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Muß ich die Rechnung eines Handwerkers,die erst 11 Monate nach Leistungserbringung gestellt wird, bezahlen?

gefragt von RalfKRalfK am 30.12.2007 um 18:35 Uhr

Im Januar 2007 wurde ein Baum gefällt und erst im Dezember 2007 trudelte die Rechnung ein. verjährt der Anspruch zur Begleichung?


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andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. Dezember 2007 18:40
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du hast eine Leistung gewollt und diese Leistung erhalten, also bezahle und stelle nicht solche Fragen.. was würdest du denn machen, wenn dein Lohn nicht kommen würde..

Kommentar von 2ce8936ca1e96ff8f69caceeb257c230smallRalfK am 15. Januar 2008 21:20

wenn ich nicht gefragt hätte, hättest Du nicht geantwortet.


anonym
beantwortet von brettpit am 30. Dezember 2007 18:42
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Würd ich auch sagen !! Und ab morgen früh in die Bank.Zahl ihm bitte 5 Euro mehr dass er dir das solange gestundet hat.


rudraz
beantwortet von rudraz am 30. Dezember 2007 18:47
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Das ist die typische Einstellung heutzutage. Leistungen erwarten, dann aber wenn es ums bezahlen geht, sich dagegen sträuben. Sowas bekomme ich mindestens einmal in der Woche mit.

Kommentar von femina am 30. Dezember 2007 18:49

DH sag ich auch,und dann noch die Frechheit hier zu fragen


Indy72
beantwortet von Indy72 am 30. Dezember 2007 18:38
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Klar, muss man für die Leistung Bezahlen, selbst wenn die Rechnungsstellung so spät erfolgt ist. Verjährt wäre sie erst nach 3 Jahren.

Kommentar von 4c880fc43a45c11f15e08d0a44c7febfsmallwandpilz am 30. Dezember 2007 18:41

stimmt. früher waren es mal 2 Jahre, aber das wurde geändert. Und meiner Meinung beginnt die Verjährungsfrist auch erst am 1.1. des Folgejahres.

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 30. Dezember 2007 18:49

si, so issis

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 30. Dezember 2007 18:53

Korrekt!


boriswulff
beantwortet von boriswulff am 30. Dezember 2007 18:38
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Sind solche Fragen wirklich Dein ernst? Ich hoffe nicht? Was erwartest Du? Das wird Dir sagen das Du solche Sachen natürlich nicht mehr bezahlen mußt?

Natürlich mußt Du solche Rechnungen bezahlen !!!


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 30. Dezember 2007 18:39
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Hier findest Du alles über Verjährung: http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung

Tolle Einstellung, ob man erbrachte Leistungen bezahlen muss


elmara
beantwortet von elmara am 30. Dezember 2007 18:41
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Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, gilt die dreijähre Verjährungsfrist nach § 195 BGB.


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 30. Dezember 2007 18:42
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Der Anspruch aus einer Handwerkerrechnung (Werklohnforderung) verjährt erst nach 3 Jahren zum Jahresende. Der Anspruch dürfte nach 11 Monaten noch nicht verjährt sein.

Man könnte mal prüfen, ob der Zahlungsanspruch verwirkt ist. Dazu reicht das Verstreichen einer gewissen Zeit aber nicht aus. Der Handwerker müsste auch zu erkennen gegeben haben, dass er die Leistung möglicherweise nicht abrechnet.

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 18:47

Danke! Wegen solch geistrichen Tips,wie sich ein gut bedienter Kunde am besten vor der Zahlung erbrachter Leistungen drücken kann, bin ich Stammgast auf dem Amtsgericht.Pfui und DR

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 30. Dezember 2007 18:52

Es ist mein Handwerk, das Schlupfloch durch's Gesetz zu finden, so wie es anderer Leute Handwerk ist, Schlupflöcher zu schließen. Kein Fall für "Pfui", denke ich.

