
Die Rechtssprechung stützt sich in diesem Fall auf den § 616 BGB,der die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers behandelt.
Sinngemäß hat dazu ein Landesarbeitsgericht gesagt:
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen,einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren.
Ist es nicht möglich,einen Behandlungstermin außerhalb der pers.Arbeitszeit zu bekommen,weil der Arbeitnehmer z.B. auf die Termingestaltung des Arztes keinen Einfluss nehmen kann,so hat der Arbeitnehmer für die Zeit des Arztbesuchen einschl.Hin- und Rückfahrt das Entgelt fortzuzahlen.
Ja, der Arbeitgeber kann verlangen, dass du Arzttermine nach Feierabend legst oder so, dass nicht unnnötig viel Zeit verloren geht. Ansonsten Urlaub nehmen. Bei Notfällen gilt das natürlich nicht.
Strabahner am 17. Juli 2009 18:36 BLÖDSINN!!!
nein - der Arbeitgeber hat dich für diesen Arztbesuch freizustellen - sofern du keine Ausweichmöglichkeiten hast, wie z.B. Teilzeitangestellte. Du hast eine Bescheinigung des Arztes mitzubringen, in der steht, von wann bis wann du in der Praxis warst. Wenn du eine Krankmeldung mitbringst, kann der AG diese einreichen und die Fehlzeiten werden ihm erstattet.
Strabahner am 17. Juli 2009 18:36 KOREKKT!!! Bis auf den letzten Satz. Wer soll Was ersetzen?
Aus der Umlage-Kasse U1 bekommt der Arbeitgeber, sofern er an diesem Umlagesystem teilnimmt, 60, 70 oder 80 % ( je nach vorheriger Festlegung bei der Kasse ) von den entfallenen Lohnkosten erstattet. Früher waren nur Arbeiter an diesem Umlagesystem beteiligt / verpflichtet - nach der Aufhebung des Unterschiedes von Arbeiter und Angestellte dürfen jetzt auch Angestellte an diesem System teilnehmen. Die Regelung, dass der Arbeitgeber 6 Wochen lang seine Mitarbeiter bezahlen muss, obwohl diese Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit nicht erbracht wird, ist aufgehoben. Der Arbeitgeber bekommt die Fehlzeiten zu seinem Prozentsatz erstattet.
Natürlich nicht arztbesuche sind notwendig
aber nur bei akuten beschwerden.
Strabahner am 17. Juli 2009 18:36 BLÖDSINN!!!
im notfall nein. ansonsten sind die arztbesuche vor oder nach der arbeitszeit zu legen. wenn das nicht möglich ist, muss man urlaub nehmen.
Strabahner am 17. Juli 2009 18:36 BLÖDSINN!!!
der Arzt stelt dir eine Krankmeldung bzw Attest aus, dass es notwendig war. Der Arbeitgeber zahlt dir die Fehlzeit
Strabahner am 17. Juli 2009 18:37 KOREKKT!!!
Geplante Arztbesuche muss man in die Freizeit legen. Sonst musst du Urlaub nehmen. Viele Chefs sind aber kulant und wenn der Arzt nur während der Arbeitszeit offen hat lassen sie ihre Arbeitnehmer auch so gehen. Du solltest deinen Chef fragen.
Strabahner am 17. Juli 2009 18:35 BLÖDSINN!!!
Wieso Blödsinn? Auf welchen Teil meiner Antwort bezieht sich diese Aussage? Wenn du so schlau bist, was ist denn richtig? Und nur ganz nebenbei: mein Chef lässt mich ohne Urlaub in der Arbeitszeit zum Arzt gehen.
Wenn man im Voraus planen kann, sollte man außerhalb der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Wenn der Besuch unvorhergesehen ist, weil man krank während der Arbeitszeit geworden ist und zum Arzt gegangen ist, schreibe dieser den Mitarbeiter in der Regel sogar für den Tag krank, damit er keine Arbeitsstunden nachholen muss. Diese Regelung ist aber vom Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Frage bei dem Betriebsrat oder Personalabteilung was bei euch gilt. Es gibt natürlich Sonderfälle (Untersuchungen während der Schwangerschaft) in denen alle Mitarbeiter die Arbeiszeiten ersetzen müssen, ansonsten gilt die interne, übliche Regelung.