elsni am 02.07.2007 um 9:11 Uhr
Oder gibt es rechtliche Instrumente dagegen vorzugehen? Immer wenn ich das Fenster öffne (im Sommer ist es eigentlich permanent offen) zieht zigarrettenrauchgeschwängerte Luft hinein, ich finde es ekelhaft.

Die Frage gab's hier schon oft.
Nein, Du kannst nichts dagegen machen, außer mit dem Nachbarn drüber zu reden.
Mir und meiner Familie - wir sind alle Nichtraucher - geht es genauso.
Aber rechtlich wirst Du da wenig machen können: jemandem das Rauchen in der eigenen Wohnung oder am Balkon verbieten zu wollen ist nicht möglich. - Der Nächste würde dann gleich verbieten wollen, dass seine Nachbarn die Milch verbrennen lassen oder Weißkraut oder Knoblauch zubereiten usw.
Da hilft nur: Fenster zu, auf der anderen Seite aufmachen und später wieder andersrum.
Übrigens: wenn es einen Parkplatz oder eine vielbefahrene Straße in der Nähe Deiner Wohnung gibt, hast Du auch eine Geruchsbelästigung, gegen die Du nichts machen kannst - außer umziehen natürlich.
elsni am 2. Juli 2007 09:20 Ich will ihm nicht das Rauchen verbieten, aber er könnte ja die Fenster geschlossen halten, es ist schließlich seine Entscheidung keine frische Luft benötigen zu müssen. Essen kochen muss man und Straßen sind Bestandteile der Stadt ebenso wie Restaurants oder lärmende Kneipen, das weiß man beim Einzug.
Nur: wahrscheinllich wollen Deine Nachbarn auch frische Luft in der Wohnung und rauchen deshalb auf dem Balkon - das zieht noch viel mehr rein als aus einem Wohnungsfenster!
Ich bin inzwischen schon zufrieden, dass einer unserer Nachbarn kaum mehr im Hausgang raucht... Das war wirklich das Schlimmste!
elsni am 2. Juli 2007 11:58 Hier ibt es keine Balkone :-)

Och Leute, das Thema nimmt ja gestalten an, dass man Angst und Bange haben muss für die Zukunft in diesem Land. So bisschen Toleranz wäre wohl angebracht. Was wird denn als nächstes kommen? Wenn ich an den Ruhrpott vor 30 Jahren denke, die Leute hätten einen Grund gehabt für Klagen. Der Nachbar wird ja nun nicht gerade 24 Stunden am Fenster sitzen und Qualmen um die Nachbarn zu ärgern. Da ja Raucher früher sterben und es immer weniger gibt, wird die Zeit wohl noch zu überstehen sein. LG Lotusblume
Wie meine Vorredner schon sagten, kann man gegen Qualm nichts ausrichten. Das einzigste was hilft, dann zu lüften wenn kein Qualm zu riechen ist.
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Momentan habe ich ein ähnliches Problem, in der Paterrewohnung wohnen Raucher und der Qualm zieht sogar ins Treppenhaus. Seitdem halte ich immer meine Wohnungstür geschlossen und muß nur durch den Qualm wenn ich durch das Treppenhaus gehe.
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Stört mich zwar auch, aber ich halte mich ja auch nicht lange im Treppenhaus auf. Es sind zwar nette Nachbarn, aber die können nichts dafür, das der Qualm unter der Wohnugstür hindurchzieht.
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Dafür werden wir ja (Nichtraucher) hoffentlich bald mehr rauchfreie Räume und Plätze vorfinden.

Da kannst Du nichts machen. Hier ein paar Gerichtsurteile: (Habe ich schon 3x hier eingesetzt)
Besonders ausführlich ist die Seite vom Mieterbund:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0604/mz0604rauchen....html
Streitfrage: Soll Rauchen in Mietshäusern verboten werden?
Das sagen die Gerichte
Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00).
Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich starkem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98).
Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert.
Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher.
Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00).
Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.
Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00).
Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92).
Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).
Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97).
Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
Fazit: In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Dieser Frage kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Raucher – aus welchen Gründen auch immer – keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus oder im Aufzug, kann das Rauchen verboten werden. Ob dagegen ein generelles Rauchverbot für die Wohnung bzw. den Balkon zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Entsprechende Formularklauseln sind unwirksam, weil überraschend. Aber auch bei Individualabsprachen bleibt ein Problem: Was ist bei einem Raucherrückfall, was ist mit rauchenden Gästen, Lebenspartnern usw.?
Rauchen auf dem Balkon
Der Zigarettenqualm vom Balkon einer neu eingezogenen Nachbarin störte eine Frau so sehr, daß sie die Miete auf die Hälfte reduzierte. Ihre Begründung: Durch das exzessive Rauchen könne sie ihre darüber gelegene Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sich nicht mehr auf dem eigenen Balkon aufhalten und die Wohnung nicht mehr lüften. Die Vermieterin wehrte sich vor Gericht gegen die Mietkürzung - mit Erfolg: Rauchen eines Nachbarn rechtfertige keine Mietminderung. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, daß Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum - wie etwa am Arbeitsplatz - sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
AG Wenningsen, 9 C 156/01, AG Bonn, 6 C 510/98
Das Rauchen auf dem eigenen Balkon kann, auch wenn sich Nachbarn gestört fühlen, nicht ohne weiteres verboten werden (Amtsgericht Bonn, 6 C 510/98). "Ein tabakrauchfreies Wohnen im verdichteten Wohngebiet gibt die geltende Rechtsordnung nicht her" beschied das AG Bonn.
Das Rauchen auf dem Balkon ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Wennigsen gehört der Tabakkonsum zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (AZ: 9 C 156/01)

Ich bin auch ein Rauchgeplagter, habe sogar mit dem Nachbarn darüber geredet, aber es half nichts.
Warum, warum nur, hat man kein Recht auf reine, unverfälschte Luft?
Kabark am 2. Juli 2007 10:00 Stimmt. Ein schreckliches Land..noch dazu mit so hohem Jammerfaktor.
Nun ja, dem einen zieht's Rüschen durchs Fenster, dem andern Rauch - grummeln tun sie beide!
Kabark am 2. Juli 2007 10:22 Die Rüschchen haben Dich wohl die ganze Nacht nicht in Ruhe gelassen, was? ;-) Zum Rauch: Nicht jammern, einfach ein paar Fische reinhängen.
Weiser am 2. Juli 2007 17:46 Das ist kein Jammern, das ist Wut!
die und gewisse andere werden wir wohl in nervender Regelmäßigkeit bekommen