Kommentar von brettpit am 30. Dezember 2007 18:55

schlupflochsucher sind in unserer Gesellschaft Grenzgänger und Mitesser-angesetzt die Fehler anderer zu suchen und auszunutzen 3x Pfui

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 30. Dezember 2007 19:20

Ach, Ihr habt sie doch nicht alle! Wenn Ihr Euch vor Gericht vertreten lasst, ist es Euch gerade recht, dass der Anwalt gewiefter ist und taktisch klüger das Gesetz ausnutzt als der der Gegenseite, oder gebt Ihr Eure Fälle einem Quacksalber in die Hände? Immer schön so, wie Ihr es braucht, ne?

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 19:16

Auf mein Handwerk kann ich noch stolz sein und ohne Wenn und Aber am Morgen in den Spiegel schauen.....

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 30. Dezember 2007 19:26

Genauso wie man nicht moralisch oder unmoralisch eine Wand verputzen oder einen Baum fällen kann, kann man nicht moralisch oder unmoralisch einen bestehenden Anspruch einklagen oder einen bereits verjährten oder verwirkten Anspruch abwehren.

Rechtsanwendung ist zum Glück keine Spielwiese für Moralapostel.

Übrigens bin ich nicht verantwortlich für die Zahlungsmoral von irgendwem. So eine bescheuerte Diskussion um meinen Beruf habe ich wirklich noch nie führen müssen.

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 19:33

Die Moral findet in einem selber statt, was aber ein gewisser Berufszweig bereits an der Uni ausgeprügelt bekommt.Es ist wohl fast jedem bekannt, das gesprochenes Recht und Moral zweierlei Dinge sind.Hier geht es nicht mehr um die Sache, sondern um Paragraphen.Ich habe Anwälte in meinem Freundeskreis, die der gleichen Meinung sind.So etwas nennt man auch Charakter.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 30. Dezember 2007 19:50

Der erste Satz ist eine reine Beleidigung. Kommen wir zur sachlichen Ebene zurück?

Ja, Recht und Moral sind zwei verschiedene Dinge. Das ist richtig und gut so. Handwerk und Moral, Technik und Moral, Heilkunkst und Moral sind auch alles verschiedene Dinge. Man kann sich als Jurist, Handwerker oder Mediziner moralisch verhalten, muss dabei aber trotzdem sein Handwerk beherrschen.

Du machst es Dir mit Deinem "Ich kann morgens noch in den Spiegel schauen" schön einfach. Abends setzt Du Dich vor den Rechner, bildest Dir aus 3 Sätzen ohne die Tatsachen zu kennen ein Urteil und brichst Deinen Moralstab über Menschen, die Du nicht kennst. Weißt Du, ob der Baumfäller ordentlich gearbeitet hat, nichts anderes zerstört hat, eine Rechnung über eine andere Leistung geschrieben hat, die eigentlich dem Baum enthalten sollte, ob er den Fragestelle an anderer Stelle über den Tisch gezogen hat? Offenbar weißt Du das alles, denn Du verurteilst Fragesteller und einen Antwortgeber in einem Moralstreich.

Wenn ich bei einer so einfachen Antwort wie "noch nicht verjährt, aber vielleicht verwirkt" mir die ganze Geschichte und die Beziehung dieser beiden Menschen über Monate, vielleicht Jahre hinweg überlegen müsste, könnte ich bei GF nie wieder eine Frage beantworten.

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 20:07

Verbaltheoretische Äusserungen sind der Sache offentsichtlich nicht dienlich.Du mußt Dich hier nicht rechtfertigen und auch nicht im Glauben sein, das ich Dich im Sinne deutschen Rechts beleidigen wollte.Meine Meinung resultiert aus eigenen Erfahrungen und spiegelt in keinem Falle die Interpretation des Fragestellers wieder und kann somit auch nicht eine Verallgemeinerung bez. Fragestellers/Antwortgebers gewesen sein.Zum letzten Abschnitt Deines Kommentares gebe ich Dir im Nachhinein absolut recht;ich kann mir meine Kundschaft auch nicht nach deren Vorleben aussuchen.Gut jetzt?

