Ich bin auf einer Strasse sehr viel unterwegs, auf der gebaut wird und somit der Bürgersteig inklusive Radweg nicht nur dreckig ist, sondern auch ständig von Baulastern zugeparkt wird. Muss ich dann jedesmal absteigen drumherumlaufen und weiter auf dem Radweg fahren, oder darf man in solch einem Fall auch die Strasse nutzen?

Ist ein Radweg vorhanden, muß er auch genutzt werden. Und wenn er immer zugeparkt ist, würde ich das Ordnungsamt infrmieren, das darf nämlich nicht sein!

So pauschal kann man es nicht sagen, es gibt Ausnahmen für die Benutzung eines Radweges.
Wenne am 24. April 2008 08:48 Du muss den Radweg nur nutzen wenn ein blaues Schild dies anzeigt, ansonsten ist die Ntzung freiwillig!
Blaue Schilder sagen nicht, dass man den Weg benutzen muss, wenn man ein entsprechendes Verkehrsmittel nutzt, sondern das dieser Weg NUR von Verkehrsmitteln befahren werden DARF, die auf dem Verkehrszeichen vermerkt sind.
Im Falle eines so ausgeschilderten straßenbegleitenden Radweges ist es leider doch muß und nicht darf.

In solchen Fällen darfst du auch die Straße benutzen. Im Übrigen würde ich mich mal bei der Polizei beschweren, wenn die Baulaster ständig die Radwege versperren.
LG
Wieselchen1
Wenne am 24. April 2008 08:58 Zuparken dürfen die den Radweg nicht. Da müsste die Polizei schon tätig werden, da das ja die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt.
Ich glaube wenn ein Falschparker einen Radweg oder Gehweg versperrt kostet das auch mehr als 'nur' das Falschparken am Strassenrand.
Man muss als Fahrradfahrer nicht nur den Radweg nutzen. Als Verkehrsteilnehmer darf man auch die Straße benutzen!
Wenne am 24. April 2008 09:31 Auch ein Fußgänger ist ein Verkehrsteilnehmer - der darf aber auch nicht so einfach auf der Straße rumspazieren.
Wenn ein Radweg durch dieses blaue Schild gekennzeichnet ist ist dieser auch zu benutzen.
Blaue Verkehrsschilder sind Gebotszeichen - nicht nur eine freundliche Empfehlung der Behörden!
Einfach mal einen Blick in die StVO werfen! Könnte helfen!
Wenne am 24. April 2008 16:18 Willst du uns jetzt sagen dass Radfahrer Radwege mit entsprechender Beschilderung nicht benutzen müssen?
§2 Abs4 StVO:
(4) 1: Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
2: Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.
3: Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen.
4: Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
5: Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
6: Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
§25 Fußgänger:
(1)
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist.
Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.
(2)
Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden.
Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3)
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4)
Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5)
Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
Diese Frage ist in § 2, Abs. 4, Satz 2+3 StVO geregelt: "Sie (Radfahrer) müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen"
Die Benutzungspflicht gilt also nur auf Wegen, die mit einem entsprechenden Verkehrszeichen ausgewiesen sind. Wo dies fehlt, darf zwischen dem Radweg und der Fahrbahn gewählt werden.
Die Frage lautete: Muss man immer den Radweg benutzen und die Antwort lautet: Nein, nur bei entsprechender Beschilderung!!!
@ Wenne: gut, daß Du mal den Par. 25 mit abgebildet hast. Bei uns isses nämlich eine neue Mode, daß Fußgänger auf der Straße laufen (entlang der geparkten Autos oder parallel zum Bordstein, weil ihnen der (nicht befestigte) Gehweg zu dreckig ist.
Ein Radweg muß benutzt werden wenn es ein eigener richtiger Radweg ist mit der Kennzeichnung "Radweg" (Ein Fahrrad auf blauem Hintergrund). Nicht benutzen aber darf, muß man es bei gemischtem Fuß/Radweg oder bei dem Hinweisschild "Fahrrad frei"
Bei einem gemischeten Fuß/Radweg steht die Benutzung frei
Beides falsch. Wenn die Benutzung des mit 237, 240 oder 241 ausgeschilderten Rad-/Gehweges aufgrund des Zustandes unzumutbar ist, darf selbstverständlich die Fahrbahn benutzt werden.