silvia140359 am 04.11.2009 um 22:16 Uhr
............. auch dann, wenn ich diese Arbeit unter keinen Umständen ausüben will ?
Grundsätzlich musst du alle Möglichkeiten nutzen um deine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder verringern. Dazu gehört auch die Annahme jeder zumutbaren Arbeit. Was zumutbar ist, steht in § 10 SGB II: § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungsoder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Wäre ratsam, so kann zumindest nichts gesperrt werden.
ranke41 am 4. November 2009 22:22 er kann mit Begründung ablehnen, sollte aber lieber nicht alles ablehnen.

Du musst dich auf jeden Vorschlag bewerben, selbst wen es eine Arbeit ist, für die du aus anerkannten Gründen nicht zur Verfügung stehst (bspw. wegen Kinderbetreuung). Anderflass riskierst du eine Sanktion.
Das ist ja das Ärgerliche für dich und die Arbeitgeber.

Wenn bei dem Angebot eine Rechtsbelehrung mit drauf ist ( so scharz eingerahmt ) wärs schon ratsam.

die Frage ist: willst du auch wirklich etwas dafür tun um wieder Arbeit zu bekommen, oder eher nicht?
silvia140359 am 4. November 2009 22:19 natürlich will ich das, aber ich will nicht unbedingt mit über 50 als Spielhallenaufsicht, nur in Nachtschicht, von 18.00 Uhr - 2.00 Uhr.
Mit jedem Vorschlag kommt auch eine Rechtsbelehrung, lies die mal die beantwortet all deine Fragen

wenn du deren anforderungen, wie z.B. 10 Bewerbungen pro Monat net nachkommst dann können die dich auch sperrn. Musst glaub ich von vornherein abklären in welche Richtung die Jobs gehn dürfen und was nich
VirtualSelf am 4. November 2009 22:21 Sperren können sie nicht, sie können lediglich eine Sanktion verhängen und den Regelsatz kürzen.
na äre besser wenn du keine sanktionen erhalten willst...
Kommt darauf an, warum du den Job nicht machen kannst/willst.

Nein du kannst auch ablehnen....
gefährliche Antwort
ranke41 am 4. November 2009 22:20 nein, ist keine gefährliche Antwort...er kann ablehnen! Lehnt er alles ab und zeigt kein Bemühen...das ist gefährlich.
VirtualSelf am 4. November 2009 22:26 Sorry, aber das ist falsch.
ranke41 am 4. November 2009 22:27 nein ist es nicht . Man kann ein Jobangebot ablehnen...man MUSS ABER gute Gründe dafür haben und man sollte das nicht ständig machen!