WBTBWB am 03.09.2009 um 23:11 Uhr
Hallo , ein Freund von mir wurde beim illigalen download erwischt und muss eine strafe von 450 euro zahlen .... da wollte ich fragen wenn die polizei bei ihm vorbei gekommen wäre , hätte er die pflicht gehabt aufzumachen ?

nein ohne richterlichen beschluss kannst du sie draussen im regen lassen

man muss niemanden in seine wohnung lassen es sei den er hat eine richterliche verfügung!!!
Siehe meinen Kommentar bei TobiSN.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist unantastbar. Polizisten dürfen da ohne Deine Einwilligung ebenso wenig rein wie fremde Menschen oder die GEZ ! Es sei denn, die Polizei hat einen richterlichen Beschluss oder Gefahr ist in Verzug (weil in Deiner Wohnung ein Mensch vor Schmerzen schreit, um Hilfe ruft oder es brennt...).
TobiSN am 3. September 2009 23:15 §13 GG gelesen oder erfahrung? ;)
weder noch ;-) damit kommst du in berührung, wenn du dich beruflich mit anwälten und rechtsschutz beschäftigst. hab nebenbei noch einen freund, der sich hobbymäßig mit der frage beschäftigt, was unsere rechte sind und was wir uns wirklich gefallen lassen müssen und der neue erkenntnisse sehr gern mit mir teilt.
Nein, die Polizei kann nicht einfach in eine Wohnung eindringen und man muss sie auch nicht rein lassen, so lange sie keinen richterlichen Beschluss dazu hat.

ohne durchsuchungsbefehl kannste denen sagen "du kommst hier net rein".
Ich glaube, hier besteht dringender Klärungsbedarf zu dem Begriff " Gefahr im Verzug" . Dies ist nämlich die einzige Ausnahme, wo Polizeineamte in die Wohnung dürfen, ohne einen Durchsuchungsbeschluß zu haben.
GiV ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Somit sind z.B. Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung durch den o.g. Personenkreis auch ohne richterlichen Beschluss möglich.
Aber, bitte beachten: Bei der Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht sehr enge Grenzen gesetzt.
Die ricchterliche Anordnung soll der regelfall sein, nicht die Ausnahme. Und weiter, GiV muss begründet sein im Einzelfall und darf nicht aufgrund von Annahmen, Hypothesen oder auch auf kiminalistischen Alltagserfahrungen gestützt sein.
Daher, sobald die Polizei ohne Beschluss die Wohnung betreten will, auch wenn diese GiV ins Feld führt, bitte Einspruch einlegen und diesen auch schriftlich festhalten lassen. So ist es später für jeden Anwalt ungleich leichter, diese Durchsuchung als unwirksam erklären zu lassen.
Einzige völlig Korrekte Antwort.
Wobei man - jetzt aus dem Gedächtnis geantwortet - Widerspruch und nicht Einspruch gegen die Maßnahme erhebt. Aber das wird in der entsprechenden Situation nebensächlich sein. Wird allerdings nichts bringen. Die Durchsuchung wird dadurch nicht gestoppt werden.

man hätte auch sagen können " ne kommt mal später wieder" lol na klar muss man die reinlassen. Natürlich mit Beschluss.
TobiSN am 3. September 2009 23:13 auf welcher gesetzesgrundlage denn... ohne beschluss läuft da ma gar nix! §13 GG anschauen ;)
Floh2 am 3. September 2009 23:15 uuupps hat sich einer verlesen, hab ich doch gesagt.
GegenDenStrom25 am 3. September 2009 23:17 blödsinn! bei dringendem tatverdacht dürfen sie rein und wenn sie kommen werden sie wohl auch nen grund aufzuweisen haben und da machst du garnichts dagegen. der beschluss bezieht sich lediglich auf die durchsuchung einer wohnung. im normalfall fragen polizisten aber ob sie die wohnung betreten dürfen und wenn du das nicht willst gehst du eben mit den beamten nach draußen.
TobiSN am 3. September 2009 23:19 ein widerspruch in sich den ich mal so stehen lasse ;)
Floh2 am 3. September 2009 23:20 oki, aber dann dürfen die auch nur bis in den Flur und nicht weiter oder?
TobiSN am 3. September 2009 23:22 deine wohnung darf grundsätzlich niemand betreten oder dort verweilen ohne dein einverständnis (§13GG). ausnahmen werden durch richterlichen beschluss oder anordnung der staatsanwaltschaft gegeben ODER wenn Gefahr in verzug ist. also wenn davon nichts gegeben ist macht sich auch jeder strafbar der einen fuß in diene wohnung setzt.
Viele Grundrechte, insbesondere das der Unverletzlichkeit der Wohnung, können kraft Gesetzes eingeschränkt werden. Muddu mal in die StPO gucken, da findest Du die Voraussetzungen für eine Durchsuchung.

ja...
TobiSN am 3. September 2009 23:12 leider irrtum
Nein, Tobi. Du irrst leider! Im hier geschilderten Fall wird sich Gefahr in Verzug begründen lassen. Die Polizei wird auch ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung dürfen.
vermutet oder gewusst ? und die gez darf auch rein oder ?
katti1980 am 3. September 2009 23:17 die gez kannste vor der tür versauern lassen. erst wenn die mit der polizei und richterlichem beschluss kommen darf die gez rein
das war von mir eher ne retorische frage, siehe andere antwort :-)
TobiSN am 3. September 2009 23:17 gewusst, GEZ bleibt auch draussen. auch hier verweise ich auf §13 GG
Grundsatz: Es bedarf für eine Wohnungsdurchsuchung eines Gerichtsbeschlusses.
Ausnahme: Die Beamten befürchten, dass ohne sofortiges Betreten der Wohnung der Ermittlungszweck gefährdet wird. Dann können die Damen und Herren aufgrund "Gefahr im Verzug" auch ohne Beschluss die Wohnung betreten. Jeder der hier etwas anderes behauptet, übersieht die eindeutige Regelung des § 105 StPO.

Wenn die mit dem Verdacht anrücken, dass da Unmengen Raubkopien zu finden sind, dann kannste Gift drauf nehmen, dass die auch nen Durchsuchungsbeschluss dabei haben.

er kann sie reinlassen. müssen tut er es erst, wenn sie einen richterlichen beschluss haben.
Nein nur mit einer richterlichen erlaubniss und die bekommt man nicht so einfach. was aber auch in dem fall egal is da die staatsanwaltschaft es auch anders beweisen kann. wenn sie ohne erlaubniss dein haus betreten würden wäre dass hausfriedensbruch und somit strafbar.
Tut mir sehr Leid, aber 6x Daumen runter! Wenn die Polizei das Gefühl hat, dass der Verdächtige eventuell Beweise unterdrücken will - also z.B. die Festplatten zerstören - kann sie beim Vorliegen entsprechender Tatsachen, die "Gefahr im Verzug" begründen, auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung. Notfalls mit Gewalt.
"Wenn die Polizei das Gefühl hat...". So reden normaler Weise nur Polizisten. Und das ist definitiv falsch. "Gefahr im Verzug" ist in bestimmten Fällen gegeben, aber nicht schondann, wenn die Herren in grün das behaupten! Leider ist die Praxis anders. Grundsätzlich also muss man niemanden in seine Wohnung lassen. Und: Gibt es einen Durchsuchungsbeschluss, so muss eine Kopie davon ausgehändigt werden.
Wie ich oben bereits geschrieben habe, müssen Tatsachen vorliegen, die die Gefahr in Verzug begründen.