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Muss man die Polizei reinlassen oder kann die draußen bleiben?

gefragt von WBTBWBWBTBWB am 03.09.2009 um 23:11 Uhr

Hallo , ein Freund von mir wurde beim illigalen download erwischt und muss eine strafe von 450 euro zahlen .... da wollte ich fragen wenn die polizei bei ihm vorbei gekommen wäre , hätte er die pflicht gehabt aufzumachen ?

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TobiSN
beantwortet von TobiSN am 3. September 2009 23:11
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nein ohne richterlichen beschluss kannst du sie draussen im regen lassen

Kommentar von Ruedi am 4. September 2009 10:51

Tut mir sehr Leid, aber 6x Daumen runter! Wenn die Polizei das Gefühl hat, dass der Verdächtige eventuell Beweise unterdrücken will - also z.B. die Festplatten zerstören - kann sie beim Vorliegen entsprechender Tatsachen, die "Gefahr im Verzug" begründen, auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung. Notfalls mit Gewalt.

Kommentar von forexmike am 5. September 2009 10:30

"Wenn die Polizei das Gefühl hat...". So reden normaler Weise nur Polizisten. Und das ist definitiv falsch. "Gefahr im Verzug" ist in bestimmten Fällen gegeben, aber nicht schondann, wenn die Herren in grün das behaupten! Leider ist die Praxis anders. Grundsätzlich also muss man niemanden in seine Wohnung lassen. Und: Gibt es einen Durchsuchungsbeschluss, so muss eine Kopie davon ausgehändigt werden.

Kommentar von Ruedi am 5. September 2009 23:06

Wie ich oben bereits geschrieben habe, müssen Tatsachen vorliegen, die die Gefahr in Verzug begründen.


MiamiHomer
beantwortet von MiamiHomer am 3. September 2009 23:11
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man muss niemanden in seine wohnung lassen es sei den er hat eine richterliche verfügung!!!

Kommentar von Ruedi am 4. September 2009 10:52

Siehe meinen Kommentar bei TobiSN.


anonym
beantwortet von Candlejack am 3. September 2009 23:14
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Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist unantastbar. Polizisten dürfen da ohne Deine Einwilligung ebenso wenig rein wie fremde Menschen oder die GEZ ! Es sei denn, die Polizei hat einen richterlichen Beschluss oder Gefahr ist in Verzug (weil in Deiner Wohnung ein Mensch vor Schmerzen schreit, um Hilfe ruft oder es brennt...).

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:15

§13 GG gelesen oder erfahrung? ;)

Kommentar von Candlejack am 3. September 2009 23:42

weder noch ;-) damit kommst du in berührung, wenn du dich beruflich mit anwälten und rechtsschutz beschäftigst. hab nebenbei noch einen freund, der sich hobbymäßig mit der frage beschäftigt, was unsere rechte sind und was wir uns wirklich gefallen lassen müssen und der neue erkenntnisse sehr gern mit mir teilt.


anonym
beantwortet von ilonaluna am 3. September 2009 23:15
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Nein, die Polizei kann nicht einfach in eine Wohnung eindringen und man muss sie auch nicht rein lassen, so lange sie keinen richterlichen Beschluss dazu hat.


gottlob
beantwortet von gottlob am 3. September 2009 23:12
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ohne durchsuchungsbefehl kannste denen sagen "du kommst hier net rein".


anonym
beantwortet von kallehh am 4. September 2009 06:27
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Ich glaube, hier besteht dringender Klärungsbedarf zu dem Begriff " Gefahr im Verzug" . Dies ist nämlich die einzige Ausnahme, wo Polizeineamte in die Wohnung dürfen, ohne einen Durchsuchungsbeschluß zu haben.

GiV ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Somit sind z.B. Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung durch den o.g. Personenkreis auch ohne richterlichen Beschluss möglich.

Aber, bitte beachten: Bei der Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht sehr enge Grenzen gesetzt.

Die ricchterliche Anordnung soll der regelfall sein, nicht die Ausnahme. Und weiter, GiV muss begründet sein im Einzelfall und darf nicht aufgrund von Annahmen, Hypothesen oder auch auf kiminalistischen Alltagserfahrungen gestützt sein.

Daher, sobald die Polizei ohne Beschluss die Wohnung betreten will, auch wenn diese GiV ins Feld führt, bitte Einspruch einlegen und diesen auch schriftlich festhalten lassen. So ist es später für jeden Anwalt ungleich leichter, diese Durchsuchung als unwirksam erklären zu lassen.

Kommentar von Ruedi am 4. September 2009 11:00

Einzige völlig Korrekte Antwort.

Wobei man - jetzt aus dem Gedächtnis geantwortet - Widerspruch und nicht Einspruch gegen die Maßnahme erhebt. Aber das wird in der entsprechenden Situation nebensächlich sein. Wird allerdings nichts bringen. Die Durchsuchung wird dadurch nicht gestoppt werden.


