Nur in 2 Fällen:
Wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, oder wenn Gefahr im Verzug ist.
Ansonsten gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Nein, nur mit einem Auftrag des Gerichtes, oder wenn Gefahr in Verzug ist.

ja, wenn die voraussetzungen erfüllt sind
nein, wenn es einfach nur so ist

Paragraph 31 des Polizeigesetztes regelt das.
§ 31 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
(3) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.
(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
LG vom Moon
Kadifant am 13. September 2009 10:53 Bist du Polizist/in??!
bluemoon68 am 13. September 2009 10:57 Nein bin ich nicht. Aber ich musste mich für einen Bekannten schon mal damit beschäftigen. :-))
LG vom Moon
PepsiMaster am 13. September 2009 11:04 vielleicht solltest Du noch ergänzen, um welches Polizeigesetz es sich hier handelt (von welchem Bundesland). Hier gibt es je nach Bundesland versch. Unterschiede.
bluemoon68 am 13. September 2009 11:14 Jupp, da hast du Recht, sorry...das ist aus dem PG von Baden-Würtemberg:-)) Aber ich denke mal, das es in den anderen Ländern ähnlich geregelt sein wird.
LG
eigentlich nur wenn Gefahr in Verzug ist oder ein richterlicher Beschluss vorliegt, sonst nicht.

wenn sie jetzt gerade vor deiner tür stehen würde ich mal fragen was sie wollen. ansonsten nur mit durchsuchungsbefehl
PepsiMaster am 13. September 2009 11:12 da gibt es noch viele weitere Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei ... z.B. in den jeweils geltenden Polizeigesetzen der Bundesländer. Es wird in vielen Fällen kein richterlicher Beschluss benötigt.
Nein musst du nicht außer , wenn ein Beschluss vorliegt oder etwas im Hause passiert ist !

ja immer sonst stürmen sie deine bude
Sommerschnee am 13. September 2009 10:49 Unsinn !
Kadifant am 13. September 2009 10:52 wer bewertet denn diese dämliche Antwort??!!!
katzenstern am 13. September 2009 11:01 soweit ich weiß darf die polizei rein wenn gefahr im verzug ist und es ist nichts leichter als zu sagen dass gefahr im verzug ist...
Ebenfalls Unsinn!
katzenstern am 13. September 2009 11:36 dann nehme ich alles zurück und behaupte das gegenteil :-)

Nur wenn diese einen Richterlichen beschluss hat in dein Haus einzudringen (Hausdurchsuchungsbefehl)
PepsiMaster am 13. September 2009 11:11 da gibt es noch viele weitere Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei ... z.B. in den jeweils geltenden Polizeigesetzen der Bundesländer. Es wird in vielen Fällen kein richterlicher Beschluss benötigt

Nur mit Durchsuchungsbefehl,ansonsten ist das Hausfriedensbruch!!!Außer wenn ein Notfall vorliegt aber ich glaube jawohl nicht,daß du jemanden gefangenhältst oder so ?! ;-)
Wer Fragen nicht erläutert, bekommt bald Besuch von der Polizei. ;-)

...wenn Gefahr in Verzug ist und auch mit Durchsuchungsbefehl des Staatsanwaltes...

sie zwingen aber die Leute dazu,indem sie androhen den Nachbarn als Zeugen mit zu nehmen,da das keiner möchte,lässt man sie gewähren,onwohl sie ungesetzlich vorgehen,ist mir selbst passiert!!!

Die Polizei darf die Wohnung ohne Erlaubnis betreten, wenn sie hierzu ermächtigt ist. Das kann entweder durch einen gerichtlichen Beschluss der Fall sein oder auf Grund des im Bundesland geltenden Polizeigesetzes sein.
In Hessen wäre hier der §38 HSOG einschlägig. Demnach darf die Polizei z.B. Wohnungen betreten wenn davon ausgegangen wird, dass sich dort Sachen befinden die sichergestellt werden dürfen oder es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für eine Person oder Sachen von beutendem Wert notwendig ist. Außerdem noch wenn dort vermutlich Personen Straftaten verabreden/verüben, Straftäter verbergen .. usw.
Es ist also nicht immer ein richterlicher Beschluss notwendig!
wenn die polizei vor der Wohnung steht dann musst du soe nicht heinen lassen aber es ist besser das sie nicht annehmen das sie etwas zu verbergen haben
Recht hat er. Unverletzlichkeit steht in unserem Grundgesetz (GG)