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Muss ich beim Vermieter einen "neuen" Hund anmelden?

gefragt von renard5 am 09.03.2008 um 14:57 Uhr

der Vermieter hatte vor langer Zeit die Haltung eines Hundes zugesagt. Der hund ist verstorben und jetzt ist ein neuer Hund da. Muss man die Absprache "erneuern"? Muss ich dem Vermieter nochmal bescheid geben?


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anonym
beantwortet von schreiber7 am 9. März 2008 14:58
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Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage das Haustier genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein "Ersatztier" Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmungdes Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will einen "Schoßhund" durch einen Bernhardiner ersetzen.


critter
beantwortet von critter am 9. März 2008 14:59
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Wenn kein Haustierverbot besteht, brauchst Du nichts zu unternehmen. Wenn Du aber für den verstorbenen Hund eine Ausnahmegenehmigung hattest, gilt diese nicht für den neuen. Du solltest bzw. musst Dir für den neuen Hund ein neues Einverständnis einholen.


anonym
beantwortet von Minimaus111 am 9. März 2008 16:23
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Wenn kein Haustierverbot besteht, speziell z.B. für Hunde brauchst Du es nicht melden. Wenn Du aber damals beim Einzug eventuell eine Sondergenehmigung vereinbart hast für schon vorhandene Tiere musst Du schon nachfragen.


anonym
beantwortet von Rolfe am 10. März 2008 23:55
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Wenn die Hundehaltung einmal genehmigt war, würde ich den Vermieter nichts vom neuen Hund sagen. Zwar kann ich die Bedenken der Vor-Schreiber verstehen, aber andererseits sagt die neueste Rechtsprechung des BGH eindeutig, dass die Hundehaltung (und sonsti´ge Kleintierhaltung) nicht allein vom Willen und Wollen des Vermieters abhängig ist. Das heisst: Selbst wenn die Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag seitens des Vermieters ausgeschlossen wurde, heisst das noch lange nicht, dass diese Klausel wirksam ist. Das neueste BGH-Urteil sagt: Es muss eine Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieter-Interessen im Einzelfall erfolgen. Weil eben die Tierhaltung heutzutage immer mehr zum bestimmungsgemässen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, darf der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen (Kleintiere sowieso nicht) nicht generell verbieten. Im voriegenden Fall hatte eine etwa 60-jährige Mieterin 2 Katzen in ihrer Wohnung gehalten, hatte den Vermieter gefragt - und der hatte abgelehnt. Die Mieterin hat bis zum BGH geklagt und Recht bekommen - eben, weil es immer eine Einzelfall entscheidung sein muss, darf der Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht vertraglich generell verbieten. Wenn hier die Hundehaltung schon erlaubt war, würde ich einfach davon ausgehen, dass ein "Nachfolger" auch erlaubt wird - insb. dann, wenn der alte Hund verstorben ist. Dann ist es nur zu natürlich, wenn der Mieter sich als neuen Freund und Weggefährten einen neuen Hund anschafft. Das hat vor jedem Gericht (und hoffentlich auch vor dem Vermieter) Bestand!


Qetan
beantwortet von Qetan am 9. März 2008 23:07
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Ich würde es nicht tun.


anonym
beantwortet von gutenacht am 2. Mai 2008 14:02
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Der Vermiter kennt nur "Hund" oder "kein Hund". es ist ihm egal, wie der Hund heißt oder wie er aussieht. Wenn es ihm nicht egal ist, hat er selber schuld, denn er kann die freie Partnerwahl nicht beschränken.


anonym
beantwortet von NFOutlaw001 am 17. August 2008 12:47
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Ansich haben die Vorschreiber alle Recht. Bedenklich wäre es nur, wenn Du vorher einen Dackel hattest und jetzt auf einen Pitbull wechselst. Dann könnte der Vermieter (wenn der Vertrag Haustierhaltung untersagt) dir die Haltung in der Wohnung untersagen.


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