Positivia am 06.07.2009 um 23:14 Uhr
Weder der Vermieter noch ich haben den mündlichen Mietvertrag gekündigt. Muss ich ihn trotzdem mit Fremden in meinen Wohnraum lassen, weil er Interessenten für diese Whg. und die nächtliche Betreuung seiner alten Mutter gewinnen will? Oder kann ich erst auf eine schriftliche Kündigung verweisen?

Die beschriebenen Umstände sprechen gegen die Zulässigkeit einer Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter, insb. in Begleitung einer Wohnungsinteressentin während eines ungekündigten Mietverhältnisses. Das dieses mündlich geschlossen wurde, dürfte unerheblich sein.
Nähere Informationen stehen am Anfang der beigefügten Infoschrift: http://www.bmgev.de/mietrecht/files/Zutritt-2008.pdf
Er müßte erst kündigen wegen Eigenbedarf für die Altenpflegerin, dann hat er ein Besuchsrecht mit Mietinteressenten.
eine kündigung gilt nur schriftlich... und er muss sich dann auch vorher anmelden, wenn er in die wohnung will
erstens muss er sich ankündigen..dann grund nennen...wenn er nur die wohnung sehen will brauchst du nur ihn reinlassen...handwerker bei renovierung aber darf er mitbringen...

...geht es Dir nur um Deine Rechte? Oder darf Dein Vermieter nach Deinem Auszug auch weiterleben???
augustkoenigin am 6. Juli 2009 23:20 D.H.
Grave1989 am 6. Juli 2009 23:28 DH
nö musst du nicht.als mieter in deutschland hat man alle rechte der welt, soweit ich weiß.
er muss sich vorher anmelden und kann mit nachmietern zu einer besichtigung kommen. das darf allerdings nur einmal in der woche geschehen.
Weder noch.....dein Vermieter hat sich 14Tage vorher schriftlich anzukündigen.Wenn er das nicht macht, bekommt er eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch
verstehe ich es richtig du wohnst dort ohne Mietvertrag? Dann kann sich dein "Vermieter" wohl alles erlauben, im schlimmsten Fall kann er sich an den mündlichen Vertrag nicht erinnern und dich von heute auf morgen rausschmeißen.

Beim Abschließen des Mietvertrages habt ihr euch mündlich geeignigt? Und jetzt? Total zerstritten? Müssen tust du nicht, aber rechne damit,das die Kündigung kommt. Es muss doch einen Grund geben, warum dein Vermieter deine Wohnung anderen Interessenten zeigt. Sprecht euch darüber aus. Und wer ihr euch nicht (mehr) einigen könnt such dir eine andere Bleibe.
Positivia am 7. Juli 2009 00:00 Klar gibt es einen Grund, damit wollte ich Euch aber nicht langweilen. Ich habe beim Amtsgericht eine rechtliche Betreuung für seine Mutter beantragt. Der Sohn hat ihr für tagsüber eine Polin ist Haus gesetzt und will nichts zu den hier täglich ablaufenden Mißständen wissen. Diese sehe ich und kann sie nicht ändern. Mit der Polin, die nur mit dem Sohn spricht und nicht mit mir reden will, da sie sich mit Lügen die Arbeitsstelle erschlichen hat, ist nicht leicht Kirschen essen. Selbst die Kirschen aus dem Garten wurden der alten fast blinden Dame vom Mann der Polin geklaut. Die Polin kann zwar sehr fleißig sein, aber sie läßt die alte Dame in Fett und Fleisch schwimmen (so wie die Polen eben kochen) und mit Billigsäften (so wie sie sparen will, obwohl genug Geld da ist) austrocknen, dass ich schon dabei bin mir eine neue Bleibe zu suchen. Mit der amtlich bestellten Betreuung wollte ich eben noch etwas für die Lebensqualität der Seniorin tun. Vielleicht versteht das der eine oder die andere? Weg laufen, Augen zu machen kann jeder. Oder? Danke für alle Antworten
augustkoenigin am 7. Juli 2009 20:03 Wolltest du was für die Seniorin tun oder deinem Vermieter noch eine auswischen? WEnn du was für die alte Dame tun willst warum betreust du sie nicht dann? Kochen, putzen, etc. Das sieht doch mehr nach Kleinkrieg im Nachbargarten aus.
Kündigung nur Schriftlich gültig und Besichtigung nur unter Voranmeldung.
Zunächst müßte das Mietverhältnis schriftlich gekündigt werden, auch wenn es nur einen mündlichen Mietvertrag gibt.

nur nach voranmeldung und wenn du einverstanden bist !! du musst eig. nicht mal den mieter reinlassen

Mündlicher Mietvertrag ist ganz schlecht, wegen der Nachweisbarkeit. Das kleinere Übel wäre wohl, ihn unter Aufsicht reinzulassen...
Ohne Voranmeldung ? Sprich : Also er kann jeder Zeit in 'meine' Wohnung rein und wieder raus ??? Das ist doch wohl NICHT richtig ?
Wie kommst Du auf Voranmeldung? Hast Du nicht die in Frage kommenden Gründe gelesen? Mit oder ohne (mündlicher oder schriftlicher) Voranmeldung darf die Mieterin in diesem Fall den Zutritt der fremden Begleitung verweigern.
Sie könnte den Zutritt aber freiwillig gestatten oder sich das einmalige Besichtigungsrecht z. B. durch eine Mietvergütung abkaufen lassen.