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Muß ich mich auf alle Vermittlungsvorschläge der Arge bewerben !

gefragt von silvia140359silvia140359 am 04.11.2009 um 22:16 Uhr

............. auch dann, wenn ich diese Arbeit unter keinen Umständen ausüben will ?

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Arge x 1.102 Vermittlungsvorschläge x 1

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anonym
beantwortet von otter58 am 4. November 2009 22:22
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Hilfreichste Antwort

Grundsätzlich musst du alle Möglichkeiten nutzen um deine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder verringern. Dazu gehört auch die Annahme jeder zumutbaren Arbeit. Was zumutbar ist, steht in § 10 SGB II: § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungsoder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.


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anonym
beantwortet von Kellerassel am 4. November 2009 22:18
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Wäre ratsam, so kann zumindest nichts gesperrt werden.

Kommentar von B9476e6d4ce00eb39a5307ef30fc4d8fsmallranke41 am 4. November 2009 22:22

er kann mit Begründung ablehnen, sollte aber lieber nicht alles ablehnen.


VirtualSelf
beantwortet von VirtualSelf am 4. November 2009 22:19
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Du musst dich auf jeden Vorschlag bewerben, selbst wen es eine Arbeit ist, für die du aus anerkannten Gründen nicht zur Verfügung stehst (bspw. wegen Kinderbetreuung). Anderflass riskierst du eine Sanktion.

Das ist ja das Ärgerliche für dich und die Arbeitgeber.


Kronkorkenkugel
beantwortet von Kronkorkenkugel am 4. November 2009 22:18
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Wenn bei dem Angebot eine Rechtsbelehrung mit drauf ist ( so scharz eingerahmt ) wärs schon ratsam.


olejole
beantwortet von olejole am 4. November 2009 22:17
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die Frage ist: willst du auch wirklich etwas dafür tun um wieder Arbeit zu bekommen, oder eher nicht?

Kommentar von 3f3aaa855b92ee5ea60143be35119669smallsilvia140359 am 4. November 2009 22:19

natürlich will ich das, aber ich will nicht unbedingt mit über 50 als Spielhallenaufsicht, nur in Nachtschicht, von 18.00 Uhr - 2.00 Uhr.


anonym
beantwortet von noname84 am 4. November 2009 22:19
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Mit jedem Vorschlag kommt auch eine Rechtsbelehrung, lies die mal die beantwortet all deine Fragen


Superschaaf
beantwortet von Superschaaf am 4. November 2009 22:19
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wenn du deren anforderungen, wie z.B. 10 Bewerbungen pro Monat net nachkommst dann können die dich auch sperrn. Musst glaub ich von vornherein abklären in welche Richtung die Jobs gehn dürfen und was nich

Kommentar von 6ccc4c0fc261f7a2a2e2984ff944fdf8smallVirtualSelf am 4. November 2009 22:21

Sperren können sie nicht, sie können lediglich eine Sanktion verhängen und den Regelsatz kürzen.


anonym
beantwortet von Sandra190781 am 4. November 2009 22:18
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na äre besser wenn du keine sanktionen erhalten willst...


anonym
beantwortet von daevers am 4. November 2009 22:17
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Auch dann.


anonym
beantwortet von linda76 am 4. November 2009 22:17
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Kommt darauf an, warum du den Job nicht machen kannst/willst.


ranke41
beantwortet von ranke41 am 4. November 2009 22:17
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Nein du kannst auch ablehnen....

Kommentar von otter58 am 4. November 2009 22:19

gefährliche Antwort

Kommentar von B9476e6d4ce00eb39a5307ef30fc4d8fsmallranke41 am 4. November 2009 22:20

nein, ist keine gefährliche Antwort...er kann ablehnen! Lehnt er alles ab und zeigt kein Bemühen...das ist gefährlich.

Kommentar von 6ccc4c0fc261f7a2a2e2984ff944fdf8smallVirtualSelf am 4. November 2009 22:26

Sorry, aber das ist falsch.

Kommentar von B9476e6d4ce00eb39a5307ef30fc4d8fsmallranke41 am 4. November 2009 22:27

nein ist es nicht . Man kann ein Jobangebot ablehnen...man MUSS ABER gute Gründe dafür haben und man sollte das nicht ständig machen!


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