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Muss ich die Abschleppkosten zahlen?

gefragt von Baki5 am 03.09.2009 um 17:38 Uhr

Situation: ich habe auf einem Eigentümerparkplatz geparkt (nicht meiner) da stand ich ab ca. 18.30Uhr und wollte 22Uhr weg fahren,da hatte mich die Eigentümerin mit Ihrem Auto schon so eingeparkt das ich nicht mehr herausgekommen bin. Das Auto stand die ganze Nacht und auch noch am Tag darauf....da ich schwanger bin und von meinen Ärzten zu der Zeit die Auflage hatte mich nicht groß anzustrengen bzw nicht wirklich viel zu laufen, habe ich meine Freundin am nächsten morgen mehrmals nach meinem Auto schauen lassen ob dies denn nun endlich mal "frei" wäre, was nicht der fall war.Im Gegenteil es hing ein Zettel an meinr Windschutzscheibe auf dem ein nicht zu erkennender Name stand und ein kleiner Text dazu...in dem Moment als Sie den Zettel von meinem Auto nahm sprangen aus dem gegenüberliegenden Wohnblock 2 Frauen auf Ihre Balkone und wollten wissen ob das denn Ihr Auto sei, worauf sie erwiederte das es nciht Ihres sei sondern ihrer schwangeren Freundin gehöre und diese Ihr Auto gerne mal endlich abholen lassen würde.darauf die beiden Frauen: "Die soll persönlich hier her kommen!" darauf meine freundin: "Das geht nicht sie darf nicht so lange stehen und so weit laufen weil sie schwanger ist" die Frauen:" Na dann bekommt sie ihr Auto halt nicht wieder" Die Eigentümerin ließ mich dann abschleppen und nun will Sie das Geld dafür haben obwohl ich weg fahren wollte! muss ich zahlen?

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recht x 35.148 verkehr x 1.865 PKW x 525 StVO x 284 eingeparkt x 2

aurata
beantwortet von aurata am 3. September 2009 18:33
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Die Frau hat sich selbst strafbar gemacht. Sehr anschaulich beschrieben, kannst du das in 123recht.de nachlesen (unter Zuparken, abschleppen oder Polizei rufen)

http://www.123recht.net/article.asp?a=13595&ccheck=1

Du kannst dich hierauf berufen:

Zitat verlinkter Urtel von OVG Saarlouis, 1 R 106 / 90, DAR'94, 79 ff (archiv.jura.uni-saarland.de/sr/vii0201.htm):

Das widerrechtliche Parken auf einem privat angemieteten Stellplatz berechtigt den Mieter dieses Platzes nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren.

Sachverhalt : Der PKW des Klägers wurde auf polizeiliche Anordnung hin abgeschleppt. Er hatte ein Fahrzeug blockiert und dadurch dessen Fahrer am Wegfahren gehindert. Der blockierte PKW stand widerrechtlich auf einem angemieteten KFZ - Stellplatz, zu dessen Nutzung der Kläger befugt war. Der Kläger wendet sich gegen den Kostenbescheid der Polizeibehörde, mit dem ihm die Abschleppkosten in Rechnung gestellt wurden.

Entscheidungsgründe : Die Polizeibehörde konnte dem Kläger die Abschleppkosten nur dann in Rechnung stellen, wenn das polizeiliche Vorgehen, das die Kosten verursacht hat, rechtmäßig war.

Dies ist vorliegend gegeben. Der Kläger hatte das andere Fahrzeug blockiert und dadurch den anderen Fahrer am Wegfahren gehindert. Derjenige, der den Stellplatz berechtigterweise nutzen darf, wäre zwar berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, er durfte es jedoch nicht seinerseits zuparken.

Die aus diesem Zuparken resultierende Eigentums- bzw. Besitzstörung am zugeparkten PKW war rechtswidrig.

Kommentar von Baki5 am 3. September 2009 18:49

Die Dame hatte mir kurz darauf einen Brief geschrieben mit der Kopie der Abschleppkosten die sie nun von mir haben möchte, daraufhin hatte ich mich mit der polizei und einem Anwalt beraten die beide meinten das ich es nicht zahlen muss da sie die Kosten wohl hätte vermeiden können in dem Sie einfach auf einem der 6 freien Parkplätze die daneben frei gewesen waren hätte parken sollen. naja das habe ich ihr in meinem Antwortschreiben auch mitgeteilt und nun hat Sie nen Anwalt damit beauftragt von mir die Abschleppkosten einzutreiben (dem Sie allerdings verschwiegen hat das Sie mich eingeparkt hat) was sagt ihr dazu?

Kommentar von E6bab003ebc694d6c5aa8ba6c41da4dasmallaurata am 3. September 2009 19:19

Nach meiner unmaßgeblichen Meinung musst du nichts bezahlen, nicht weil sie woanders hätte parken können, sondern weil sie dich zugeparkt hat.

Du kannst ihr unter Berufung des Urteils zurück schreiben. Am besten über einen Anwalt.