Floh2
beantwortet von Floh2 am 3. September 2009 23:12
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man hätte auch sagen können " ne kommt mal später wieder" lol na klar muss man die reinlassen. Natürlich mit Beschluss.

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:13

auf welcher gesetzesgrundlage denn... ohne beschluss läuft da ma gar nix! §13 GG anschauen ;)

Kommentar von A82f8f3466b4f83720d2b7928306b224smallFloh2 am 3. September 2009 23:15

uuupps hat sich einer verlesen, hab ich doch gesagt.

Kommentar von 7f4923b600950682fa6329cd3670d446smallGegenDenStrom25 am 3. September 2009 23:17

blödsinn! bei dringendem tatverdacht dürfen sie rein und wenn sie kommen werden sie wohl auch nen grund aufzuweisen haben und da machst du garnichts dagegen. der beschluss bezieht sich lediglich auf die durchsuchung einer wohnung. im normalfall fragen polizisten aber ob sie die wohnung betreten dürfen und wenn du das nicht willst gehst du eben mit den beamten nach draußen.

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:19

ein widerspruch in sich den ich mal so stehen lasse ;)

Kommentar von A82f8f3466b4f83720d2b7928306b224smallFloh2 am 3. September 2009 23:20

oki, aber dann dürfen die auch nur bis in den Flur und nicht weiter oder?

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:22

deine wohnung darf grundsätzlich niemand betreten oder dort verweilen ohne dein einverständnis (§13GG). ausnahmen werden durch richterlichen beschluss oder anordnung der staatsanwaltschaft gegeben ODER wenn Gefahr in verzug ist. also wenn davon nichts gegeben ist macht sich auch jeder strafbar der einen fuß in diene wohnung setzt.

Kommentar von Ruedi am 4. September 2009 10:56

Viele Grundrechte, insbesondere das der Unverletzlichkeit der Wohnung, können kraft Gesetzes eingeschränkt werden. Muddu mal in die StPO gucken, da findest Du die Voraussetzungen für eine Durchsuchung.


Jane007
beantwortet von Jane007 am 3. September 2009 23:11
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ja...

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:12

leider irrtum

Kommentar von Ruedi am 4. September 2009 10:55

Nein, Tobi. Du irrst leider! Im hier geschilderten Fall wird sich Gefahr in Verzug begründen lassen. Die Polizei wird auch ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung dürfen.

Kommentar von Candlejack am 3. September 2009 23:15

vermutet oder gewusst ? und die gez darf auch rein oder ?

Kommentar von 82f8166f072241e38dd1b0defce634fbsmallkatti1980 am 3. September 2009 23:17

die gez kannste vor der tür versauern lassen. erst wenn die mit der polizei und richterlichem beschluss kommen darf die gez rein

Kommentar von Candlejack am 3. September 2009 23:43

das war von mir eher ne retorische frage, siehe andere antwort :-)

Kommentar von 2b2fc27c2fe35a4d8713a81d03325742smallTobiSN am 3. September 2009 23:17

gewusst, GEZ bleibt auch draussen. auch hier verweise ich auf §13 GG


anonym
beantwortet von marcopolo79 am 4. September 2009 17:59
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Grundsatz: Es bedarf für eine Wohnungsdurchsuchung eines Gerichtsbeschlusses.

Ausnahme: Die Beamten befürchten, dass ohne sofortiges Betreten der Wohnung der Ermittlungszweck gefährdet wird. Dann können die Damen und Herren aufgrund "Gefahr im Verzug" auch ohne Beschluss die Wohnung betreten. Jeder der hier etwas anderes behauptet, übersieht die eindeutige Regelung des § 105 StPO.


GegenDenStrom25
beantwortet von GegenDenStrom25 am 3. September 2009 23:18
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Wenn die mit dem Verdacht anrücken, dass da Unmengen Raubkopien zu finden sind, dann kannste Gift drauf nehmen, dass die auch nen Durchsuchungsbeschluss dabei haben.


katti1980
beantwortet von katti1980 am 3. September 2009 23:16
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er kann sie reinlassen. müssen tut er es erst, wenn sie einen richterlichen beschluss haben.


anonym
beantwortet von Saamias am 3. September 2009 23:13
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Nein nur mit einer richterlichen erlaubniss und die bekommt man nicht so einfach. was aber auch in dem fall egal is da die staatsanwaltschaft es auch anders beweisen kann. wenn sie ohne erlaubniss dein haus betreten würden wäre dass hausfriedensbruch und somit strafbar.


Knuck
beantwortet von Knuck am 3. September 2009 23:13
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Nein, sonst koennte jeder sich als bulle ausgeben ohme ein befehl geht garnichts

Kommentar von Saamias am 3. September 2009 23:15

du meinst: ohne richterlichen beschluss geht gar nichts. ne?


anonym
beantwortet von rotius am 3. September 2009 23:11
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?bei durchsuchungsbefehl oder haftbefehl ja


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