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Muss ich die Bereitstellung von Wasser bezahlen oder nicht?

gefragt von sonic229 am 08.06.2008 um 20:41 Uhr

Ich habe vor einem Jahr ein kleines Haus von einem Bekannten gemietet. In das Haus habe ich mir mit meinem Kumpel eine Bar gebaut, wo wir einmal im Monat grillen und so. Das Haus hat kein fließendes Wasser und auch keinen Strom, aber die Anschlüsse liegen bereit und sind auch noch gemeldet, aber stillgelegt (kein Zähler und Wasser ist abgedreht ). Vor ein paar Tagen meinte mein Vermieter, dass ich eine Rechnung von 200 Euro über Wasser und Abwasser bezahlen müsste. Da das Wasser nicht angeschlossen ist, kann ich ja auch keins gebraucht haben. Die Rechnung habe ich gesehen und sie scheint mit echt. Wer muss das jetzt bezahlen, der Mieter oder der Vermieter?


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Renegade71
beantwortet von Renegade71 am 8. Juni 2008 20:47
1x
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Wasser kann er dir nicht berechnen, wenn du keins verbraucht hast. Abwassergebühren aber schon, da hier nur zählt dass ein Abfluss vorhanden ist, nicht die tatsächlich angefallene Menge. Davon abgesehen wäre interessant ob was darüber im Mietvertrag steht.

Kommentar von sonic229 am 9. Juni 2008 00:38

Danke für die schnelle Antwort. Ich glaube das er mir die Gebühr für die Bereitstellung des Wasseranschlußes aufschwatzen will. Einen Mietvertrag haben wir nur Mündlich. Aber ich hab gesagt das ich kein Wasser oder Strom brauche und gut.


albatros
beantwortet von albatros am 9. Juni 2008 09:10
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hallo sonic229, wasser bzw. abwasser sind die eine sache, strom die andere. was den strom betrifft, ist erst mal zu klären, wer den vertrag mit dem energielieferanten hat/hatte. wenn der den vertrag mit diesem unternehmen kündigt, lässt es den zähler ausbauen und du zahlst weder grundgebühr noch verbrauchskosten.bleibt der zähler (nicht der unterzähler)angeschlossen, fallen weiterhin grundgebühren an). etwas anderes ist es mit dem wasser. hier gehört ja der anschluss dem eigentümer des hauses, sprich vermieter. wenn nun der zähler ausgebaut und auch kein wasser verbraucht wurde, fällt weder eine zählergebühr (miete oder leasing) an , noch eine grundgebühr für den anschluss an das netz des versorgers noch kosten für verbrauchtes wasser. soweit dürfte alles klar sein. abwassergebühren teilen sich in eine gründgebühr (in der regel nach anschlussnennweite an das kanalnetz berechnet, manchenorts auch nach wohneinheit oder anzahl der personen im haushalt). das ist konkret in der abwassersatzung der kommune oder des versorgers geregelt. da du kein wasser verbraucht hast, fällt kein verbrauch an und brauchst du auch kein wasser bezahlen. abwasser ist auch keins angefallen (menge identisch mit trinkwasser, also null). die grundgebühr wird aber trotzdem berechnet und ist zu bezahlen, es sei denn, der kanalanschluss wird zurückgebaut. dann nicht mehr. die kosten für den rückbau trägt der eigentümer des hauses. lass dir also mal den abwasserbescheid zeigen und die rechnung. notfalls geh auch zum entsorgungsunternehmen und bitte dort um auskunft über die rechtmäßigkeit der forderung deines vermieters. eine sog. gebühr für die bereitstellung des wasseranschlusses gibt es ncht.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 9. Juni 2008 10:53

hallo sonic229, wieder mal ist mir bei meiner gartenarbeit eine notwendige ergänzung zu meiner vorstehenden antwort in den sinn gekommen. du schreibst, es besteht nur ein mündlicher mietvertrag. wenn dem so ist, und ihr habt nur vereinbart, dass du einen bestimmten betrag an"miete" zahlst, dann ist lt. bgb damit alles abgegolten, einschl. aller nebenkosten. das könnte dann nur einvernehmlich geändert werden. hier wäre mal wieder der "vorteil" eines "nur" mündl. mietvertrg. eingetreten, wie obelhicks ihn ja auch schon mal herausgestellt hat. wenn du natürlich abgesprochen hast, nebenkosten konkret in einer best. summe zu zahlen, wäre es etwas anderes. hier wäre es u. u. schwierig, das zu beweisen. womöglich war ja dein kumpel dabei, als du die modalitäten mit dem vermieter besprochen hast und könnte als zeuge notfalls bestätigen, was vereinbart wurde.

Kommentar von sonic229 am 10. Juni 2008 20:55

Also ein Wasserzähler befindet sich noch im Haus aber die Leitung wurde von der Stadt abgedreht. Wir haben nur ausgemacht das ich das Haus nutzen kann wenn ich mich um das Haus kümmere also Rasenmähe und so. Du Meinst also das ich das nicht Zahlen muss.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 11. Juni 2008 08:43

hallo sonic229, diese darstellung ist ja nun wesentlich anders als in deiner frage formuliert. nach dem, was du jetzt ausführst, ist ja nur eine mündliche nutzungsvereinbarung mit gegenleistung betreuung haus und garten zustande gekommen (homsitting). daraus kann man keinerlei finanzielle leistung für lasten, die auf dem haus ruhen, gleich welcher art, ableiten. das hätte vereinbart werden müssen. hast du denn notfalls zeugen, die das seinerzeitige gespräch bestätigen können? nach dem, was du jetzt schriebst, hast du also keine zahlungsverpflichtungen. du hast den vertrag erfüllt durch deine arbeitsleistung.



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