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Muss ich nachträglich eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" unterschreiben?

gefragt von angora73 am 20.04.2008 um 9:15 Uhr

In meinem jetzigen Arbeitsvertrag steht nichts zum Thema: Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss mir den Lohn so zahlen als wäre ich selbst erkrankt. Nun soll ich 2 Jahre nach Beginn meines Arbeitsverhältnisses einen Zusatz unterschreiben, der diese Lohnfortzahlung ausschließt. Muss ich das? Im Übrigen war ich wegen Kind krank bisher nur 6 Tage / Jahr krank geschrieben und wegen eigener Krankheit insgesamt erst 2 Tage.

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Arbeit x 14.583 Arbeitsrecht x 2.178 Arbeitsvertrag x 364

anonym
beantwortet von casamia am 21. April 2008 12:22
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Hallo. Ich gib dir den Tip sich beim Anwalt bei einen Kostenosen Gespräch zu infomieren.


redbulldrinker
beantwortet von redbulldrinker am 20. April 2008 09:31
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Ich würde mal bei der Gewerkschaft fragen (du bist doch hoffentlich in einer?), aber normalerweise ist das nicht rechtmäßig!


emjay
beantwortet von emjay am 20. April 2008 09:24
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Gesetzlich hast du keinen Anspruch auf diese Leistungen. Wenn dein Kind erkrankt, dann gibt es die Möglichkeit, daß die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen einige Tage die Lohnfortzahlung übernimmt. Der Arbeitgeber zahlt davon aber nichts. Das ist zumindest soweit mir bekannt ist, in Deutschland so.

Kommentar von angora73 am 20. April 2008 09:26

Das dachte ich bisher auch, ist aber nicht so. Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen will, MUSS das eindeutig im Arbeitsvertrag stehen.

Kommentar von E7dce13339e161ee50a3badb7e1756ecsmallemjay am 20. April 2008 09:31

Man lernt halt nie aus.

Kommentar von Simple_avatar6smallkleineroteHexe am 20. April 2008 10:47

Dann müsste es ja eine gesetzliche Regelung geben, die besagt dass der AG zahlen muss, falls es nicht ausgeschlossen wird. Mir ist diese gesetzliche Regelung nicht bekannt. Habt ihr vielleicht zufällig einen Tarifvertrag?

Kommentar von angora73 am 20. April 2008 10:57

Wir haben keinen Tarifvertrag, aber google mal nach "Akademie Krankheit Kind" da kommst du auf eine interessante Website. Dort steht, dass der AG zahlen muss, wenn er dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hat. Vom Gesetzgeber gilt § 616 BGB

Kommentar von angora73 am 20. April 2008 11:07

Noch ein Zusatz: ja die Krankenkasse übernimmt für insgesamt 10 Tage im Jahr die Zahlung. Das ist aber mit Netto-Einbußen verbunden (ca. 20%).

Kommentar von Simple_avatar6smallkleineroteHexe am 20. April 2008 17:12

Satz 2 von § 616 BGB sagt Folgendes: Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Und da die gesetzliche Krankenkasse zahlt, ist der AG nicht gesetzlich verpflichtet das Entgelt fortzuzahlen und wenn dann lt. Rechtssprechung nur für max. 5 Tage jährlich.


anonym
beantwortet von DrSeltsam am 20. April 2008 09:24
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Wenn es einen Betriebsrat gibt, führt dich dein nächster Weg dahin.

Solltest du Mitglied einer Gewerkschaft sein, ist auch das ein Weg.

Grundsätzlich ist ein solches, den Arbeitsvertrag abänderndes Ansinnen des Arbeitgebers nur konsensual mit dem Arbeitnehmer möglich.

Es kostet dich auch Geld, weil du bei Zustimmung eine Zusatzversicherung abschließen müßtest, die die Lohnfortzahlung für diesen Fall abdeckt.

Droht der Arbeitgeber mit Nachteilen, bis hin zur Entlassung, wenn du nicht unterschreibst?

Kommentar von angora73 am 20. April 2008 09:28

Nein, einen Betriebsrat gibt es nicht. Habe noch nichts unterschrieben, Reaktionen darauf gibt es bisher nicht, wird aber noch kommen. Es ist so, dass beim Aufsetzen des Arbeitsvertrages etwas versäumt wurde, was jetzt nachgeholt werden soll.

Kommentar von DrSeltsam am 20. April 2008 09:33

Nach zwei Jahren ein Versäumnis nachholen? "Netter" Versuch. Nimm' mal Kontakt zur Gewerkschaft im Wege eines persönlichen Gesprächs auf. Grund: Die wissen wie arbeitsgerichtlich mit dieser Problematik in dem für dich zuständigen Arbeitsgerichtsbezirk umgegangen wird und können dir noch einige Hintergründe rechtlicher Natur erläutern.

Danach kannst du für deine Situation abwägen, welches Vorgehen besser ist - Konfrontation oder Nachgeben.


ganzneuelola60
beantwortet von ganzneuelola60 am 20. April 2008 09:22
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Du bist nicht dazu verpflichtet, allerdings würde ich mir das überlegen, weil sonst evtl. eine Kündigung droht. Dies erstmal eine allgemeine Darstellung zu Sache.

So weit ich weiß ist aber die Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes auch gesetzlich geregelt und somit rechtens. Also wäre eine Unterschrift nicht bindend, da es m.E. gegen das Gesetzt verstößt.

Kommentar von DrSeltsam am 20. April 2008 09:28

In den Grenzen der Privatautonomie kann und darf vereinbart werden, was zulässig ist.

Es ist vieles gesetzlich geregelt, das privatautonom vollkommen zulässig abänderbar ist.

Schau dir als ein Beispiel das BGB-Mietrecht an, wie schön das für den Mieter ausgestaltet ist und was zulässigerweise von den Vermietern vertraglich daraus gemacht wird.

Bitte gib bei solchen Aussagen die Norm an, in der eine andere, privatautonome Ausgestaltung unzulässig wäre.

Kommentar von E23157aa21f20750536cd46115410d26smallganzneuelola60 am 20. April 2008 09:40

natürlich können zusätzlich zum Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen werden, deswegen besteht aber noch lange keine Pflicht, seitens des AN diese auch zu akzeptieren bzw. zu unterschreiben

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 20. April 2008 10:17

wenn in einem Mietvertrag etwas vereinbart wurde, das nicht dem Gesetz entspricht, ist es auch nicht wirksam


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