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Muss ich geld überweisen wenn ich nicht geschäftsfähig bin?

gefragt von Belinea5286Belinea5286 am 16.04.2009 um 13:52 Uhr

Sehr geerte Damen und Herren,

mein sohn hat sich gestern ,,unwissend,, auf einer softerotik website angemeldet! nun hat er eine rechnung von 98 € per e-mail bekommen! mein sohn ist 16 jahre alt und damit selbstverständluich nicht geschäftsfähig. in dieser e-mail stand drin:

Sie haben folgendes akzeptiert: *Durch Betätigung des Buttons "Meine Webcam starten ", kaufen Sie eine 30 Tage Softerotik Mitgliedschaft bei jennyshow.de. ( siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen ) Die 30 Tage Softerotik Mitgliedschaft kostet 98 Euro incl. Mwst.

so ich habe denen geläutert das mein sohn minderjährig ist und damit nicht geschäftsfähig ist.

darauf habe ich diese mail hier bekommen:

Wir müssen Ihnen mitteilen, das wir bei unserer Anmeldung eine Frage nach Volljährigkeit stellen. Dieses wird durch Eingabe des Geburtsdatums überprüft.

Ihr Kind hat folgendes Geburtsdatum angegeben: 09.01.1989 Ebenfalls hat Ihr Kind bei der Anmeldung seine Volljährigkeit bestätigt.

In diesem Fall hätte sich eine ggf. minderjährige Person eine Leistung erschlichen, die ihr nicht hätte bereitgestellt werden dürfen. Hier behalten wir uns die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges bzw. des Computerbetruges nach § 263a StGB vor und werden dementsprechend alle anfallenden

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internet x 55.705 recht x 35.116 vertrag x 1.861 geschaeftsfaehigkeit x 21

anonym
beantwortet von Regenmacher am 16. April 2009 13:56
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Das ist ein Schmarrn. Wenn ein Unternehmer im Erotikbereich sicher gehen will, dass sich Jugendliche nicht anmelden können, dann muss er eine Altersprüfung z.B. über PostIdent machen.

Ein einfaches Abfragen reicht da nicht aus.


MikeFFM
beantwortet von MikeFFM am 16. April 2009 13:54
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Lächerlich! Obwohl bestimmt etliche Leute auf das Kasperletheater reinfallen. Ich würde denen genauso wenig glauben wie ich Eurem Junior mit seinen 16 das "Unwissend" glaube...


Simmi821
beantwortet von Simmi821 am 16. April 2009 14:14
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mmh. ich hatte so einen ähnlichen Fall mit meiner damals noch minderjährigen Tochter. Allerdings bei irgendeiner kostenpflichtigen Homepage-Geschichte oder so. Wir haben damals "gewonnen". Nach einigem Hin und Her natürlich. Drohe doch mit Anzeige wegen Minderjährige auf Erotikseiten oder so. Villeich in der Art: Wenn Sie mir nicht entgegenkommen und den Vertrag rückwärtig stornieren, werde ich die Summe bezahlen aber gleichzeitig eine Anzeige gegen Sie wegen unterlassener Altersprüfung usw. vornehmen. Vielleicht hilft es


Schnulli00
beantwortet von Schnulli00 am 16. April 2009 14:10
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Das Kind ist beschränkt Geschäftsfähig. Zum Zustandekommen eines korrekten Vertrages, welcher zunächst schwebend unwirksam ist, ist das nachträgliche Einverständnis der Eltern notwendig. Dies liegt nicht vor. Der Vertrag ist nichtig. Die reine Altersabfrage auf der Webseite ist keine ausreichende Kontrolle auf Volljährigkeit.


anonym
beantwortet von 666Mephisto am 16. April 2009 14:02
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Es sieht doch irgendwie so aus: 1. euer Juniour hat bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht und sich so bewusst einen Service widerrechtlich "erschlichen" hat. 2. Muss in D ein Anbieter von Softerotik eine stichhaltige Altersprüfung durchführen, z.B. per Personalausweis-Nummer. Mit seiner einfachen Abfrage is es da nicht getan.

Sprich denjenigen mal darauf an, dass er seine Pflicht auf Altersprüfung nicht ausreichend erfüllt hat... Und mit 16 ist man nicht "nicht geschäftsfähig", sondern bedingt" geschaftsfähig" (an 14J)

Aber ich befürchte, wenn es nicht zu einem Rechtsstreit kommen soll, müsst ihr das Geld überweisen...

Kommentar von 666Mephisto am 16. April 2009 14:05

*"bedingt geschäftsfähig"

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 16. April 2009 14:15

Glaub mir, die "Firma" wird es auf einen Rechtsstreit nicht ankommen lassen!


Fraaagezeichen
beantwortet von Fraaagezeichen am 16. April 2009 14:02
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Ich würde mich erstmal genauer informieren und nich direkt mit den Betreibern dieser Seite in Kontakt treten.

Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben kann diese weiterhelfen. In der Regel haben die eine Art Anwälte-hotline die zuverlässige Info geben können.