Wenn du dir unsicher bist, frag noch mal im Forum recht.de, Verkehrsrecht:

http://kuerzer.de/forum_verkehrsrecht

oder konsultiere deinen Anwalt.


heinmueck
beantwortet von heinmueck am 3. September 2009 17:42
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Wer auf fremden Grundstücken unberechtigt parkt, muss damit rechnen zugeparkt und/oder abgeschleppt zu werden. Mit Schwangerschaft oder Körperbehinderung hat das nichts zu tun. Die Polizei ist übrigens auf Privatgrundstücken nicht zuständig.

Kommentar von 344770e8fd3b4fcaac0694a44e67e148smallIgnatius am 3. September 2009 17:54

So ist es. Auch wenn es kaum jemand glauben mag, man darf sogar einen Zaun um sein Grundstück ziehen und das Hoftor abschließen - auch wenn ein Fremder auf dem eigene Grundstück sein Auto abgestellt hat.

Kommentar von schleudermaxe am 4. September 2009 13:00

Doch doch. Wenn das Grundstück zugänglich ist, wie hier, ist sie es. Versuche mal alkoholisiert zu rangieren und Du bist fällig. So schnell kannst Du gar nicht weglaufen. Alles eigentlich ganz einfach.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 4. September 2009 16:13

Auf dem eigenen Grundstück darf man mit einem Auto auch alkoholisiert rangieren. Man darf sogar mit einem selbstgebauten Auto ohne TÜV-Plakette und ohne Füherschein auf dem eigenen Grundstück umherfahren. Das ist überhaupt kein Problem. Die Polizei schreitet ja auch nicht ein, wenn sich jemand bei einem Autorennen auf dem (privaten) Nürburgring nicht an die Verkehrsregeln hält.


Malinea
beantwortet von Malinea am 3. September 2009 17:42
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Die Eigentümerin muss auf jeden Fall den Abschleppdienst bezahlen bzw. in Vorkasse gehen und kann dann versuchen das Geld bei Dir einzuklagen


anonym
beantwortet von Marco23523 am 3. September 2009 17:41
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der wo ruft muss bezahlen, sie hätte das Auto nicht versperren dürfen. Die wo den Abschleppdienst gerufen bekommt die Rechung.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 3. September 2009 17:41
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Erstatten Sie Strafganzeige gegen den Blockierer wg Nötigung und Freiheitsberaubung. Das wird demjenigen eine knallharte Lehre sein!

Kommentar von RatsucherZYX am 3. September 2009 17:44

Freiheitsberaubung eines Autos,so weit sind wir schon gekommen in dieser Republik.

Das muß vor Gericht, aber noch vor Karneval!

Kommentar von Marco23523 am 3. September 2009 17:49

Wegen einem Parkverstoß jemanden "festzuhalten" ist nach § 126 StPO nicht gedeckt. Damit wäre ein festhalten sowohl Freiheitsberaubung, wie auch Nötigung und evtl. Körperverletzung.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. September 2009 18:01

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist in diesem Falle gegeben, weil mir die Freiheit der Fortbewegung mit meinem Fahrzeug widerrechtlich entzogen wurde. Das hämmert vor Gericht absolut sicher! Mehr als einmal bereits erfolgreich durchgefochten!

Kommentar von E6bab003ebc694d6c5aa8ba6c41da4dasmallaurata am 3. September 2009 18:38

@Marco: scheinbar fällt das unter § 240 StGB (Nötigung)

Kommentar von Baki5 am 3. September 2009 18:53

126 stpo ist was mit Verhaftung und vorläufige festnahme...welchen Paragraphen meintest du denn?

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 3. September 2009 19:02

@ marco es handelt sich aber nicht um einen parkverstoß, sondern um eine unerlaubte handlung bezügl des eigentums


Kyra700
beantwortet von Kyra700 am 3. September 2009 18:17
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ich glaube, da müsstest du mal deine Rechtschutzversicherung ansprechen. Deren Verhalten war nicht korrekt. Sie haben dich genötigt und dir den Zugang zu deinem Fahrzeug verwehrt. Abschleppen lassen dürfen sie ihn auf deine Kosten, weil du auf deren Privatparkplatz nicht zu parken hast. Und als deine Freundin sich kümmern wollte, waren sie nicht bereit das Fahrzeug ohne Abschleppdienst raus zu rücken. Deren Verhalten beinhaltet ebenso eine Straftat wie deine. Am besten man spricht mal darüber oder geht sonst, wie gesagt, die Rechtschutzversicherung deiner Autoversicherung anrufen und dort den Fall schildern. Zahlen würde ich erst mal gar nichts. Viel Glück und alles gute für dein Baby.


anonym
beantwortet von Gingryu am 3. September 2009 17:51
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Ein fremdes Auto zu blockieren, auch wenn es nicht auf einem rechtmäßigem Parkplatz steht erfüllt in der Tat den Straftatbestand Nötigung bzw. Freiheitsberaubung. Zudem hatte mal ein ehemaliger Kollege eine Gesetzeslücke genutzt, als sein Auto von einem Privatparkplatz abgeschleppt wurde. Das hatte irgend etwas mit nicht angemeldetem Geschäftlichem Verhalten von Privatpersonen zu tun... Habs mir nicht genau gemerkt, da ich generell nicht auf fremden Privatparkplätzen parke.


