Ich mache zum Beispiel bei einer öffentlichen Veranstaltung als Amateur im Auftrag des Veranstalters Filmaufnahmen, die zunächst nur für interne Zwecke gedacht sind. Später stellen wir fest, dass sich die Aufnahmen bzw. der fertige Film ganz oder teilweise zur Veröffentlichung eignet. Was nun? Hätte ich schon bei den Aufnahmen alle Personen um Ihr Einverständnis bitten müssen? Hätte in diesem Falle das Einverständnis vor laufender Kamera ausgereicht? Gibt es hier Regeln dafür wie prinzipiell zu verfahren ist? Extrem kompliziert wäre es dann zum Beispiel am FKK-Strand.

Bei öffentlichen Veranstaltungen muß ich auch damit rechnen, aufgenommen zu werden. Am FKK-Strand brauchst Du die Zustimmung desjenigen, den Du filmen willst.

Wenn Du in einem Konzert oder Fußballstation Aufnahman machst, kannst Du wohl kaum Tausende von Zuschauern um Erlaubnis fragen. Musst Du auch nicht.
Wenn Du aber "einzelne" Personen filmst dann brauchst Du die Erlaubnis, egal wo!
Das gilt auch für den persönlichen Lebensbereich!
viell. findest Du hier Antworten:
http://www.rundumpresse.de/catalog/infopage.php/content/bild/mid/
Auch bei öffentlichen Veranstaltungen gilt das Persönlichkeitsrecht. Entscheidet ist die AGB bei Vertragsabschluss beim Erwerb der Eintrittskarte. Kauft jemand eine Eintrittskarte stimmt man in der Regel, bei klaren AGB´s und klarer Rechtslage, dem Veranstalter einer öffentlichen Verwertung zu. Hat der Veranstalter versäumt die Zustimmung jeden einzelnen per AGB einzuholen, ist das nicht Dein Problem. Anders ist es wenn Du privat auf solchen Veranstaltungen Aufnahmen machst. Dann musst Du, wenn Du das veröffentlichen willst, jedem einzelnen um Erlaubnis bitten, es sei denn, es liegt von jedem eine generelle Einverständniserklärung zu jeder Veröffentlichung dem Veranstalter vor. Die musst Du nachweisen.

wie die anderen schon sagten, eines ist wichtig, du darfst keine Einzelperson speziell, groß und explizit aufnehmen, weil sonst der Öffentlichkeitsbezug nicht mehr gegeben ist - dann benötigst du die Zustimmung.
Genau so.