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Muss Krankenversicherung mich rauslassen, wenn ich Hartz4 bekomme?

gefragt von jutta59 am 18.10.2009 um 23:49 Uhr

hallo ihr lieben! also ich habe mich im april diesen jahres als freier handelsvertreter selbständig gem8 und mich bei meiner KV privat versichert. diese hatte ich dann zum 30.9.0 gekündigt um mich bei einer anderen KV privat zu versichern. nun bin ich aber wieder arbeitslos gemeldet seit 1.10 udn bei der neuen KV eine beginnverlegung beantragt. ich habe ab dem 1.10.09 nur noch 71 tage anspruch auf ALG1, weil mir die monate von april bis september in denen ich gründungszuschuss erhalten habe vom ALG1 abgezogen worden sind. da ich schwanger bin, stellt mich zur zeit niemand ein udn so werde ich wohl ab mitte dezember Hartz4 empfangen. nun meine frage: muss mich die neue private KV aus dem vertrag rauslassen, weil ich hartz4 bekomme? kann ja den beitrag von 269 euro dann nicht aufbringen! bitte helft mir, weiß grad nicht weiter! danke

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romeo27
beantwortet von romeo27 am 18. Oktober 2009 23:51
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yepp, du kommst aus der privaten raus und in deine letzt gesetzliche kv wieder rein...!

Kommentar von jutta59 am 18. Oktober 2009 23:53

ganz sicher? wie muss ich das regeln? danke für deine antwort

Kommentar von 0b1a0edfacc8e26cb5bce52ae8aa54a7smallromeo27 am 18. Oktober 2009 23:54

das mit der gesetzlichen regelt das aamt, die private kündigst du !


recht55
beantwortet von recht55 am 18. Oktober 2009 23:50
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dann übernimmt das Arbeitsamt die Versicherung

Kommentar von jutta59 am 18. Oktober 2009 23:51

beim ALG1 oder bei Hartz4


bitmap
beantwortet von bitmap am 18. Oktober 2009 23:56
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''Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.''

http://www.buzer.de/gesetz/1782/a25507.htm


anonym
beantwortet von broker am 19. Oktober 2009 08:21
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wenn du Leistungen vom Amt bekommst weil du arbeitslos bist, wirst du wieder pflichtversichert in der GKV, teile also deinem Amt mit in welcher GKV du zuletzt versichert warst. Die melden dich dann wieder an, nun benötigst du eine Pflichtmitgliedsbescheinigung von der GKV die du mit dem Kündigungsschreiben zur PKV schickst.

Kommentar von sputnik03 am 19. Oktober 2009 22:04

Übrigens: Die Pflichtversicherung ist eine Vorrangversicherung, dass heißt die normalen Kündigungsfristen kommen nicht zum tragen. D.h. es kommt auf keinen Fall zu einer Doppelverbeitragung! Den gesetzl. KV Beitrag zahlt ja die Agentur für Arbeit bzw. die ARGE (für ALG II)


anonym
beantwortet von jutta59 am 18. Oktober 2009 23:58
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@bitmap: das habe ich auch schon in erfahrung gebracht, aber bei hartz4 wirds mir schwer fallen die hälfte aufzubringen (nicht böse gemeint)


anonym
beantwortet von jutta59 am 18. Oktober 2009 23:54
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@recht 55: bei ALG1 oder bei Hartz4?

@romeo27: ganz sicher? wie muss ich das alles regeln?

vielen dank, für eure antworten


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