gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ


Muss ich mir 1 Vertrauensarzt v.Arbeitgeber vorschreiben lassen o.kann dies auch meine Kasse

gefragt von felix01 am 27.04.2008 um 13:28 Uhr

Ich habe mehrere Operationen in den letzten 3 Jahren gehab. mein Arbeitgeber will, dass ich zu einem von ihm festgelegten Arzt gehe und meine weitere Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen. Kann er dies? Oder kann ich auch durch meine Krankenkasse diesen Weg erledigen?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Vertrauensarzt (3)
ähnliche Fragen

Reply


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 27. April 2008 13:29
2x
Thumb_up

Den Vertrauensarzt bestimmt nicht Dein Arbeitgeber, sondern die Kasse, es sei denn, Dein Arbeitsvertrag sagt etwas anderes aus. Erkundige Dich am besten bei Deiner Krankenkasse.


dwarf
beantwortet von dwarf am 27. April 2008 13:36
1x
Thumb_up

Nein. Es sei denn, du hattest einen Betriebsunfall oder es liegt eine Berufskrankheit vor. Dann kann Eure zuständige Berufsgenossenschaft einen Facharzt zur Begutachtung vorgeben. Da bei den beiden Fällen nicht Deine Krankenkasse zahlt, sondern die Berufsgenossenschaft. Diese kümmert sich auch um Deine Absicherung, falls du nicht mehr arbeitsfähig bist. Sprich aber noch mal mit deinem Arbeitgeber, deiner Krankenkasse und gegebenen Falls wende dich an deine Berufsgenossenschaft.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 27. April 2008 13:52
0x
Thumb_up

Den Vetrauensarzt bestimmt die Kasse, es sei denn, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden medizinischen Dienst beauftragt hat, bei dem er Dich untersuchen lassen will!


Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Vereinbarung der Arbeitszeiten zwischen einer Mutter und dem Arbeitgeber..

    inkontinenz

    Kann man die Rente bei einem Jobwechsel mitnehmen?



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.