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Muss man der GEZ Auskunft geben?

gefragt von casio2a am 14.01.2008 um 23:34 Uhr

Ganz allgemein: Bin ich verpflichtet der GEZ Auskunft über die von ihr geforderten Informationen zu geben??


Reply


Marvello
beantwortet von Marvello am 14. Januar 2008 23:36
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Nein. Du mußt sie auch nicht in deine Wohnung lassen. Aber, ich möchte nicht DU sein wenn....


anjanni
beantwortet von anjanni am 14. Januar 2008 23:40
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Sicherlich mußt Du Auskunft geben. Nach bestem Wissen und Gewissen...

Bei einem strapazierfähigen Gewissen kann auch das Wissen entsprchend strapazierfähig sein...

Oder was willst Du jetzt hören?

Kommentar von Simple_avatar1smallAlexander50 am 15. Januar 2008 00:06

Jawoll !


EWorld
beantwortet von EWorld am 14. Januar 2008 23:41
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Eine Pflicht besteht meines Wissens nach nicht. Rein lassen auch nicht.


Alexander50
beantwortet von Alexander50 am 14. Januar 2008 23:45
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Schaue doch mal in die Themenliste. Thema GEZ ist schon bis zum Erbrechen durchgekaut.


anonym
beantwortet von Albrecht am 15. Januar 2008 00:38
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Durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht eine Anzeigepflicht für Rundfunkteilnehmer (ausgenommen sind gebührenbefreite Geräte) und eine Auskunftspflicht von Rundfunkteilnehmer, Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitzuhalten, sowie deren Haushaltsangehörigen ( http://www.gez.de/door/aufgaben/rechtsgrundlagen/index.html).

§ 3 Anzeigepflicht

"(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. [...].

(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, 2. Geburtsdatum, 3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, 4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, 5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen, 6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, 7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte, 8. Rundfunkteilnehmernummer und 9. Grund der Abmeldung."

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht

"(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden."





Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 14. Januar 2008 23:39
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Grundsätzlich musst du Auskunft geben. Was da drin steht, entscheidest du.

In deine Wohnung dürfen diue allerdings nicht


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