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 19:45

Ich auch noch nicht.Das ist und bleibt Ansichtsache.Es steht mir auch nicht zu,Dich deswegen zu "rügen".Du machst Deinen Job wie jeder andere.Wenn ich Dir "zu nahe" getreten sein sollte, war das in der ersten Erregung in ist einer Entschuldigung wert.Trotzdem habe ich da was voraus: ich habe bereits "unmoralisch einen Baum gefällt" bei einem heftigen GV an einem solchen.War wohl moralisch morsch....LG & GR strick

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 30. Dezember 2007 20:07

Na denn nischt für unjut! War eigentlich unnötig, dass wir hier aneinander gerasselt sind. Ich vertrete ja hauptsächlich Handwerksfirmen und Bauunternehmer und kann über Zahlungsmoral und wie man damit umgeht so manche Arie trällern. Gruß zurück, Mathias.

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 20:25

ja,denke ich auch!War vielleicht mal ganz gut so....mir geht's gleich besser.Du kennst die Problematik.Vielleicht kann'st Du mich ja mal vertreten gegen die Frankfurt Holding, alle erste Adresse bez. Ruinierung mittelständiger Unternehmen....Viele Grüße und rutsch gut...strick

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 31. Dezember 2007 12:11

Ja, es gibt so schwarze Schafe, die grundsätzlich nur zahlen, wenn sie verklagt werden. Na dann muss man eben schnell sein und draufhauen. Meine Kontaktdaten stehen für alle Fälle im Profil. Guten Rutsch.


tradaix
beantwortet von tradaix am 30. Dezember 2007 19:10
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§ 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Regelmässige Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Abs. 1 BGB - Beginn der regelmässigen Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und

  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


dock69
beantwortet von dock69 am 30. Dezember 2007 21:44
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Dass Du nicht vor Scham im Boden versinkst! Hast Du keine Ehre im Leib? Deine Armut kotzt mich an.


Brigitta
beantwortet von Brigitta am 30. Dezember 2007 18:41
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Auf jeden Fall musst du diese Rechnung bezahlen! Schulden verjähren nach 10 Jahren.

Kommentar von Regenmacher am 30. Dezember 2007 18:45

Öööh, nach 3 Jahren in diesem Fall

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 19:13

Der 2. Daumen für Brigitta ist Deiner!

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 30. Dezember 2007 20:27

Brigittas sehr eigenwillige Auslegung von Gesetzen. Nicht böse, sein B. Deine Antworten sind manchmal zu lustig.


suesszahn
beantwortet von suesszahn am 30. Dezember 2007 18:53
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wenn du eine leistung bekommst solltes du die rechnung auch bezahlen...hast ja auch lange stillschweigend gewartet...aber die frist läuft 3 jahre...schlechte einstellung und schlechte frage...


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 30. Dezember 2007 18:59
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Natürlich muss nochbezahlt werden. Mathias Münch hat es genau geschildert. Ich finde allerdings auch, dass man bei ordentlich erbrachter Leistung nicht als erstes prüfen sollte, ob der Zahlungsanspruch schon verwirkt oder verjährt ist. Wahrscheinlich hättest Du es andererseits als unmoralisch angesehen, wenn die Rechnung am nächsten Tag im Briefkasten gewesen wäre. Das Argument höre ich nämlich auch häufig, obwohl es beim Bäcker auch klar ist, dass für das Brötchen das Geld sofort auf den Tisch gelegt wird.


strick4a
beantwortet von strick4a am 30. Dezember 2007 18:38
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NEIN!!...knurrrr


strick4a
beantwortet von strick4a am 30. Dezember 2007 18:56
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An alle Antworter ausser Mathias Münch: Danke für diese Einstellung!!Ich habe zum Jahreswechsel wg. Aussenständen einen Mitarbeiter entlassen müssen.......

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. Dezember 2007 19:34

Strick4a, Du könntest ja Mathias engagieren, damit Du an Dein Geld kommst. "Den Gegner mit den eigenen Waffen schlagen", ist doch eine bekannte Taktik.

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 30. Dezember 2007 20:38

Ja,gut Idee....


strick4a
beantwortet von strick4a am 30. Dezember 2007 20:27
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Meine Antwort auf die Antwort von Mathias Münch ist hiermit Gegenstandslos......GR an alle...strick


anonym
beantwortet von Fritz64 am 30. Dezember 2007 21:04
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An der Tankstelle bezahlst du doch dein Benzin auch, oder etwa nicht??


Andylu
beantwortet von Andylu am 31. Dezember 2007 00:23
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Ja, aber erst 3 Jahre nach dem 01.01.2008!


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