Beim Amtsgericht gibt es auch die Möglichkeit sich kostenlos zu informieren, allerdings bin ich nicht sicher ob dieser Dienst von den persönlichen finanziellen Möglichkeiten abhängt.


akademikus
beantwortet von akademikus am 16. April 2009 13:58
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dein sohn ist durchaus geschäftsfähig, zwar beschränkt geschäftsfähig aber er kann durchaus geschäfte im zuge des taschengeldes duchführen. da aber die seiten erst ab 18 sind, kann mit ihm in diesem fall kein vertrag geschlossen werden. das mit dem betrug finde ich übertrieben, betrug wäre es nur wenn er einen rechtswidrigen vermögensvorteil dadurch hätte.. sehe ich nicht so. schreib den herren, das eigentlich ein altersnachweis durch eingabe der personalausweisnummer die angelegenheit geklärt hätte. wenn sie meinen irgendwen anzeigen zu müssen... sollen sie. dein sohn war einfach neugierig und gut... das kommt niemals zur anklage.


Lilly878
beantwortet von Lilly878 am 16. April 2009 13:58
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Gesetz ist Gesetz. Und mit 16 ist man geschäftsfähig, aber die Verantwortung tragen die Eltern. Am besten Kindersicherung in den Rechner, trotz 16 Jahre

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 16. April 2009 14:16

Bevor man so leichtfertig sagt "Gesetz ist Gesetz", sollte man sie zumindest kennen...

Kommentar von Ruedi am 17. April 2009 01:07

Du nimmst mir die Worte aus dem Mund, Mike!!!


GIna90
beantwortet von GIna90 am 18. April 2009 22:05
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Wie viele schon gesagt haben ist dein Sohn beschränkt geschäftsfähig aber das Problem das du hast ist eher das das er wissentlich falsche Angaben gemacht hat (ob die Altersabfrage ausreicht oder nicht sei mal dahin gestellt). Zudem hast du als Mutter auch im Internet eine Aufsichtspflicht, welcher du anscheinend nicht ausreichend nachgekommen bist (ist nicht böse gemeint sondern eine Tatsache). Auf jedem Computer kann man solche Seiten sperren. Das Problem dabei ist das das auch die Betreiber der Seite wissen. Und deswegen denke ich das sie es in diesem Fall bestimmt auf einen Rechtsstreit ankommen lassen weil sie die besseren Karten haben. Nimm die Unterlagen die du hast und lass dich bei einem Anwalt beraten. Der kann dir besser helfen wie wir hier.


jukulu
beantwortet von jukulu am 17. April 2009 15:11
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Der Sohn ist beschränkt geschäftsfähig. Die Nichtigkeit auf die hier einige rauswollen ist in § 105 BGB geregelt. Da steht in Abs. 1, dass die WE eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. Geschäftsunfähigkeit ist wiederum in § 104 legaldefiniert. Zwischen beschränkt geschäftsfähig und geschäftsunfähig liegt ein himmelweiter Unterschied.

Im Grunde handelt es sich um einen sehr strittigen Fall. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann nach § 110 (Taschengeldparagraph) sinngemäß Geschäfte in Höhe seines überlassenen Geldes tätigen. Ob die 100,- € in dem Rahmen liegen ist zu interpretieren.

Aus einem Praxifall: Ich kenne einen Fall in dem ein nach § 104 Geschäftsunfähiger bei einer Sexhotline angerufen hat und dadurch Kosten in Höhere von mehreren Tausend Euro verursacht hat. Die Erziehungsberechtigten wollten den Betrag nicht zahlen und schalteten einen Anwalt ein. Vor Gericht verloren sie (ich kanns mir nicht erklären) und mussten zahlen. Es handelte sich allerdings um eine telefonische Line. Vielleicht lag es daran, dass nicht nachgewiesen werden konnte wer angerufen hat. Die Forderung wurde ja gegen den Leitungsinhaber gestellt.

Ich rate dazu auf keinen Fall die Mahnungen ins Haus flattern zu lassen. Irgendwann kommt ein gelber Brief und spätestens gegen den muss binnen 14 Tagen nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Daher mein Tipp: Anwalt einschalten. Der Junge hat sicher kein eigenes, oder ein niedriges Einkommen, sodass er Gerichtskostenbeihilfe beantragen kann. Er muss lediglich zehn Euro für die Erstberatung zahlen, der Rest sollte übernommen werden. Somit wird auch verhindert, dass Mahnkosten, etc. dazu kommen, falls der Erfolg ausbleibt.

Ich sehe die Chancen in dem Fall zu gewinnen auch gar nicht so schlecht. Sie sagten er habe eine Mitgliedschaft (Abo) abgeschlossen. Ich glaube so etwas darf ein Minderjähriger nicht (auch nicht, wenn es im Rahmen des Taschengelddes liegt). In diesem Fall wäre der Vertrag tatsächlich ex tunc nichtig, also von Anfang an und wenn er von Anfang an nichtig ist, dann ist auch die erste Rechnung unbegründet.

