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Auf dieses Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 13 S 4/06) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam
Ein Freund hatte einen Unfall mit ziemlichen Blechschaden und die Reparatur seines Autos wird so ca. 2.000 € betragen. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers hat bereits gesagt, dass sie den Schaden ersetzen werden. Muss er den Wagen denn reparieren lassen oder kann er -das Auto fährt gut und ist fahrtauglich laut Gutachter- das Geld einfach so behalten bzw. macht er sich dann vielleicht strafbar oder so etwas?
Man muss den PKW nicht reparieren lassen, solange dieser nach einem Unfall TÜV-gerecht fahrtauglich ist. Die gegnerische Kfz-Versicherung wird dann die für die Reparatur enstehenden Kosten -allerdings unter Abzug der Mehrwertsteuer, wenn dein Freund nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist- auf das Konto des Freundes direkt überweisen.

Nein, du kannst dir das Geld auch ohne Reparatur inkl. MWST. auszahlen lassen. Der Versicherung kann es schließlich egal sein, an wen sie das Geld bezahlt; an den Reparatur-Betrieb oder dich als Eigentümer. Und mit deinem Eigentum kannst du machen, was du willst.
Wenn er den Wagen nicht repariert, dann bekommt er das Geld einfach nur ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt.
...und kann keine Ausfallentschädigung/Leihwagen verlangen.
Knowledge am 3. Oktober 2007 08:38 Das ist falsch (geht nicht bei Privat-Leuten. Die müssten ja bei Wiederbeschaffung auch die MWSt. bezahlen). Die Versicherungen probieren diesen Trick aber immer wieder.
Kann den Vor-Schreibern nur zustimmen, aber: die Versicherung muss unbedingt davon in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Reparatur nicht beabsichtigt ist, weil sie nur so die Mehrwertsteuer nicht mit einberechnet. Sonst könnte es wirklich Ärger geben (ggf. Anzeige wegen Betruges bezüglich der Mehrwertsteuer, die vom Versicherungsnehmer zu Unrecht mitkassiert wird).

Habe gerade ein neues Urteil gelesen (bzgl der MWST): LG Wiesbaden, AZ. 9S 12/05 -> wenn ein Auto über 10 Jahre alt ist, bekommt der Geschädigte auch die MWST, da solche alten Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt kaum mehr angeboten werden würden, sondern privat verkauft werden, und da spielt die MWST keine Rolle.
Auf dieses Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 13 S 4/06) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam