Muss ich geringe Pachteinnahmen in der Steuererklärung angeben?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, das musst du angeben, denn es sind steuerpflichtige Einnahmen. Einzutragen sind diese in der Anlage V auf der Rückseite in der Zeile 32 bei "Verpachtung von unbebauten Grundstücken".

Danke für deine Antwort! Kann ich denn auch noch irgendetwas absetzen bzw. weißt du welche Freibeträge hier gelten etc.?

@namedo

Als Werbungskosten kannst du z.B. die auf das verpachtete Grundstück entfallende Grundsteuer ansetzen.

Jedoch möchte ich noch eine andere Anmerkung machen: wenn die Einkünfte (also Einnahmen abzgl. Werbungskosten), die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren unter 410 € im Kalenderahr betragen, wird keine Einkommensteuer darauf festgesetzt – was in deinem Fall doch nicht schlecht ist ;) Das steht in § 46 Abs. 3 und 5 EStG.

Das bedeutet zwar, dass du einerseits die Einnahmen in deiner Steuererklärung angeben musst, wenn du eine abgibst, aber andererseits auch dass diese Einnahmen deine Steuerlast nicht erhöhen :)

Nun,

sie Sachlage ist einfach. alle Einnahmen ergeben das zu versteuernde Einkommen, also muss die Pachteinnahme mit berücksichtigt werden unerheblich ob andere Einrichtungen die Erfassung für notwendig erachten.

Dachte ich mir schon... Müsste dann wohl Anlage V sein, oder? Wie genau ist die auszufüllen, hast du einen Rat?

@namedo

Hmm die Anlage kenne ich nun nicht aus dem Kopf.. mache das immer mit dem PC .. da steht aber irgendwo Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung und da muss der Betrag rein.

Du musst ALLE Einnahmen wahrheitsgemäß angeben.

Klar musst du