Ich wohne seit einem Jahr in meiner Wohnung. Ein halbes Jahr als Untermieter und seit Februar mit neuem Mietvertrag als Hauptmieter. Nun werde ich Ausziehen und die Immobilienfirma besteht darauf, dass ich die Wohnung komplett neuausmale, da der Vertrag vor dem Gesetzesbeschluss, dass nicht mehr ausgemalt werden muss, unterzeichnet wurde. Also Februar 2009.
Die Klausel liest sich wie folgt:
Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt, renoviert und gereinigt zurückzugeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Die Renovierungspflicht umfasst insbesondere die Entfernung angebrachter Tapeten, die Neuausmalung sämtlicher Räume durch einen konzessionierten Malerbetrieb mit üblicher weißer Farbe, die fachgerechte Instandsetzung der Versiegelung der Parkettfussböden bei außergewöhnlicher Abnützung, den Einbau neuer optischer und materialmäßig gleichwertiger Fliesen, falls diese vom Mieter angebohrt oder beschädigt wurden. Risse und Löcher in Wänden und Decken müssen ordentlich ausgebessert sein. Die Verwendung von Gips ist dazu nicht gestattet.
danke für eure hilfe

Nein, das musst du nicht.
Alle Klauseln kann man an dem Grundsatz messen: "Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat" (LG Kassel WM 82, 245; WM 83, 84; LG Koblenz WM 83, 91). Eine Vertragsklausel, nach der der Mieter bei unerwartetem Auszug schon nach zwei Jahren alle Räume komplett renovieren muss, ist unwirksam (LG Hamburg WM 91, 681). Eine Verpflichtung die laufenden Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Jahren auszuführen, ist ebenfalls unwirksam (LG Hamburg WM92, 476; LG Berlin GE 92, 1327). Der Mieter muss dann überhaupt nicht renovieren! Denn es ist unzulässig, die Klausel so auszulegen, dass angemessene Fristen gelten (LG Berlin NZM 99, 954; GE 99, 983; WM 96, 758; ...).
Den Boden musst du auch nicht neu versiegeln lassen, denn: Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln (LG Wiesbaden WM91, 540). Das ist Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten denm Mieter auferlegt, ist unwirksam (LG Berlin NJWE-MietR 96, 266; LG Köln WM 94, 199). Abschleifen und versiegeln gehören auch nicht zu den Schönheitsreparaturen (LG Berlin GE 92, 677...). Der Mieter hat also einen Anspruch darauf, dass der Vermieter diese Instandsetzungsarbeiten durchführt.
Für angebohrte Fliesen im Badezimmer kann der Vermieter keinen Ersatz verlangen (BGH WM 93, 109; LG Darmstadt NJW-RR 88, 80...), es sei denn, der Mieter hat übermäßig viele Dübel angebracht.
Alle Renovierungsarbeiten, so sie denn nötig sind, kannst du selbst erledigen, da muss keine Fachfirma her.