Hallo, ich bin mit einem Firmenwagen meines Arbeitgebers gegen einen Bordstein gefahren, Reifen und Felge sind kaputt, ob sonst noch etwas ist, stellt sich noch raus. Ich soll die Kosten für die Reparatur bezahlen. In meinem Arbeitsvertrag wird zu dem Thema nichts erwähnt. Der Wagen wird nicht privat genutzt.
Muss ich diese Kosten übernehmen?
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Fehler können den talentiertesten Mitarbeitern unterlaufen. Das ist normal. Hierfür haftet Ihr Arbeitgeber. Allerdings gibt es Abstufungen, und die sollten Sie als Arbeitnehmer kennen. Drei Stufen für Ihre Mithaftung
Steht die betrieblich veranlasste Tätigkeit fest, sieht es für Sie in diesen Fällen folgendermaßen aus: 1. Leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung
Bei Schäden durch leichteste Fahrlässigkeit brauchen Sie als Mitarbeiter nicht zu haften. Ein Schadensersatz steht Ihrem Arbeitgeber nicht zu. Vielmehr muss er den Schaden selbst tragen. Was bedeutet leichteste Fahrlässigkeit?
Diese liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können: wenn Sie sich beispielsweise vergreifen, versprechen oder sonst wie vertun - klassische Versehen also. 2. Mittlere Fahrlässigkeit: Der Schaden wird geteilt
Entsteht der Schaden durch mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit, wird er grundsätzlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber anteilig aufgeteilt, im Rahmen des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Was bedeutet mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit?
Mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie ohne den Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt darf daher weder besonders geringfügig noch besonders schwer wiegend gewesen sein.
Ob der Schaden aufgeteilt wird und in welchem Umfang jeder von Ihnen einen Anteil des Schadens zu tragen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend für die Haftungsquote sind
* der Grad Ihres Verschuldens,
* die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, (Das beinhaltet eine Abschätzung nach der Größe der Gefahr, der Häufigkeit und der Schwere dieser Tätigkeit sowie der Monotonie der Arbeitsleistung und sich daraus ergebende Unaufmerksamkeiten.)
* die Höhe des entstandenen Schadens,
* ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko,
* Ihre Position im Betrieb,
* die Höhe Ihres Gehalts, aus der sich eine Risikoprämie entnehmen lässt und das Verhältnis der Höhe des Gehalts zum Schadensrisiko,
* unter Umständen auch Ihre persönliche Situation, also die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter, Ihre Familienverhältnisse und Ihr bisheriges Verhalten im Betrieb (BAG, Urteil vom 16.02.1995, Aktenzeichen: 8 AZR 493/93; in: DB 1995, Seite 1179).
Quelle: Arbeitnehmerportal 24
Grundsätzlich:
Ja, der Arbeitnehmer haftet. Und zwar nach "Quotelung" je nach Schwere des eigenen Verschuldens.
Bei (selbstverschuldeten) Verkehrsunfällen gibt es fast immer eine Mithaftung des Arbeitnehmers, da ja bei umsichtiger Fahrt nach der Logik des Gesetzgebers keine Unfälle passieren können...
Ein Beispiel für volle Haftung (100%) wäre das klassische "Bei der Fahrt nach einem Keks unterm Sitz gesucht und dann gegen Bordstein gefahren" (grobe Fahrlässigkeit). Herrschten schlechte Sichtverhältnisse, dann wohl eher "normale Fahrlässigkeit" (ca. 50%).
Da gibt es 1000 Urteile zu... ist schwer, da einen genauen Wert der Haftung festzulegen.
Es ist sogar so: Wenn Ihnen der Arbeitgeber den Schaden voll erläßt und selbst bezahlt, dann muss er Ihnen diesen Schadensersatz als geldwerten Vorteil auf das Brutto-Gehalt aufschlagen und Sie müssen dafür an das Finanzamt Einkommensteuer bezahlen - denn schließlich hätten Sie nach Gesetz den Schaden selber bezahlen müssen, wenn der AG es für Sie tut, muss das versteuert werden... das wird leider regelmäßig bei Lohnsteuerprüfungen bemängelt...
In der Praxis gilt: Einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber. z.B., dass sie die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung tragen und der Arbeitgeber die Mehrbelastungen durch die Hochstufung. Existiert keine Versicherung, dann darf die Belastung nicht unverhältnismäßig hoch werden. Beispiel: Wenn es trotz eines Neuwagens keine Vollkasko gibt, der komplette Wagen wegen des Bordsteins aber verzogen ist und die Reparatur 10.000 € kostet, dann gilt hier die 50% Regelung für Sie nicht! Hier muss eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.