Grüße


Belinea5286
beantwortet von Belinea5286 am 16. April 2009 21:03
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ích glaub ich mach jetz garnichts mehr und lass die kräftig schreiben

Kommentar von Cf9812bfcb632c838ad19adec8641512smallSchnulli00 am 16. April 2009 21:22

Kannst du prinzipiell auch machen. Einen zweizeiler würde ich mir noch gönnen, der sinngemäß besagt, dass definitiv kein Vertrag zustande gekommen ist, da der Vertrag von vornherein schwebend unwirksam ist, die Altersverifikation zur Feststellung der Volljährigkeit unzureichend ist, die Zustimmung zum Vertragsabschluss seitens der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt und du desweiteren bei weiterer Belästigung die Sache deinem Anwalt übergibst.

Drohen kannst du auch :-)


Misslou
beantwortet von Misslou am 16. April 2009 18:41
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Lass dich nicht verarschen von denen. Schreib einen frechen Brief zurück der auf den Tatsaschen beruht. Das der sohn zu jung ist und all die Argumente die hier stehen. wenn das nicht reicht dann droh mit einem anwalt. Auf jeden fall stark bleiben ! Dann geben sie auf oftmals melden sie sich gar nicht mehr.. Lass dich nicht untergriegen die sind mit allen wassern gewaschen


Bennii27
beantwortet von Bennii27 am 16. April 2009 16:33
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Ehm er muß sich voher infomiren was er macht wozu gibt es wohl die 'AGB'! Eltern haften für ihre Kinder. Ich denke die Strafe wird Teuer...

Kommentar von Cf9812bfcb632c838ad19adec8641512smallSchnulli00 am 16. April 2009 20:57

Eltern haften nicht pauschal für ihre Kinder. Der Satz ist Unsinn. Sippenhaft haben wir hier in Deutschland nicht.


Belinea5286
beantwortet von Belinea5286 am 16. April 2009 15:16
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Das habe ich jetz bekommen was nun?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie können diesen Vertrag nicht widerrufen, da Sie die Leistung schon in Anspruch genommen haben.

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.

Sie haben nach der Anmeldung das 30 Tage Passwort angezeigt bekommen (13.04.2009 19:01:29) und können ab sofort diesen Zugang innerhalb von 30 Tagen am Stück nutzen. Damit haben wir unsere Dienstleistung erfüllt und das Widerrufsrecht ist damit erloschen.

Eine bereits erfüllte Leistung kann nicht zurück erstattet werden, da es sich um keine Ware handelt, sondern lediglich um eine Dienstleistung.

Da Sie nachweislich am 13.04.2009 19:01:29 Uhr den privaten Bereich von Jennyshow.de betreten haben , ( 13.04.2009 19:01:29 Uhr ) wurde die Dienstleistung in Anspruch genommen und kann somit von Ihnen auch nicht wieder zurückerstattet werden.

Wir schickten Ihnen zur Absicherung, das niemand unwissentlich diesen Dienst in Anspruch nimmt, eine Bestätigungs - E-Mail in dem Sie durch anklicken des Bestätigung Links das softerotische Angebot freigeschaltet haben.

Sie haben das Widerrufsrecht bei der Anmeldung durch setzen des Häkchens akzeptiert. ( 13.04.2009 18:59:25 Uhr )

Unsere Forderung gegen Sie bleibt daher weiterhin bestehen. Bitte überweisen Sie den Betrag von 98,- Euro (inklusive 19 % MwSt.)

Kommentar von Cf9812bfcb632c838ad19adec8641512smallSchnulli00 am 16. April 2009 20:55

Es geht nicht um einen Widerruf, denn der Vertrag ist überhaupt nicht zustande gekommen!

Nichtig! Nix Vertrag, nix widerrufen!

Und wenn nunmal der Anbieter seine Dienstleistung erfüllt, obwohl er sich nicht sicher seien kann, dass der Nutzer volljährig ist, dann ist das immer noch sein Problemn. Nochmal: Der Aterscheck auf der Website ist nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass der Nutzer volljährig ist.


Belinea5286
beantwortet von Belinea5286 am 16. April 2009 13:56
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ich bekomme es mit der angst zutun!

soll ich da einfach nicht drauf antworten?

die werden mir doch mit sicherheit mahnungen und sowas zuschicken!

und die kosten werden auch immer mehr. Mein sohn ist es ja jetz eine lehre.

Kommentar von Cf9812bfcb632c838ad19adec8641512smallSchnulli00 am 16. April 2009 14:18

Der kann dir nix. Nur drohen. Das Geschäft, welches von aufgrund des Alters von vornherein schwebend unwirksam ist, ist durch dein Nichteinverständnis nichtig. Ein reine Altersüberprüfung auf der Website ist definitiv kein ausreichender Schutz vor Missbrauch. Fertig. Mahnen können die Reichlich, allerdings haben die keine Rechtsgrundlage, um das Geld einzufordern. Bei einer eventuelle Strafanzeige seitens des Anbeiters bricht wahrscheinlich jeder Anwalt lachend zusammen.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 16. April 2009 14:19

Einfach ignorieren oder sie vielleicht mit ihrer dilettantischen Altersüberprüfung konfrontieren und deswegen Eurerseits mit rechtlichen Schritten drohen. In beiden Fällen werden sie sicherlich Ruhe geben...


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