dominik am 22.11.2006 um 12:17 Uhr
Oder geht das immer noch "unter der Hand"?

ja man muß sie anmelden gild als nebenbeschäftigung, die kosten sind minimal
Natürlich muss man diese Beschäftigung anmelden - selbst, wenn es sich um sehr geringfügige Tätigkeiten handelt. Wer z.B. als Single schwer beschäftigt ist und eben nur einmal die Woche eine Putzfrau für die eigene Wohnung beschäftigt, ist trotzdem auf der sicheren Seite, wenn er diese Beschäftigung meldet - es kommt ja immer auf den Lohn an, den man zahlt.
Haushaltshilfen sind zwingend im sogenannten "Haushaltsscheckverfahren" bei der Bundesknappschaft zu melden. Die Beiträge betragen ab 1.1.07: 5%KV, 5%RV, 0,1%Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, 2%Lohnsteuer (alternativ auch nach vorgelegter LSt-Karte=ist aber oft mit pauschaler Abrechnung einfacher/wünschenswerter) und 1,6%Unfallversicherung. Zusammen also 13,7% auf den Aushilfslohn. Abgerechnet und gezahlt wird jeweils halbjährlich. Das sind ja noch die ganz normalen Vorschriften. Wichtig ist aber, dass mit der Perle wirklich genau abgeklärt wird, ob und welche anderen Beschäftigungsverhältnisse noch bestehen!!!! Hier wird es dann richtig lustig - fragt am Besten und beim geringsten Zweifel lieber einen Fachmann um Rat. Als grobe Richtung kann man aber sagen, dass der Arbeitnehmer zwar mehrere geringfügige Beschäftigungen haben darf, aber damit auf jeden Fall nicht mehr als zusammen die 400,00 Euro verdienen darf UND auch keine "normale" = sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben darf. Ist der Arbeitnehmer aber "normal" sozialversicherungspflichtig=hat er einen angemeldeten Job, dann darf er NUR EINE Aushilfsbeschäftigung ausüben. Da man ja inzwischen die Kosten für die Haushaltshilfe auch steuerlich geltend machen kann, überlegen sicher ein paar Leute mehr, ob sich das Anmelden nun lohnt oder nicht (ACHTUNG: gesetzlich muss JEDE Beschäftigung gemeldet werden ... ) Da kann man auch wieder nur sagen: entweder Ihr kennt Euch mit Eurer Steuer selbst gut aus, oder Ihr fragt besser Euren Steuerberater. Soll aber auf jeden Fall schon mal alles so laufen, dass man es eventuell steuerlich berücksichtigen könnte, dann ist es zwingend, dass nach dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet und die Beiträge gezahlt werden UND dass mit der Haushaltshilfe ein Vertrag vorliegt UND dass der Lohn über die Bank gezahlt wird. So - und nun viel Spaß mit dem ganzen Durcheinander/Wenn und Aber .... ich kann nix dasfür ... ;-)
mit verlaub. die kosten für die beschäftigung einer reinigungskraft (ich vermeide den anderen, herabsetzenden begriff) als minimal zu bezeichnen ist doch recht vermessen für ein öffentliches forum. vergessen wir nicht, es gibt - zurecht - inzwischen eine diskussion um einen gesetzlichen mindestlohn in diesem land