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Muss ich Geld das ich für einen Jugendtrainerjob erhalte versteuern?

gefragt von power07 am 26.09.2007 um 22:30 Uhr

Wenn ja, gibt es einen Freibetrag?


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Reply


anonym
beantwortet von gewitterhexle am 26. September 2007 22:31
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Bis 2100 Euro im Jahr sind steuerfrei als Übungsleiter.


anonym
beantwortet von SirBazi am 27. September 2007 07:32
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Der Übungsleiter-Freibetrag

Bei bestimmten Nebentätigkeiten im Sportverein sind Vergütungen bis zur Höhe von 1.848 EURO/Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Freibetrag ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Um den sog. "Übungsleiter-Freibetrag" nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein: · es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden · die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden · die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden · die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen Begünstigte Tätigkeit Begünstigte Tätigkeiten im Sportverein sind · Übungsleiter/in oder Trainer/in · Betreuer/in, wenn er/sie einen direkten pädagogischen Kontakt zu den betreuten Menschen hat (Mannschaftsbetreuer/in, Jugendleiter/in) · Ausbilder/in, Erzieher/in oder vergleichbare Tätigkeiten (z. B. die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung wie das Geben von Kursen, das Halten von Vorträgen oder das Erteilen von Schwimmunterricht) · Ärzte in Koronarsportgruppen Grundvoraussetzung für die Begünstigung ist immer eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen deshalb die Tätigkeiten z. B. als Platzwart/in, Gerätewart/in, Kassierer/in, Vorstandsmitglied, Reinigungskraft oder Hausmeister/in.

Nebenberuflichkeit

Ob eine Tätigkeit als nebenberuflich beurteilt wird, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit; sie gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die überhaupt keinen Hauptberuf im steuerrechtlichen Sinne ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Übt jemand mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten werden aber zusammengefasst. Eine Tätigkeit wird auch nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit oder wenn die Tätigkeit nur einige Wochen oder Monate dauert, wird die erreichte Stundenzahl auf das gesamte Kalenderjahr bezogen.

Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Fachhochschule, Schule, Volkshochschule) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Sportbund, Sportverband) ausgeübt werden.

Förderung gemeinnütziger Zwecke

Gemeinnützige Zwecke sind z. B. die Förderung des Sports oder der Jugendhilfe. Die Tätigkeit muss im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke des Sportvereins ausgeübt werden (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb). Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Sportvereins erfüllt dagegen nicht das Merkmal der Förderung gemeinnütziger Zwecke.

Höhe des Freibetrages

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist - auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten, z. B. für verschiedene Vereine, und bei Nachzahlungen für eine in mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit - insgesamt auf einen Betrag von 1.848 EURO pro Kalenderjahr begrenzt. Eine zeitanteilige Aufteilung des Jahres-Freibetrages ist nicht erforderlich; d. h. auch dann, wenn die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird, hat man trotzdem Anspruch auf den vollen Jahres-Freibetrag.

In den Betrag von 1.848 EURO sind alle steuerpflichtigen Zuwendungen und geldwerten Vorteile einzurechnen, die der/die Übungsleiter/in bzw. Betreuer/in im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Verein erhält. Ein höherer Betrag als 1.848 EURO/Kalenderjahr kann grundsätzlich nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, wenn ein entsprechender steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand in voller Höhe konkret nachgewiesen wird.

Unter folgenden Voraussetzungen ist jedoch - neben dem Freibetrag von 1.848 EURO/Kalenderjahr - ein zusätzlicher Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Trainingsstätte möglich: · Der Fahrtkostenzuschuss muss ausdrücklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart sein. · Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses darf beim Pkw die steuerliche Entfernungspauschale (0,30 EURO pro Entfernungs-km ab dem 21. km, d.h. einfache Wegstrecken-Entfernung zwischen Wohnung und Trainingsstätte abzüglich 20 km) bzw. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen. · Der Verein muss für den Fahrtkostenzuschuss 15 % pauschale Lohnsteuer (gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) an das Finanzamt abführen.




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