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Muß ich Gebühren zahlen, weil ich eine Rücklastschrift vorgenommen habe?

gefragt von Heike40 am 05.05.2008 um 20:28 Uhr

Hallo, ich habe in einem Internetshop bestellt mit Lastschriftzahlung. Das Geld wurde schnell abgebucht, die Ware kam nie. Mehrmals habe ich per email angefragt, anderer Kontakt war leider nicht möglich, habe Fristen gesetzt und die Rückbuchung angedroht, was ich dann auch gemacht habe. Keine meiner emails wurde beantwortet, erst die letzte, als ich das Geld zurückgeholt hatte. Jetzt soll ich 17 Euro Gebühren zahlen! Bin der Meinung, daß sich der Shop nicht an den Vertrag gehalten hat und nicht ich. Was kann ich tun?

Viele Grüße von Heike

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fraggle16
beantwortet von fraggle16 am 7. Mai 2008 10:27
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Die Frage ist vorrangig, wie lange du schon auf die Leistung wartest, und ob ein termin ausgemacht war. Ansonsten schau dir mal § 286 BGB an, der zusammen mit §280 BGB sogar die Möglichkeit bietet, dass du auf Schadensersatz klagen kannst.

Dir sind ja aus dem Leistungsverzug Nachteile entstanden, und wenn hier jemand Gebühren verlangen kann, dann DU!


fundive
beantwortet von fundive am 5. Mai 2008 22:25
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Die Gebühren fordert vermutlich der Händler. Diesem werden die (vermutlich nicht ganz so hohen) Gebühren auch von der Bank belastet. Wenn Du alles ordnungsgemäss dokumentiert hast und keine Ware angekommen ist, dürfte die Forderung unbegründet sein. Allerdings dürfte das schwer zu beweisen sein. Im Zweifel hilft da vermutlich nur ein Anwalt. Zumindest würde ich den Shop darüber informieren, daß du dich nicht scheust einen solchen einzuschalten.


anonym
beantwortet von steff517 am 5. Mai 2008 22:23
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Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich denke, da hast du schon alles richtig gemacht. Die Gebühren würde ich nicht zahlen und denen das auch mitteilen. Könnte natürlich passieren, dass Sie ein Inkassobüro einschalten. Falls das passiert, solltest Du vielleicht lieber einen Anwalt befragen, ein Schufa-Eintrag ist ja auch nicht so lustig.

Kommentar von Drachentoeter am 21. Juli 2009 11:27

Schufaeintrag gibt es nur bei einem vollstreckbaren Titel, Strittige Forderungen dürfen nicht aufgenommen werden. Nicht die Inkassofirma ist das Problem sonder wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert. Dem muss man dann unbedingt Widersprechen, begründen muss man den Widerspruch nicht. Das ganze wird dann im strittigen Verfahren vor Gericht geklärt, wenn es der Gläubiger will.


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