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Muss man jährliche Kontrollgänge des Vermieters in der Wohnung zulassen?

gefragt von quizgirl am 10.04.2008 um 19:39 Uhr

Mir wäre das egal, aber eine Freundin von mir ist ziemlich empört, dass ihr Vermieter diesen Punkt im Mietvertrag nun umsetzen will und sich für Ende April angekündigt hat. Sie meint, das sei vielleicht gar nicht rechtens. Hat da jemand eine Ahnung?


Reply


america
beantwortet von america am 10. April 2008 19:41
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es ist rechtens, wie du sagst steht es im vertrag und ermeldet sich ja auch rechtzeitig an.


mitra54
beantwortet von mitra54 am 10. April 2008 19:42
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Noch vorheriger Anmeldung kann der Vermieter einmal im Jahr die Wohnung sehen.


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 10. April 2008 19:43
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Doch wenn der Vermieter sich rechtzeitig ankündigt,hat er im Beisein des Mieters das Recht einmal im Jahr die Wohnung zu inzpizieren;was bei den heutigen Vorfällen durch Mietnomaden auch verständlich ist!


andreas48
beantwortet von andreas48 am 10. April 2008 19:41
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da es seine Wohnung ist, hat er das Recht nach vorheriger Anmeldung gemeinsam mit dem Mieter nach dem Rechten zu schauen


Gozilla
beantwortet von Gozilla am 10. April 2008 19:40
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Ja,diese Frage hatten wir schon mal





pippi60
beantwortet von pippi60 am 10. April 2008 19:41
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Ich wohne seit 20 Jahren in meiner Wohnung. Der Vermieter ist eine mittlere Gesellschaft, und die haben sich noch nie meine Wohnung angesehen.

Kommentar von Maveric am 10. April 2008 19:48

Eine 'mittlere Gesellschaft'? :-)


anonym
beantwortet von Micha01 am 10. April 2008 19:55
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Leider ja, wenn es eine entsprechende Klausel im Mietvertrag gibt, den ja Mieter und Vermieter unterschrieben haben, somit ist er rechtsgültig. Zu prüfen wäre allerdings, ob hier nicht Sittenwidrigkeit vorliegt, in dem Fall wäre die "Besuchs - Klausel" rechtlich unwirksam. Ich finde, es ist eine Zumutung, sich so regelmäßig in der Wohnung rumschnüffeln zu lassen, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich darum gebeten, um Mängel durch den Vermieter begutachten zu lassen, damit diese beseitigt werden können.


tradaix
beantwortet von tradaix am 10. April 2008 19:57
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Betreten der Wohnung durch Vermieter / Dritte

Der Mieter einer Wohnung hat auch das Recht zu bestimmen, wer die Wohnung wann betritt. Dieses Recht gilt nicht nur gegenüber Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind, sondern auch gegenüber dem Vermieter selbst.

Der Vermieter darf von seinem Recht zum Betreten / Besichtigen der Wohnung nur in einer dem Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Er hat dementsprechende Rücksicht nehmen. Grundsätzlich darf er nur nach Anmeldung und nur an Wochentagen zu einer angemessenen Tageszeit die Wohnung betreten (in der Regel wochentags zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr). (...)

http://kuerzer.de/RFB56vx9w


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 10. April 2008 23:21
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Ausgewählte berechtigte Gründe:

  • Routine-Check: Der Vermieter darf alle zwei Jahre in die Wohnung kommen, um Zustand, Heizung oder Leitungen zu prüfen.

  • Konkreter Verdacht: Bemerkt der Vermieter, dass mit der Wohnung etwas nicht stimmt – zum Beispiel ein muffiger Geruch kriecht aus der Wohnung - muss der Mieter eine Besichtigung dulden.

  • Mess-Termine: Der Verbrauch von Wasser und Heizenergie wird regelmäßig gemessen. Der Mieter muss Mitarbeiter einer Messfirma hereinlassen. Den Ablese-Termin kann die Firma oder der Vermieter einseitig festlegen. Der Mieter muss ihn aber mindestens zehn Tage vorher kennen.

  • Gefahr: Feuer oder Wasserrohrbruch zum Beispiel erlauben es dem Vermieter, sofort und ohne Anmeldung in die Wohnung zu kommen.

  • Mieterwechsel: Am Ende des Mietverhältnisses haben mögliche Mietnachfolger Zutritt, auch wenn der Mieter zu dieser Zeit abwesend ist. Er hinterlegt den Schlüssel zum Beispiel beim Nachbarn oder bei einer Vertrauensperson.

  • Verkauf der Mietwohnung: Sucht der Vermieter einen Käufer für die Wohnung, muss der Mieter die Tür öffnen für Interessenten oder Makler. Interessenten ohne Begleitung des Vermieters müssen sich ausweisen und vom Vermieter angemeldet sein.

  • Unbewohnte Wohnung: Wohnt der Mieter für längere Zeit nicht in der Wohnung, muss er den Schlüssel hinterlegen bei einem Nachbarn oder bei einer anderen Person seines Vertrauens. Im Falle eines Schadens und niemand hat einen Zweitschlüssel, muss der Mieter für die entstandenen Schäden haften.

Quelle: http://www.gomopa.net/Finanzforum/Urteile-und-Recht/Der-Vermieter-darf-immer-her...


saudo2000
beantwortet von saudo2000 am 9. Juli 2008 15:02
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So ist es Richtig !!!! Ordnungsgemäß Besuch ankündigen,hat ja auch sein Gutes, dann kann man evtl. Probleme sofort "VOR ORT" mit seinem Vermieter klären. Ein Vermieter der regelmäßig "seine" Wohnungen besichtigt, zeugt von Interesse an seinem Eigentum.


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