Tonno am 03.11.2009 um 11:42 Uhr
Als Kleinunternehmer muss ich ja auf den rechnungen die steuer nicht mit ausweisen! Darf ich das gleiche auch als Hauptunternehmer?

Unternehmen, deren gesamter Umsatz, bezogen auf vereinnahmte Entgelte, im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Diese Kleinunternehmen stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, das Entgelt, der Netto-Betrag ist gleich dem Brutto-Betrag. Kleine Unternehmen haben damit entweder einen 16%-igen Preisvorteil gegenüber Konkurrenzangeboten (Weitergabe des Preisvorteils an die Kunden) oder eine 16%-ige höhere Gewinnmarge auf das Produkt (die Umsatzsteuer ist im Netto-Betrag „versteckt“, taucht als solche nicht auf). Stellt der Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung, muss er auch keine Voranmeldungen abgeben. Er ist aber auch nicht „vorsteuerabzugsberechtigt“, er bekommt auch keine Vorsteuer zurückerstattet. Die Vorsteuer, die er an Lieferanten zahlt, gehört mit zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben
Quelle: TEIA
Du bist Kleinunternehmer solange du unter einer gewissen Umsatzgrenze bleibst... Sobald du drüber bist musst du in deinen Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen...

der rechnungsempfänger wird und muss deine rechnung nicht bezahlen, wenn du die umsatzsteuer nicht ausweist und deine steuernummer nicht auf die rechnung setzt

nein da muß deine Steuer ID drauf und die Steuer muss drauf stehen

Wenn du nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fällst, musst du die Steuer ausweisen.
Tonno am 3. November 2009 11:45 das heißt egal ob kleingewerbe oder hauptgewerbe, es kommt drauf an wie ich meine rechnungen ausstelle und ob ich unter 50.000€ im Jahr bin?
JoWaKu am 4. November 2009 13:31 Es ist für die Umsatzsteuer ganz egal, ob man sein Unternehmen hauptberuflich oder nebenberuflich betreibt.
Am Anfang entscheidet man bei der Gewerbeanmeldung - genauer gesagt, auf dem dann folgenden Fragebogen des Finanzamts, ob man (das ist nur für die Umsatzsteuer relevant!!) bei geringem Umsatz die Kleinunternehmer-Regelung nutzt oder nicht.
Wenn man die KU-Regelung trotz geringem Umsatz nicht nutzen will, ist man für min. 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.
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An jedem Jahreswechsel kann man sich neu überlegen, ob man auf die KU-Regelung verzichtet. Ab dann muss MwSt mit auf die Rechnung. Auch hier ist man für min. 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.
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Nehmen wir nun mal an, ein Gewerbe (oder eine freiberufliche Tätigkeit) läuft schon ein paar Jahre mit KU-Regelung.
Wenn nun im Jahr N die 17.500€ Umsatz überschritten werden,
MUSS man im Jahr N+1 MwSt mit auf die Rechnung setzen.
Wenn im Jahr N die 50.000€ Umsatz überschritten wrden,
MUSS sogar schon im selben Jahr N MwSt auf alle Umsätze des Jahres bzw. überall rausgerechnet werden.
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Viele Unternehmer mit kleinem Umsatz finden die KU-Regelung gaaanz toll. Sie ist aber nur in relativ wenigen Fällen wirklich wirtschaftlich sinvoll. Argumente für und gegen:
Die Antwort von JoWaKu ist richtiger als die, die der TE als hilfreichste auserkoren hat.

Wenn Du vorsteuerabzugsberechtig bist, mußt Du es auf jeden Fall tun.
Ich denke, so aber auch.
Tonno am 3. November 2009 11:45 und woher weiss ich ob ich vorsteuerabzugsberechtigt bin?
wenn du kein kleinunternehmer mehr bist
Haesilein1951 am 8. November 2009 13:18 RainerUnsinn Du hat zu Recht diesen Namen gewählt. Auf deine Antworten kann man nicht vertrauen. Du solltest in dies in dieseM Portal Mietrecht lieber anderen überlassen, welche wirklich etwas davon verstehen und der Rat den Fragesteller auch hilft.
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diese antwort finde ich zwar klasse aber mich bringt diese stelle etwas zum grübeln "Er ist aber auch nicht „vorsteuerabzugsberechtigt“, er bekommt auch keine Vorsteuer zurückerstattet." und ReinerUnsinn schreibt ich bin dazu verpfichtet wenn ich ein hauptunternehmer bin ja was den jetzt also das FA hier kapiert sowieso nichts hab denen das gerade auch erklärt und nach 4x fragen hab ich erst die antwort bekommen das es immer was damit zu tun hat wieviel ich im jahr verdiene und ob ich auf meiner rechnung die steuer mit ausweise..............
Die Untergenze habe ich aufgezeigt. WEnn sie zur Mehrwertsteuer optieren, dann rechnen sie völlig einfach in Rechnung gestellte MWST und gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) gegeneinander auf und führen die Differenz ab bzw. erhalten vom FA eine Rückerstattung. Wo bitte ist Ihr Problem?
RainerUnsinn hat zu Recht diesen Namen gewählt. Auf seine Antworten kann man nicht vertrauen.
ER sollte in den Portal Mietrecht lieber gar nichts schreiben.