Ich habe einen Kunden, der sich weigert zu bezahlen, nun würde ich gerne gegen ihn einen Mahnbescheid beantragen, habe gesehen, dass das auch online geht, habe aber keine Lust auf eien langwierigen Prozess... müsste ich im Falle eines Widerspruch seitens meines Schuldners die Klage auf jeden Fall einreichen, oder kann ich dann immer noch darauf verzichten?!
Im Falle eines Widerspruchs steht Dir die Klagemöglichkeit natürlich offen.
Du kannst aber auch verzichten.
Wenn ich mich recht erinnere, kann man auf dem Antrag so was ankreuzen wie "automatisch klagen". Mußt Du mal genau lesen.
Aber wenn Du das Geld zu Recht verlangst, warum willst Du dann auf die Klage verzichten?
Wenn Du gewinnst, hast Du einen dreißig Jahre lang gültigen Titel - und die Kosten gehen auch zu Lasten des Beklagten.
Okay - Du mußt es vorstrecken (Rechtsschutzversicherung?). Und wenn Du verlierst oder auch bei einem Vergleich, zahlst Du auch.
Nachdem die Frist (ich glaube, 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheides durch das Gericht), in dem der Schuldner einen Widerspruch einlegen kann, abgelaufen ist, KANN(!) man a) entweder einen Gerichtsvollzieher mit dem Einzug der Forderung beauftragen, wenn kein Widerspruch erfolgt ist oder b) vor Gericht ziehen, wenn der Schuldner Widerspruch eingelegt hat, um überhaupt die Stichhaltigkeit der Forderung festzulegen. Soweit KEIN Widerspruch eingelegt wurde, hat man einen rechtskräftigen "Titel" in der Hand, aus dem man 30 Jahre, wenn ich mich recht entsinne, vollstrecken kann (z.B. Gerichtsvollzieher).
auf dem Formular zur Beantragung des Mahnbescheides (auch online) musst du drauf achten, dass das Häkchen bei "streitiges Verfahren bei Widerspruch" NICHT angekreuzt ist. Dann hast du die Wahl. Entgegen der Meinung von vielen anderen hier kann es im Einzelfall sinnvoll sein, einen Prozess nicht zu führen, z.B. wenn die Hauptforderung gering ist und die Solvenz fraglich. Falsch ist leider auch die Antwort zwei, denn mit einem Mahnbescheid, dem nicht widersprochen wurde, kann man noch keinen Gerichtsvollzieher beauftragen, denn hierfür benötigt man einen Titel, den man aber erst nach ergangenem Vollstreckungsbescheid (kommt nach dem Mahnbescheid) in den Händen hält. Auch hier gibts nochmal eine zweiwöchige Einspruchsfrist und auch die muss abgelaufen sein. Mehr Info gibts unter http://www.mahnbescheid.com
eko
DH! von mir Wie so oft die Richtige Antwort wird nicht gewürdigt.

Du kannst selbstverständlich klagen, musst aber nicht!
beides. Wenn du auf das Geld verzichten möchtest. Wenn aber zu erwarten ist, das Widerspruch eingelegt wird würd ich sofort klagen, dann dauerts nich so lange.
Du kannst einen Gerichtsvollzieher auch beauftragen, deine Mahnung zu überbringen.
Ev. reagiert der Schuldner dann, ohne das Du die Kosten für Mahnbescheid & Klage vorlegen musst.
( www.insolvenz000.de )
Der Gerichtsvollzieher geht nicht mit einem Mahnbescheid los, nur mit einem vollstreckbaren Titel.
Der Gerichtsvollzieher kann auch Schreiben, ohne Auftrag vom Gericht, zustellen.
Wirkt sehr förmlich und reicht, wenn der Schuldner über Geld verfügt, oft aus.
portcontrol am 14. Mai 2009 11:26 Du kannst auch einen Liebesbrief durch den GV zustellen lassen! exbonn wollte damit wohl sagen, der Fragesteller sollte eine "ganz normale" Mahnung (also keinen Mahnbescheid) durch den GV zustellen lassen - das hätte zwar selbst keine Wirkung auf Verjährung etc., ist aber erstmal billiger als ein MB und wirkt auf den Schuldner erstmal etwas (äh, wie soll ich sagen...) 'härter' als eine normale Mahnung, so dass er sich vielleicht doch noch zur Zahlung durchringt... Lg, Alex

Was du anfängst solltest du auch zu Ende bringen du willst doch dein Geld oder?

is deine entscheidung..aber wenn die gerichte arbeiten nur schwer wierder zu stopen...und deine glaubwürdigkeit leidet...wenn dann zieh es durch!
Du kannst darauf verzichten, aber wenn Du Dein Geld willst, solltest Du im Anschluss an den Widerspruch klagen.