kaefer1002 am 18.12.2007 um 14:59 Uhr
Ich habe mich im Oktober 07 von meinem Freund getrennt und bin Ende Oktober in eine eigene Wohnung gezogen. Er hatte im Vorfeld mündlich verkündet (ein Zeuge war anwesend), dass er die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist allein tragen würde. (also noch bis 31.01.08). Nach meinem Auszug hat er sofort das Schloss ausgetauscht, so dass ich ab 01.11.07 gar keinen Zugang mehr hatte. Er fodert nun anwaltlich die Hälfte der Miete zurück (wir stehen beide im Mietvertrag) und will auch für sonstige Ausgaben, die er getätigt hat (z.b. Fenster erneuern, weil er sie nicht schön fand, Steckdosen gekauft ..lauter so Kleinzeug)die Hälfte des Geldes zurück. Kann er das?
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:
Nein, das kann er nicht.
Wenn er die Hälfte der Miete zurückverlangt, muss er die Miete ja schon bezahlt haben. Wenn der Vermieter sein Geld hat, dann ist von dort nichts mehr zu befürchten.
Im Innenverhältnis kann er die Hälfte der Miete nicht verlangen, weil er vor Zeugen darauf verzichtet hat. Er kann auch nicht die Hälfte von sicherlich nützlichen, aber nicht notwendigen Aufwendungen verwenden. Er könnte allerdings die Hälfte der Kosten für Schönheitsreparaturen verlangen, wenn die laut Mietvertrag geschuldet sind.

im allgemeinen gilt für alles was du unterschrieben hast mußt du auch für aufkommen

ganz so is es nich. wenn dein freund aus schönheitsgründen neue fenster einsetzen lässt obwohl dies im mietvertrag gar nicht vorgesehen ist mus er die kosten selbst tragen da du ja schon ausgezogen bist. was deine abmachung in sachen mietzahlung betrifft is ne mündliche abmachung nix wert. du bist bis zum auflösen der wohnung an alle rechte und pflichten die im mietvertrag stehen gebunden. sollte dein freund in der zeit bis zum auflösen allerdings in der wohnung irgendwelche schäden verursachen die dann mit hilfe der kaution nicht ausgeglichen werden können kommt er selbst dafür auf. das ist keine info einer juristischen person.
Du haftest nur dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch bis zum Ende des Mietvertrages.
Für Dinge die verändert od. eingebaut wurden, haftet der den Auftrag gegeben hat.
Z.B. wenn ihr beide den Auftrag für die Fenster unterschrieben habt, dann haftet ihr beide gesamtschuldnerisch, d.h. auch wenn der eine nicht bezahlen kann, muß der andere alles bezahlen.
Passende und richtige Antwort DH!
Übrigens kann der Freund schon deshalb im Innenverhältnis keine Miete verlangen, weil er dér Fragestellerin durch den Schloßtausch die Nutzung vorenthalten hat.
Gutes zusätzliches Argument!