Smash
beantwortet von Smash am 3. September 2009 17:45
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Die Kosten würde ich einfach nicht bezahlen. Gegen einen Zahlungsbefehl würde ich Einspruch erheben. Ich würde es notfalls auf eine Klage von denen ankommen lassen. Denn es ist doch offensichtlich wie Du das schilderst, daß die Euch ärgern und "erziehen" wollten. So etwas ist nicht zulässig. Da haben die dann schlechte Karten ihre Forderung vor Gericht durch zu bekommen.


dergutekoenig
beantwortet von dergutekoenig am 3. September 2009 17:40
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Die Frage würde ich auf der Polizeidienststelle mal stellen. Ist natürlich im Zweifelsfall schwierig zu beweisen, dass die das Auto deiner Freundin absichtlich zugeparkt haben.

Kommentar von Gingryu am 3. September 2009 17:54

Die Freundin war ja draussen und hat den Zettel gefunden (Der idealerweise noch existiert) Wenn die Beiden Damen auf dem Balkon kein Alibi haben wird es schwer, den Richter davon zu überzeugen, dass das Erlebte nicht der Realität entsprach.

Kommentar von Eea04cb4344457619ad73e05c077ac54smallKyra700 am 3. September 2009 18:19

die Beweislage ist doch gegeben. Ihre Freundin ist Augenzeuge und hat mit den Leuten gesprochen.


anonym
beantwortet von schleudermaxe am 4. September 2009 12:58
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Ich schlage doch vor, daß der Anwalt den Vorwurtf der Nötigung erheben möge und eine Strafanzeige stellt. Zudem muß auch geprüft werden ob der Parkplatz für die Damen überhaupt als solcher nur für die Damen zu erkennen war.

Viel Glück und sie bleibt wohl auf den Kosten sitzen. Beweis: Die Freundin, die das Fahrzeug wegfahren wollte.


Narva
beantwortet von Narva am 3. September 2009 17:54
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Sorry aber die Eigentümerin des Parkplatzes hat mein volles Verständnis auch wenn sie nicht korrekt gehandelt hat, sie hätte dich nicht zuparkieren dürfen. Abschleppen auf Ihre Kosten ist gestattet du stehst ja auf Ihrem Parkplatz! nur muss sie die Abschleppkosten erst mal selbst bezahlen und sie danach bei Dir einklagen. Habe für Leute die private Parkplätze blockieren von Leuten die dafür Miete zahlen Nullverständnis!!! Das ist einfach mies! Wenn Du wenigstens einen Zettel mit Deiner Telnr und einem Grossen Sorry bin hier zu erreichen und parkiere mein Auto auch gleich weg! Hinterlassen hättest...Bin in meiner alten Wohnung ständig von solchen Leuten wie Dir um meinen Parkplatz betrogen worden, für den ich Miete zahlen musste! Wenn ich dann abends Heim kam, konnte ich mir erst mal einen Parkplatz suchen weil wieder irgend so ein Id..t gefunden hat ich machs mir einfach und stell den da auf den Privatparkplatz...Hoffe den Ärger den Du jetzt hast ist Dir ne Lehre!


stefvol
beantwortet von stefvol am 3. September 2009 17:49
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sie hat den Abschlepper bestellt und trägt die Kosten-kanns ja dann einklagen. Wer den Auftrag erteilt - der zahlt - die Ursache ist dann immer eine Streifrage.

Kommentar von Marco23523 am 3. September 2009 17:51

auserdem muss er so billig wie möglich abschleppen. Das heißt eine Versetzung des Autos ein paar meter weiter hätten gereicht.


Redgirlfan
beantwortet von Redgirlfan am 3. September 2009 17:47
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Wenn die nciht die Polizei gerufen hat bleibt sie auf den abschlepp kosten sitzen, und du muß die auch nciht zahlen keine bange

Wenn sie die Poliezi gerufen hat (wovon ich nicht ausgehe anhand des textes) siehts allerdinsg anders aus


Gaelenra
beantwortet von Gaelenra am 3. September 2009 17:42
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würde die Sache einem Anwalt übergeben. Aber du kannst ja deine Freundin als Zeugin benennnen, die dir bestätigen kann, dass du zugeparkt wurdest.


Nachtflug
beantwortet von Nachtflug am 3. September 2009 17:40
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Wenn die Eigentümerin den Abschleppdienst bestellt hat, bekommt sie auch die Rechnung. Wenn die Polizei den Auftrag erteilt hat (was ich in diesem Fall nicht glaube) , wird sie die Rechnung an den Halter des Fahrzeuges weiterleiten.


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