iwiAnders am 22.10.2008 um 14:23 Uhr
Hey, eine Freundin von mir hat mir grad Ihr problem geschildert und das ist folgendes: Sie zieht aus Ihrer jeztigen Wohnung aus weil diese voller schimmel ist, sie benutzt zum beispiel ihr Schlafzimmer seit august nicht was ich gut verstehen kann. Der vermieter hat auch, schriftlich, die Mietminderung bestätigt bzw in diese eingewilligt. Nun soll sie die minderung zurück bezahlen... Kann mir mal jemand sagen ob die das dürfen obwohl sie der Minderung zugestimmt haben.?!

Eine Mietminderung muss nicht zurück bezahlt werden. Erst wenn der Mangel beseitigt ist, muss die Miete wieder in vollem Umfang bezahlt werden. Aber erst dann.
Wenn sie jetzt ausziehen will, sollte sie zu einem Anwalt gehen, denn es wäre hier zu erwarten, dass der Vermieter die Kaution einbehalten wird.
nein, das muss sie nicht. wenn die mietminderung bestätigt wurde (schriftlich, hoffentlich) gilt sie ab diesem zeitpunkt bis zur beseitigung des schadens oder auszug. sollte er ärger machen, wendet euch an den mieterschutzbund
Sie muss die Minderung NICHT zurückzahlen! Diese bezog sich ja auf die nicht genutzten Wohnräume.

Die Mietminderung ist richtig,
und was ist besonders wichtig,
mahnen muß man zu Beginn,
damit weiß die Verieterin,
daß etwas faul ist in der Wohnung,
und man gewährt ein Weilchen Schonung,
zur der Besserung der Schäden.
Doch wenn sich Hilfen nicht ergäben,
dann zückt man noch sein letztes Schwert,
das hat sich immer schon bewährt,
es wird der Mietzins nun gemindert,
weil man im Wohngenuß behindert.
Vermieter pflegen unvergnügt
zu reagier'n, weil's Geld versiegt.
Die Minderung bleibt zweifellos,
des Mieters allerletzter Trost.
Bis zum Tag bleibt sie bestehen,
an dem die Abhilfe gesehen.

Einer Mitminderung muss nicht zugestimmt werden. Entweder gibt es Mängel die eine Mitminderung rechtfertigen oder der Miter spinnt. Da Deine Freundin mit Schimmelpilzbefall in der Wohnung Leben musste war die Mietminderung also berechtigt. Sie sollte auf jeden Fall die schriftliche bestätigung der Mitminderung behalten und Fotos des befalls haben. Kann der Vermiter den Schimmelbefall nachträglich ungeschen machen, nein. Also muss sie nix zurück zahlen.
DH. Guter Tip.