleicht was falsch gelesen?