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Muß ich zahlen, wenn meine Tochter (15) sich im Internet irgendwo angemeldet hat?

gefragt von cookie am 25.04.2007 um 11:21 Uhr

Sie hat sich aus Spaß wohl irgendwann bei genealogie.de oder ähnlich angemeldet. Nun kam eine Rechnung über 65,- Euro. Habe mal mit denen Kontakt aufgenommen, aber die wollen natürlich Geld sehen. Wie ist es wenn meine Tochter 15 ist,...muß ich wirklich zahlen?


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anonym
beantwortet von SkyCAM am 25. April 2007 11:30
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Ich würde mich einfach weigern zu zahlen. Da die Tochter noch nicht volljährig ist, darf sie eigentlich keine eigentständige Verträge unterschreiben. Notfalls mit dem Thema zur örtlichen Verbraucherzentrale.


anonym
beantwortet von aaaha am 25. April 2007 11:38
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Nein. Meiner Ansicht nach ist deine Tochter Minderjährig und somit nicht Vertragsfähig. Zumal noch auf der Anmeldeseite steht, dass sich nur Volljährige amelden dürfen ...

Solche Seiten gibt es einige im Netz. Sammelklagen die gegen solche Seiten laufen meist auch schon.

Ich habe folgenden Link im Netz gefunden mit einem Musterbrief (auch für Minderjährige!), mit dem man der Zahlung widersprechen kann. Alle Mahnungen des Unternehmens kann man nämlich getrost in den Wind schießen. Die Jungs wissen, dass sie im Unrecht sind und wenns hart-auf-hart kommt verlieren. Darum versuchen sie mit harschem auftreten einzuschüchtern.

Link: http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/vz/html/modules/xfsection/article.php?p...


elkera
beantwortet von elkera am 25. April 2007 11:32
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Wir hatten das Problem auch mal. Die Firma wollte eine Kopie des Ausweises und hat daraufhin die Rechnung storniert. Falls die Firma das Geld trotzdem will, nochmal drauf hin weisen, das die Tochter noch nicht volljährig ist. Ich würde auf keinen Fall zahlen.


Kolibri
beantwortet von Kolibri am 25. April 2007 11:45
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Ich habe keine Ahnung, wie da die Rechtssprechung ist und die Antworten der anderen hören sich ja eigentlich ganz plausibel an...

Mein Verstand sagt mir allerdings, dass es schon in meiner Verantwortung liegt, was mein Kind an meinem PC treibt und aus diesem Grund habe ich mit meinem 12jährigen die Vereinbarung, dass er ALLES, was er im Netz abschickt (Preisausschreiben, Anmeldungen, TV-Abstimmungen für den Wunschfilm der Woche im Kinderfernsehen, ...) mit mir abzusprechen hat und ich mir das zuerst anschaue!!!

Und er weiß auch, dass es Seiten gibt, die Geld kosten und er diese von seinem Taschengeld zu zahlen hätte, wenn er sich nicht daran hält!

Handytarife (Klingeltöne, usw.) sind ja auch von den Minderjährigen zu zahlen, wenn die das runterladen....

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 25. April 2007 12:57

also wenn man alles was ein 16jähriger macht ob am PC beim einkaufen oder an der Haustür absprechen müßte ist das ein erheblicher Eingriff, der von beiden Seiten ja kaum zu bewerkstelligen ist. In dem Alter muß man auch seine Freiheiten haben um später ein eigenes verantwortungsbewußtes Leben führen zu können. Wenn ein Drücker an der Haustür dem Kind einen Zeitschriftenvertrag aufschwatzt, weil mal die Eltern nicht da waren (soll vorkommen bei 16 jährigen), ist der Vertrag auch ungültig

Kommentar von 45b54a18f2f3b57a3d5b58a6ec9c02basmallKolibri am 25. April 2007 13:33

Mein Sohn sagt an der Haustür einfach, sie sollen später noch mal kommen, ich wäre grad im Bad. "Nicht zu Hause" sagt er natürlich nicht - wär ja auch oft ne "Einladung"! ;)

Ansonsten fahren wir mit der "Absprache" sehr gut! Er fragt, wenn er sich was kaufen will, usw. - und das finde ich auch nicht als "Rauben seiner Freiheiten"...


anonym
beantwortet von t124terra am 25. April 2007 13:16
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Mit 15 Jahren ist man beschränkt handlungfähig im kaufmännischen Sinne. Das heißt alle Verträge die einen Handelswert in Höhe eines Taschengeldes überschreiten, müssen von den Erziehungberechtigten mit unterschrieben werden. Ist das nicht geschehen ist der Vertrag nichtig. 65 Euro ist sicherlich sehr viel Geld für eine 15 jährige.


anonym
beantwortet von Mikolina am 22. Juni 2007 03:40
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Nein, auf keinen Fall bezahlen! Die örtlichen Verbraucherzentralen raten auch davon ab. Aber darauf reagieren. Wichtig ist, dass man der Firma mitteilt, dass die Tochter minderjährig ist und ohne Einwilligung sich angemeldet hat. Am besten alles schriftlich, dann ist man auf der sicheren Seite.


anonym
beantwortet von derJimmy am 22. Juni 2007 00:21
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NEIN! Auf gar keinen Fall Zahlen, ist ne "Abzockerfirma" mit Gerichtsstand in England oder so kein, Staatsanwalt aus Deutschland würde diese Ansprüche je durchsetzen... die drohen bloß. Wenn es danach geht hätte ich 3000€ Schulden ;-)


anonym
beantwortet von DonKing am 14. November 2007 23:27
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Hallo habe das Selbe Problem mein bruder 16 hat auf mein Namen registiert muss ich es jetz bezahlen?? Diese mail habe ich von den bekommen,

Vielen Dank für Ihre Anfrage beim Kundensupport von Genealogie.de ! wir haben Ihre Beanstandung erhalten und erwidern hierauf wie folgt: Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für das Datenbankangebot der Genealogie Ltd. anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben. Diese Handlung ist, auch strafrechtlich relevant, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug zu Lasten der Genealogie Ltd. als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Der Versuch ist strafbar(...)" Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten - hier der Genealogie Ltd. - als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellt. Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle wird die Zahlungsforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtigen geltend gemacht, da wir bereits den Datenbankzugang eingerichtet und aktiviert haben und ebenfalls bereits eine eigene Ahnenhomepage angelegt haben. Weiterhin weisen wir Sie auf den "Taschengeldparagraphen" des § 110 BGB hin. Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen. Mit freundlichen Grüßen,Ihr Genealogie.de - Team


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