Kürzlich ist ein Angehöriger gestorben. Habe gehört, dass ich die Kündigungsfrist trotzdem einhalten muss. Stimmt das wirklich?

Ja das stimmt wirklich:
Vermieter wie Erben des Mieters können mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben und wissen, dass niemand in den Mietvertrag eintritt oder ihn fortsetzt (§ 564 BGB).
http://www.wohnung-jetzt.de/service/mietrecht/kuendigung.php

So wie es die Vorschreiber geschrieben haben stimmt es nur teilweise. Es kommt immer auf den Vertrag an. Bei einem DSL-Provider-Vertrag kann es durchaus vorkommen, dass der neue Vertragspartner dann der Hinterbliebene wird. Aber erst mal die Verträge lesen und evtl. dann hier wieder posten. Genauere Fragestellung ist u.U. auch von Vorteil.
Hier geht es um Mietrecht und nicht um allgemeines Vertragsrecht.

Wie heisst es so schön "AUCH DER TOD ENTSCHULDIGT NICHT". Wenn ein Verwander stirbt und der Mietvertrag muss gekündigt werden, habe ich nur die Möglichkeit auf das "Erbe" zu verzichten, dann habe ich auch keine Pflichten. Wenn kein Erbe vorhanden ist, kümmert sich die Stadt/Land/Kreis um die Wohnungsauflösung mit allen Rechten.

falls sich deine frage tatsächlich auf die kündigungsfrist für eine mietwohnung bezieht, was ich vermute, gibt es keine ausnahme von der gesetzlichen kündigungsfrist von 3 monaten. d. h., die kündigung muss bis zum dritten werktag des monats dem vermieter zugegangen sein, um zum ende des übernächsten monats gekündigt zu haben. es bleibt nur die möglichkeit, mit dem vermieter einen aufhebungsvertrag zu machen, wo man sich evtl. entgegenkommen kann. in den mietvertrag kann unter umständen ein erbe eintrteten, aber trotzdem ändert das nichts an der kündigungsfrist. alle anderslautenden vorschreiber liegen falsch.
danke, albatros. du hast mir mal wieder die arbeit abgenommen. schade ist nur: wie soll der fragesteller hier zwischen spreu und weizen unterscheiden wenn so überzeugende formullierungen wie von dem ahnungslosen gayboy geschrieben werden. moon 73 dagegen hat korrekt geantwortet.

tot ist tot gilt leider nicht; schon gar nicht erlöschen Verträge und Verpflichtungen; mit dem Zeitpunkt des Todes gegen sämtliche Rechte und Pflichten auf den Erben über (auch wenn der noch gar nichts von dem Erbfall weiss); bei Mietverträgen kann innerhalb eines Monats unter Einhalt der Kündigungsfrist gekündigt werden; moon73 und JoWaKu haben recht.

Das ist so. Die Erben übernehmen die Schulden und Pflichten des Verstorbenen, wenn sie das Erbe nicht ausschlagen...
Igitta am 16. Oktober 2008 19:35 Und müssen auch die Kündigungsfristen einhalten!!!

Bei Vielem gibt es ein Sonderkündigungsrecht (z. B. Versicherungen)
Bei Mietverträgen gelten § 563, § 563a und § 564 BGB
JoWaKu am 16. Oktober 2008 19:14 und hier noch eine (Check-)Liste was eventuell sonst noch zu bedenken ist: www.klicktipps.de/nach_todesfall.php

Die Erben können die Wohnung kündigen innerhalb 1 Monat oder in den Mietvertrag einsteigen.

Welche Kündigungsfristen?
Beim Arbeitgeber wird sich das ja wohl erübrigen. Bitte die Frage genauer formulieren

Für die Arbeit nicht....sorry, und mein Beileid, aber stelle doch bitte korrekte Fragen

Um was geht es eigentlich??? Arbeit, Wohnung, Versicherung....
Wohnung...tut mir Leid, vergessen.
Gayboy am 16. Oktober 2008 19:12 Ahaaaaaa.... als Angehöriger ist man natürlich verpflichtet, den Vermieter zu benachrichtigen. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Kündigungsfrist einzuhalten. Der Vermieter besitzt in der regel noch eine Kaution. Die Wohnung muß natürlich übergeben werden, zuvor die Räumung. Das geht nicht von heute auf morgen, plus Renovierung. Da fällen sicher noch ein paar Wochen Miete an. Evtl. kann man mit dem Vermieter etwas vereinbaren, bezüglich einer teilweisen Kautionsaufzehrung.
monja1995 am 16. Oktober 2008 19:16 Kann allerdings auch passieren, dass der Vermieter auf Einhaltung der Kündigungsfrist besteht und dagegen kann man nichts machen, ausser auf seine Kulanz hoffen. Er muss nicht, aber kann
WilliWinzig am 16. Oktober 2008 19:31 Wenn man das Erbe ausschlägt, kann der Vermieter gar nichts machen
Selbstverständlich besteht die Pflicht, die Kündigungsfrist einzuhalten, wenn den gekündigt werden soll. Mit dem Tod des Mieters erlischt der Mietvertrag nicht, er geht automatisch auf die Erben über.
gayboy jetzt gibst du total falschen rat, der aber so sicher vorgetragen ist...stell dir mal vor der fragesteller könnte von dir schadensersatz fordern. oder willst du hier nur verarschen?

Spinnt da jemand? Tot ist tot, da erlöschen alle Verträge und Verpflichtungen. Bei Verträgen, die kostenpflichtige Inhalte betreffen, geschieht dies mit dem Bekanntwerden des Todesfalles. Was soll denn eigentlich gekündigt werden? Job, Wohnung, Handyvertrag, Puffabo?
"Tot ist tot, da erlöschen alle Verträge und Verpflichtungen" Das ist schlicht falsch.
gayboy, eben hab ich eine richtige antwort von dir gelesen, aber leider liegst du hier - wie üblich - wieder voll daneben